Die gütliche Einigung zwischen der Tschechischen Republik und Polen hat die im vorläufigen Rechtsschutz angeordneten Zwangsgelder nicht rückwirkend in Wegfall gebracht.
Da die Tschechische Republik der Ansicht war, dass die Ausweitung und Verlängerung des Braunkohleabbaus im polnischen Bergwerk Turów, das in der Nähe der Grenzen zur Tschechischen Republik und zu Deutschland liegt, gegen das Unionsrecht verstoße, erhob sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Polen.
Am 21. Mai 2021 ordnete die Vizepräsidentin des Gerichtshofs auf Antrag der Tschechischen Republik an, dass Polen den Braunkohleabbau in dem betreffenden Bergwerk bis zur Verkündung des Urteils, mit dem der Rechtsstreit beendet werde1, unverzüglich einzustellen habe.
Da Polen diesem Beschluss nicht nachkam, verurteilte die Vizepräsidentin des Gerichtshofs auf Antrag der Tschechischen Republik Polen dazu, der Europäischen Kommission ein Zwangsgeld von 500 000 Euro pro Tag zu zahlen2. Mit dieser Maßnahme sollte die Befolgung des Beschlusses vom 21. Mai 2021 sichergestellt und Polen dazu veranlasst werden, dessen Befolgung nicht weiter hinauszuzögern.
Am 3. Februar 2022 erzielten die Tschechische Republik und Polen eine gütliche Einigung3. Infolgedessen wurde das Hauptsacheverfahren aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen, und der Lauf des Zwangsgeldes endete ab dem 4. Februar 2022.
Nach Ansicht Polens brachte diese gütliche Einigung die Verpflichtung zur Zahlung der verhängten Zwangsgelder rückwirkend in Wegfall. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Nachdem Polen die Zwangsgelder trotz Aufforderung nicht gezahlt hatte, teilte die Kommission Polen mit, dass sie den zum 3. Februar 2022 geschuldeten Betrag mit Forderungen dieses Mitgliedstaats gegenüber dem Haushalt der Union verrechnen werde. Der so eingezogene Betrag belief sich in der Hauptforderung auf etwa 68,5 Mio. Euro.
Polen erhob daraufhin zwei Klagen vor dem Gericht der Europäischen Union, um fünf Verrechnungsbeschlüsse der Kommission für nichtig erklären zu lassen. Das Gericht wies die Klagen am 29. Mai 2024 als unbegründet ab4.
Polen hat daraufhin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt und beantragt, das Urteil des Gerichts aufzuheben und die streitigen Beschlüsse der Kommission für nichtig zu erklären.
Der Gerichtshof weist dieses Rechtsmittel zurück und bestätigt, dass das Gericht das Unionsrecht zutreffend ausgelegt hat.
Die Verpflichtung zur Zahlung des täglichen Zwangsgeldes an den Haushalt der Union soll die Befolgung der bereits getroffenen einstweiligen Anordnungen sicherstellen, die volle Wirksamkeit der noch zu erlassenden endgültigen Entscheidung gewährleisten und damit die effektive Anwendung des Unionsrechts im allgemeinen Interesse garantieren. Letztere ist untrennbar mit dem Rechtsstaatsprinzip verbunden, auf dem die Union beruht.
Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, der ein Zwangsgeld verhängt hat, kann dieses überprüfen, aber seine Wirkungen lediglich für die Zukunft, sofern erforderlich, aufheben. Er kann es jedoch weder rückwirkend aufheben noch rückwirkend abändern. Daher können die Handlungen der Streitparteien, einschließlich einer gütlichen Einigung, nicht zur Folge haben, einen Beschluss, mit dem ein solches Zwangsgeld verhängt wurde, rückwirkend abzuändern, für ungültig zu erklären oder aufzuheben. Die gütliche Einigung zwischen der Tschechischen Republik und Polen konnte daher die Verpflichtung Polens zur Zahlung der bereits fälligen Zwangsgelder nicht zum Erlöschen bringen.
Ungeachtet dessen, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes irreversible Auswirkungen haben kann, ist dieses als akzessorische Maßnahme zum Verfahren in der Hauptsache anzusehen. Indem es die Einhaltung des Unionsrechts gewährleistet, ist für es entgegen dem Vorbringen Polens auch weiterhin ein präventiver und kein repressiver Charakter
kennzeichnend.
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-554/24 P | Polen / Kommission (Rückwirkende Aufhebung einstweiliger Anordnungen) | 22. Jan 2026 | EuGH PM 05/2026
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1 Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (Bergwerk Turów), C-121/21 R (vgl. auch Pressemitteilung - EuGH PM 89/2021).
2 Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (Bergwerk Turów), C-121/21 R (vgl. auch Pressemitteilung - EuGH PM 159/2021).
3 In seinen Schlussanträgen vom selbigen Tag in der Rechtssache Tschechische Republik/Polen (Bergwerk Turów), C-121/21 (vgl. auch Pressemitteilung - EuGH PM 23/2022), hatte Generalanwalt Pikamäe dem Gerichtshof vorgeschlagen, festzustellen, dass Polen dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen habe, dass es die Genehmigung zum Abbau von Braunkohle im Bergwerk Turów ohne Umweltverträglichkeitsprüfung um sechs Jahre verlängert habe.
4 Urteil Polen/Kommission, T-200/22 und T-314/22 (vgl. auch Pressemitteilung - EuGH PM 87/2024).