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Europarecht C-521/21 - EuGH konkretisiert die Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit bei fehlerhafter Ernennung

  • sophme
  • 6. Juli 2026 um 17:47
  • 30 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Rechtsstaatlichkeit: Die Schlussfolgerung, dass ein Richter nicht unabhängig ist, kann nicht allein auf eine bei seiner Ernennung begangene Vorschriftswidrigkeit gestützt werden, sondern erfordert eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände der Ernennung

    Die im Rahmen einer Reform des polnischen Justizsystems eingeführte Beteiligung des polnischen Landesjustizrats am Verfahren zur Ernennung eines Richters und das Fehlen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs für die nicht erfolgreichen Kandidaten reichen für sich genommen für einen Ausschluss dieses Richters nicht aus.

    In Polen beantragte eine Partei eines Zivilprozesses den Ausschluss der mit dieser Sache befassten Richterin, da ihre Ernennung von der KRS (Landesjustizrat) vorgeschlagen worden sei, die in ihrer neuen Zusammensetzung keine hinreichenden Garantien für ihre Unabhängigkeit von der Exekutive und der Legislative aufweise. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die nationalen Gerichte in der Lage sein müssen, im Rahmen des Ausschlussverfahrens die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung von Richtern zu prüfen, und auch zu prüfen, ob diese Richter die im Unionsrecht vorgesehenen Erfordernisse erfüllen. Er führt aus, dass das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts nur durch Vorschriftswidrigkeiten in Frage gestellt werden kann, die insgesamt aufgrund ihrer Art und Schwere eine tatsächliche Gefahr der Einflussnahme anderer Teile der Staatsgewalt auf das Ernennungsverfahren begründen und beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters wecken können. Die Beteiligung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung am Ernennungsverfahren bzw. das Fehlen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs für die nicht erfolgreichen Kandidaten reichen einzeln oder gemeinsam betrachtet nicht aus, um den Ausschluss der betroffenen Richterin auszusprechen.

    Eine Partei eines Zivilprozesses vor einem polnischen Gericht beantragte den Ausschluss der mit dieser Sache befassten Richterin, da diese nicht wirksam zur Richterin ernannt worden sei.

    Dieses Vorbringen beruht darauf, dass die Kandidatur dieser Richterin von der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung vorgeschlagen worden war und diese Zusammensetzung auf eine Reform des polnischen Justizsystems zurückgeht, die im Hinblick auf die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und den Wert der Rechtsstaatlichkeit problematisch ist. Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass diese Einrichtung unter Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze des polnischen Rechts geschaffen wurde und nicht die insbesondere unionsrechtlich erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweist 1 . Im Übrigen ist es den nationalen Gerichten nach polnischem Recht verboten, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung von Richtern zu beurteilen. Dieses Verbot gilt selbst für die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des polnischen Obersten Gerichts, obwohl diese in Polen als einziges Gericht für den Ausschluss eines Richters aufgrund fehlender Unabhängigkeit sowie für Rechtsbehelfe von nicht erfolgreichen Kandidaten im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung auf eine Richterstelle zuständig ist. Darüber hinaus besteht diese Kammer ebenfalls aus Richtern, die auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung benannt wurden2 .

    Das mit dem Ausschlussantrag befasste Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte wissen, ob ein Spruchkörper, dem ein Richter angehört, der im Anschluss an ein Verfahren ernannt wurde, an dem die KRS in ihrer neuen Zusammensetzung beteiligt war und in dessen Rahmen den nicht erfolgreichen Kandidaten kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf offenstand, als unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts betrachtet werden kann3 .

    Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Verfahren zur Ernennung von Richtern zu den Garantien gehört, die geeignet sind, jegliche Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu verhindern. Folglich müssen die nationalen Gerichte in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit des Ernennungsverfahrens zu prüfen sowie zu prüfen, ob der betreffende Richter dem Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts genügt4.

    Sodann führt der Gerichtshof aus, dass das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts nur durch Vorschriftswidrigkeiten in Frage gestellt werden kann, die insgesamt aufgrund ihrer Art und Schwere eine tatsächliche Gefahr der Einflussnahme anderer Teile der Staatsgewalt auf das Ernennungsverfahren begründen und beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der betreffenden Richterin wecken können. Folglich muss das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Ausschluss befasst ist, sämtliche Umstände der betreffenden Ernennung beurteilen, um zu ermitteln, ob diese bei den Bürgern solche Zweifel wecken können. Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass weder die Beteiligung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung am Ernennungsverfahren noch der Umstand, dass den nicht erfolgreichen Kandidaten kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf offenstand – einzeln oder gemeinsam betrachtet – ausreicht, um den Ausschluss der betroffenen Richterin auszusprechen.

    Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass Polen zur Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Justizsystem und zur Sicherstellung der Achtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung einen rechtlichen Rahmen zu schaffen hat, der es unter Berücksichtigung von Art und Schweregrad der im Verfahren zur Ernennung von Richtern begangenen Vorschriftswidrigkeiten ermöglicht, zu beurteilen, welche Möglichkeiten unrechtmäßig auf Richterstellen ernannte Personen haben, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben5 .

