Im Jahr 2023 erlegte Ungarn vor dem Hintergrund des von den ungarischen Behörden aufgrund des Krieges in der Ukraine ausgerufenen Notstands Betreibern, die erhebliche kostenlose Zuteilungen von Treibhausgasemissionszertifikaten erhalten1 , eine Steuer auf Kohlendioxidemissionszertifikate2 auf.
Hauptziel der Emissionshandelsrichtlinie3 ist es, die Treibhausgasemissionen erheblich zu verringern und gleichzeitig die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigungslage sowie die Integrität des Binnenmarkts und die Wettbewerbsbedingungen zu schützen. Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten zielt darauf ab, eine Einbuße an Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftszweige der Union und eine „Verlagerung von Kohlendioxidemissionen“4 zu verhindern. Die Richtlinie wirkt auf eine Verringerung der Emissionen hin, indem sie sich auf den wirtschaftlichen Wert der Zertifikate stützt, um den Unternehmen einen Anreiz zur Verringerung ihrer Emissionen zu schaffen. Zu diesem Zweck wird mit ihr das EU-EHS5 eingeführt, das es den Unternehmen ermöglicht, ihre Zertifikate zu Marktpreisen zu verwenden oder zu verkaufen.
Die Nitrogénművek, eine in der Düngemittelproduktion tätige ungarische Aktiengesellschaft, ficht vor den ungarischen Gerichten die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Steuer mit dem Unionsrecht an. Das mit dem Rechtsstreit befasste Stuhlgericht Veszprém (Ungarn) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie einer solchen Steuer entgegensteht.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer solchen Steuer entgegensteht, soweit sie die Ausgleichswirkung der Zuteilung kostenloser Zertifikate aufhebt und im Widerspruch zu den Zielen steht, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und eine Verlagerung von Kohlendioxidemissionen zu verhindern. Dies ist vom nationalen Gericht zu prüfen.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Vorschriften über die Zuteilung kostenloser Zertifikate sektorspezifisch auf Unionsebene vollständig harmonisiert sind, um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren. Die Mitgliedstaaten können steuerliche Maßnahmen erlassen, die sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zertifikate auswirken können, sofern diese die Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigen. Für das reibungslose Funktionieren des EU-EHS darf eine solche nationale Maßnahme nicht den Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen so weit schwächen, dass er vollständig entfällt.
Eine Steuer auf kostenlose Zertifikate nimmt den Wirtschaftsteilnehmern jedoch den Anreiz, in Maßnahmen zur Emissionsverringerung in Höhe der geschuldeten Steuer zu investieren. Eine solche Steuer lässt zudem einen wesentlichen Teil des wirtschaftlichen Werts der Emissionszertifikate entfallen und macht die Anreizmechanismen zunichte, auf denen das System für den Handel mit diesen Zertifikaten beruht. Damit beseitigt sie die Anreize, die auf die Förderung der Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielen.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-519/24 | Nitrogénművek | 16. Apr 2026 | EuGH PM 52/2026
LogIn zum Volltext
_________________________
1 Die Steuer wird von Betreibern erhoben, die zwei kumulative Bedingungen erfüllen: Ihre durchschnittliche jährliche zertifizierte Kohlendioxidemission in den drei Jahren vor dem Bezugsjahr belief sich auf mehr als 25 000 Tonnen und im Jahr vor dem Bezugsjahr erhielten sie eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten, die mindestens 50 % des Durchschnitts ihrer gesamten zertifizierten Kohlendioxidemissionen in den drei Jahren vor dem Bezugsjahr entspricht.
2 Die Steuer beläuft sich auf 36 Euro pro Tonne jährlicher Emissionen des Betreibers.
3 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 geänderten Fassung.
4 Gemeint ist die Verlagerung der Produktion.
5 Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.