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Europarecht T-200/22 und T-314/22 - Polen muss wegen der Erweiterung und Fortsetzung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów Zwangsgeld zahlen

  • Weitergeleitet von „EuGH PM 87/2024“
  • juristi.Red
  • 6. August 2024 um 15:20
  • 16. Februar 2025 um 22:19
  • 298 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der EuGH erhält die Verpflichtung Polens aufrecht, das im Rahmen der Rechtssache betreffend das Bergwerk Turów verhängte tägliche Zwangsgeld zu zahlen.

    Die Kommission durfte die als Zwangsgeld geschuldeten Beträge mit den Forderungen Polens gegenüber der Union verrechnen.

    Im Februar 2021 befasste die Tschechische Republik den Gerichtshof mit einer Klage gegen Polen. Sie machte geltend, dass die Erweiterung und Fortsetzung des Braunkohleabbaus im Tagebau Turów (Polen) gegen Unionsrecht verstießen1.

    Während des Verfahrens gab der Gerichtshof Polen im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, den Braunkohleabbau in diesem Bergwerk bis zu dem diese Rechtssache abschließenden Urteil einzustellen2. Da Polen dem nicht nachkam, wurde es am 20. September 2021 verurteilt, an die Europäische Kommission ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 500 000 Euro bis zur vollständigen Befolgung dieser einstweiligen Anordnung zu zahlen3.

    Am 3. Februar 2022 schloss Polen mit der Tschechischen Republik eine gütliche Einigung, und daraufhin wurde die Rechtssache im Register des Gerichtshofs gestrichen.

    Polen zahlte die als Zwangsgeld geschuldeten Beträge nicht. Aus diesem Grund teilte die Kommission ihm in fünf aufeinanderfolgenden Beschlüssen4 mit, dass sie diese Verbindlichkeiten mit den verschiedenen Forderungen Polens gegen die Union verrechne. Der auf diese Weise eingezogene Betrag beläuft sich in der Hauptforderung auf 68 500 000 Euro im Zeitraum vom 20. September 2021 bis zum 3. Februar 2022.

    Polen beantragt die Nichtigerklärung der Verrechnungsbeschlüsse. Es stützt sich u. a. auf die gütliche Einigung, die seiner Auffassung nach zur Folge hat, dass die finanziellen Wirkungen der vom Gerichtshof erlassenen Anordnungen rückwirkend beseitigt worden seien. Daher sei die von der Kommission vorgenommene Verrechnung rechtswidrig.

    Das Gericht weist die Klagen Polens vollumfänglich ab.

    Das Gericht stellt fest, dass das tägliche Zwangsgeld im Zeitraum vom 20. September 2021 bis zur Streichung der Rechtssache im Register des Gerichtshofs am 4. Februar 2022 lief5. Somit enthebt die Streichung Polen nicht der Verpflichtung, den als Zwangsgeld geschuldeten Betrag zu zahlen. Andernfalls würde der Zweck des Zwangsgelds, nämlich die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, die dem Wert des in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzips inhärent ist, nicht erreicht.

    Des Weiteren befindet das Gericht, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, die streitigen Beschlüsse zu begründen, nachgekommen ist, da ihr Inhalt es Polen ermöglichte, die verrechneten Forderungen zu identifizieren und die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Kommission das Verfahren der Einziehung im Wege der Verrechnung fortgesetzt hat.

    EuGH-Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-200/22 und T-314/22 | Polen/Kommission | 29. Mai 2024 | EuGH PM 87/2024

    _________________________________

    1 Rechtssache C-121/21, Tschechische Republik/Polen (Tagebau Turów).

    2 Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021 in der Rechtssache C-121/21 R, Tschechische Republik/ Polen (vgl. EuGH PM 89/2021).

    3 Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021 in der Rechtssache C-121/21 R, Tschechische Republik/Polen (vgl. EuGH PM 159/2021). Die täglichen Zwangsgelder traten ab dem 4. Februar 2022, dem Tag des Beschlusses, mit dem die Rechtssache C-121/21 im Register des Gerichtshofs gestrichen wurde, außer Kraft.

    4 In der Rechtssache T-200/22 begehrt Polen die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission vom 7. und 8. Februar 2022 sowie vom 16. und 31. März 2022, in der Rechtssache T-314/22 begehrt Polen die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. Mai 2022.

    5 Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Februar 2022 in der Rechtssache C-121/21, Tschechische Republik/Polen.

    • EuGH
    • Polen
    • Bergwerk
    • Braunkohle
    • Turów
    • Zwangsgeld

Hey Leute,

der EuGH hat entschieden, dass Polen weiterhin das tägliche Zwangsgeld zahlen muss, das im Fall des Bergwerks Turów verhängt wurde. Die Kommission konnte die ausstehenden Beträge mit den Forderungen Polens an die EU verrechnen.

Im Februar 2021 hat die Tschechische Republik Polen verklagt, weil sie der Meinung war, dass der Braunkohleabbau im Tagebau Turów gegen EU-Recht verstößt. Während des Verfahrens hat der Gerichtshof Polen angewiesen, den Abbau bis zur endgültigen Entscheidung einzustellen. Da Polen das nicht gemacht hat, musste es am 20. September 2021 täglich 500.000 Euro an die Europäische Kommission zahlen, bis sie dieser Anordnung nachkommen.

Am 3. Februar 2022 kam Polen dann mit der Tschechischen Republik zu einer Einigung, und die Sache wurde vom Gericht gestrichen. Aber Polen hat das Zwangsgeld nicht gezahlt. Deshalb hat die Kommission ihm in mehreren Beschlüssen mitgeteilt, dass sie die Schulden mit Polens Forderungen gegen die EU verrechnen wird. Der Betrag, der so eingezogen wurde, liegt bei etwa 68,5 Millionen Euro zwischen dem 20. September 2021 und dem 3. Februar 2022.

Polen will die Verrechnungsbeschlüsse anfechten, weil sie denken, dass die Einigung mit der Tschechischen Republik bedeutet, dass die finanziellen Folgen der Gerichtsanordnungen nicht mehr gelten. Daher halten sie die Verrechnung für illegal.

Das Gericht hat Polens Klagen aber komplett abgewiesen. Es stellte fest, dass das Zwangsgeld vom 20. September 2021 bis zur Streichung der Sache am 4. Februar 2022 fällig war. Die Streichung befreit Polen also nicht von der Pflicht, das Zwangsgeld zu zahlen. Andernfalls würde der Sinn des Zwangsgeldes, nämlich das EU-Recht durchzusetzen, nicht erfüllt werden.

Außerdem hat das Gericht entschieden, dass die Kommission ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, indem sie die Entscheidungen ausreichend begründet hat. Das hat es Polen ermöglicht, die verrechneten Forderungen nachzuvollziehen und zu verstehen, warum die Kommission die Verrechnung fortgesetzt hat.

Das Urteil des EuGH zu den Fällen T-200/22 und T-314/22 | Polen/Kommission | 29. Mai 2024 | EuGH PM 87/2024.

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