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-521/21 | Rzecznik Praw Obywatelskich (Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit) | 24. März 2026 | EuGH PM 45/2026

    LogIn zum Volltext

    _______________________

    1 Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter), C-791/19 (siehe Pressemitteilung - EuGH PM 130/2021).
    2 Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt), C-718/21 (siehe Pressemitteilung - EuGH PM 206/2023).
    3 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV und Art. 47 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
    4 Im Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern), C-204/21 (siehe auch Pressemitteilung - EuGH PM 89/2023) hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass Polen durch den Erlass eines Verbots für nationale Gerichte, sich mit der Einhaltung dieser Voraussetzungen zu befassen, gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.
    5 Über 3 000 Richter, also ungefähr 30 % der Richter in Polen, wurden auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt, an deren Unabhängigkeit berechtigte Zweifel bestehen.

    • EuGH
    • Polen
    • Anforderungen
    • Unabhängigkeit
    • Richter
    • Ernennung
    • richterliche
    • fehlerhafte
    • Gesamtwürdigung

1. Kernaussage

Der EuGH stellt klar, dass eine fehlerhafte Richterernennung nicht automatisch dazu führt, dass ein Richter als nicht unabhängig anzusehen ist. Ob das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht verletzt ist, erfordert vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Ernennungsverfahrens.

2. Sachverhalt

Im Rahmen eines Zivilverfahrens in Polen beantragte eine Partei den Ausschluss der zuständigen Richterin.

Sie machte geltend, die Richterin sei auf Vorschlag des polnischen Landesjustizrats (KRS) in dessen neuer Zusammensetzung ernannt worden. Der EuGH hatte bereits mehrfach Zweifel an der Unabhängigkeit dieses Gremiums geäußert.

Zudem bestand für unterlegene Bewerber im Ernennungsverfahren kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf.

Das polnische Gericht wollte wissen, ob diese Umstände allein genügen, um die Unabhängigkeit der Richterin zu verneinen.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof verneint dies.

Weder die Mitwirkung der reformierten KRS noch das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs führen für sich genommen oder in ihrer Kombination automatisch dazu, dass ein Richter nicht als unabhängig angesehen werden kann.

4. Begründung

Der EuGH betont zunächst, dass das Verfahren der Richterernennung zu den wesentlichen Garantien richterlicher Unabhängigkeit gehört.

Nationale Gerichte müssen daher befugt sein, die Rechtmäßigkeit eines Ernennungsverfahrens sowie die Unabhängigkeit der ernannten Richter zu überprüfen.

Eine Verletzung des Rechts auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht liegt jedoch nur vor, wenn die im Ernennungsverfahren begangenen Vorschriftswidrigkeiten nach Art und Schwere geeignet sind, eine tatsächliche Einflussnahme anderer Staatsgewalten zu begründen und dadurch berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters hervorzurufen.

Hierfür ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Einzelne Mängel – wie die Beteiligung der reformierten KRS oder das Fehlen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs – reichen hierfür nicht aus.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil konkretisiert die Maßstäbe für die richterliche Unabhängigkeit im Unionsrecht. Es verhindert einen Automatismus, wonach jede unter Beteiligung eines fehlerhaft besetzten Ernennungsgremiums ernannte Richterperson als nicht unabhängig gilt. Gleichzeitig verpflichtet es die Mitgliedstaaten, wirksame Verfahren zur Überprüfung problematischer Richterernennungen bereitzustellen.

1. Rechtsstaatlichkeit nach Art. 2 EUV und Art. 19 EUV

Leitentscheidung zum unionsrechtlichen Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.

Prüfungsmaßstab ist insbesondere Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 GRCh.

2. Recht auf ein unabhängiges und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht

Klassisches Prüfungsthema.

Nicht jede Unregelmäßigkeit im Ernennungsverfahren führt automatisch zu einer Verletzung dieses Rechts.

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

3. Richterernennung und gerichtliche Kontrolle

Der EuGH stellt klar, dass nationale Gerichte die Rechtmäßigkeit von Richterernennungen überprüfen können und müssen.

Nationale Vorschriften, die eine solche Kontrolle ausschließen, sind unionsrechtlich problematisch.

4. Gesamtwürdigung statt Automatismus

Besonders examensrelevant.

Die Beteiligung eines problematischen Ernennungsgremiums oder das Fehlen eines Rechtsbehelfs genügt allein nicht.

Erforderlich ist stets die Prüfung, ob konkrete Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters entstehen.

5. Rechtsstaatlichkeitsverfahren gegen Polen

Das Urteil reiht sich in die umfangreiche EuGH-Rechtsprechung zur polnischen Justizreform ein.

Es verdeutlicht, dass unionsrechtliche Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit auch die Ausgestaltung nationaler Ernennungsverfahren erfassen.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit von Art. 19 EUV und Art. 47 GRCh
  • Anforderungen an ein unabhängiges und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht
  • Prüfung etwaiger Mängel im Ernennungsverfahren
  • Gesamtwürdigung aller Umstände
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Eine fehlerhafte Richterernennung führt nicht automatisch zur fehlenden richterlichen Unabhängigkeit. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gesamtumstände des Ernennungsverfahrens berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters begründen.

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