Im Februar 2021 befasste die Tschechische Republik den Gerichtshof mit einer Klage gegen Polen. Sie machte geltend, dass die Erweiterung und Fortsetzung des Braunkohleabbaus im Tagebau Turów (Polen) gegen Unionsrecht verstießen1.
Während des Verfahrens gab der Gerichtshof Polen im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, den Braunkohleabbau in diesem Bergwerk bis zu dem diese Rechtssache abschließenden Urteil einzustellen2. Da Polen dem nicht nachkam, wurde es am 20. September 2021 verurteilt, an die Europäische Kommission ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 500 000 Euro bis zur vollständigen Befolgung dieser einstweiligen Anordnung zu zahlen3.
Am 3. Februar 2022 schloss Polen mit der Tschechischen Republik eine gütliche Einigung, und daraufhin wurde die Rechtssache im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Polen zahlte die als Zwangsgeld geschuldeten Beträge nicht. Aus diesem Grund teilte die Kommission ihm in fünf aufeinanderfolgenden Beschlüssen4 mit, dass sie diese Verbindlichkeiten mit den verschiedenen Forderungen Polens gegen die Union verrechne. Der auf diese Weise eingezogene Betrag beläuft sich in der Hauptforderung auf 68 500 000 Euro im Zeitraum vom 20. September 2021 bis zum 3. Februar 2022.
Polen beantragt die Nichtigerklärung der Verrechnungsbeschlüsse. Es stützt sich u. a. auf die gütliche Einigung, die seiner Auffassung nach zur Folge hat, dass die finanziellen Wirkungen der vom Gerichtshof erlassenen Anordnungen rückwirkend beseitigt worden seien. Daher sei die von der Kommission vorgenommene Verrechnung rechtswidrig.
Das Gericht weist die Klagen Polens vollumfänglich ab.
Das Gericht stellt fest, dass das tägliche Zwangsgeld im Zeitraum vom 20. September 2021 bis zur Streichung der Rechtssache im Register des Gerichtshofs am 4. Februar 2022 lief5. Somit enthebt die Streichung Polen nicht der Verpflichtung, den als Zwangsgeld geschuldeten Betrag zu zahlen. Andernfalls würde der Zweck des Zwangsgelds, nämlich die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, die dem Wert des in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzips inhärent ist, nicht erreicht.
Des Weiteren befindet das Gericht, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, die streitigen Beschlüsse zu begründen, nachgekommen ist, da ihr Inhalt es Polen ermöglichte, die verrechneten Forderungen zu identifizieren und die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Kommission das Verfahren der Einziehung im Wege der Verrechnung fortgesetzt hat.
EuGH-Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-200/22 und T-314/22 | Polen/Kommission | 29. Mai 2024 | EuGH PM 87/2024
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1 Rechtssache C-121/21, Tschechische Republik/Polen (Tagebau Turów).
2 Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021 in der Rechtssache C-121/21 R, Tschechische Republik/ Polen (vgl. EuGH PM 89/2021).
3 Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021 in der Rechtssache C-121/21 R, Tschechische Republik/Polen (vgl. EuGH PM 159/2021). Die täglichen Zwangsgelder traten ab dem 4. Februar 2022, dem Tag des Beschlusses, mit dem die Rechtssache C-121/21 im Register des Gerichtshofs gestrichen wurde, außer Kraft.
4 In der Rechtssache T-200/22 begehrt Polen die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission vom 7. und 8. Februar 2022 sowie vom 16. und 31. März 2022, in der Rechtssache T-314/22 begehrt Polen die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. Mai 2022.
5 Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Februar 2022 in der Rechtssache C-121/21, Tschechische Republik/Polen.