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Europarecht C-519/24 - Nationale Abgabe auf kostenlose Emissionszertifikate unionsrechtswidrig

  • sophme
  • 8. Juli 2026 um 09:52
  • 59 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die ungarische Steuer auf Kohlendioxidemissionszertifikate scheint im Widerspruch zum Unionsrecht zu stehen; dies ist vom nationalen Gericht zu prüfen.

    Im Jahr 2023 erlegte Ungarn vor dem Hintergrund des von den ungarischen Behörden aufgrund des Krieges in der Ukraine ausgerufenen Notstands Betreibern, die erhebliche kostenlose Zuteilungen von Treibhausgasemissionszertifikaten erhalten1 , eine Steuer auf Kohlendioxidemissionszertifikate2 auf.

    Hauptziel der Emissionshandelsrichtlinie3 ist es, die Treibhausgasemissionen erheblich zu verringern und gleichzeitig die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigungslage sowie die Integrität des Binnenmarkts und die Wettbewerbsbedingungen zu schützen. Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten zielt darauf ab, eine Einbuße an Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftszweige der Union und eine „Verlagerung von Kohlendioxidemissionen“4 zu verhindern. Die Richtlinie wirkt auf eine Verringerung der Emissionen hin, indem sie sich auf den wirtschaftlichen Wert der Zertifikate stützt, um den Unternehmen einen Anreiz zur Verringerung ihrer Emissionen zu schaffen. Zu diesem Zweck wird mit ihr das EU-EHS5 eingeführt, das es den Unternehmen ermöglicht, ihre Zertifikate zu Marktpreisen zu verwenden oder zu verkaufen.

    Die Nitrogénművek, eine in der Düngemittelproduktion tätige ungarische Aktiengesellschaft, ficht vor den ungarischen Gerichten die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Steuer mit dem Unionsrecht an. Das mit dem Rechtsstreit befasste Stuhlgericht Veszprém (Ungarn) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie einer solchen Steuer entgegensteht.

    In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer solchen Steuer entgegensteht, soweit sie die Ausgleichswirkung der Zuteilung kostenloser Zertifikate aufhebt und im Widerspruch zu den Zielen steht, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und eine Verlagerung von Kohlendioxidemissionen zu verhindern. Dies ist vom nationalen Gericht zu prüfen.

    Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Vorschriften über die Zuteilung kostenloser Zertifikate sektorspezifisch auf Unionsebene vollständig harmonisiert sind, um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren. Die Mitgliedstaaten können steuerliche Maßnahmen erlassen, die sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zertifikate auswirken können, sofern diese die Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigen. Für das reibungslose Funktionieren des EU-EHS darf eine solche nationale Maßnahme nicht den Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen so weit schwächen, dass er vollständig entfällt.

    Eine Steuer auf kostenlose Zertifikate nimmt den Wirtschaftsteilnehmern jedoch den Anreiz, in Maßnahmen zur Emissionsverringerung in Höhe der geschuldeten Steuer zu investieren. Eine solche Steuer lässt zudem einen wesentlichen Teil des wirtschaftlichen Werts der Emissionszertifikate entfallen und macht die Anreizmechanismen zunichte, auf denen das System für den Handel mit diesen Zertifikaten beruht. Damit beseitigt sie die Anreize, die auf die Förderung der Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-519/24 | Nitrogénművek | 16. Apr 2026 | EuGH PM 52/2026

    LogIn zum Volltext

    _________________________

    1 Die Steuer wird von Betreibern erhoben, die zwei kumulative Bedingungen erfüllen: Ihre durchschnittliche jährliche zertifizierte Kohlendioxidemission in den drei Jahren vor dem Bezugsjahr belief sich auf mehr als 25 000 Tonnen und im Jahr vor dem Bezugsjahr erhielten sie eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten, die mindestens 50 % des Durchschnitts ihrer gesamten zertifizierten Kohlendioxidemissionen in den drei Jahren vor dem Bezugsjahr entspricht.
    2 Die Steuer beläuft sich auf 36 Euro pro Tonne jährlicher Emissionen des Betreibers.
    3 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 geänderten Fassung.
    4 Gemeint ist die Verlagerung der Produktion.
    5 Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

    • EuGH
    • rechtswidrig
    • Steuer
    • Klimaschutz
    • Umweltrecht
    • Emissionszertifikate
    • kostenlose
    • EU ETS
    • Emissionshandel

1. Kernaussage

Der EuGH stellt klar, dass eine nationale Steuer auf kostenlos zugeteilte CO₂-Emissionszertifikate gegen das Unionsrecht verstoßen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie die Ausgleichsfunktion der kostenlosen Zertifikate aufhebt und die Anreize zur Emissionsminderung beseitigt.

2. Sachverhalt

Ungarn führte im Jahr 2023 eine Steuer auf kostenlos zugeteilte Treibhausgasemissionszertifikate ein.

Betroffen waren Unternehmen, die im Rahmen des europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS) kostenlose Zertifikate erhalten hatten, darunter die Düngemittelherstellerin Nitrogénművek.

Das Unternehmen hielt die Steuer für unionsrechtswidrig und machte geltend, sie nehme den kostenlosen Zertifikaten ihren wirtschaftlichen Wert und widerspreche den Zielen des europäischen Emissionshandelssystems.

Das ungarische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob eine solche Steuer mit der Emissionshandelsrichtlinie vereinbar ist.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Emissionshandelsrichtlinie einer solchen Steuer entgegensteht, wenn sie die Ausgleichswirkung kostenloser Zertifikate beseitigt und dadurch die Ziele des EU-Emissionshandelssystems gefährdet.

Ob dies im konkreten Fall zutrifft, hat das nationale Gericht zu prüfen.

4. Begründung

Der EuGH betont, dass die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten unionsweit vollständig harmonisiert ist.

Sie dient insbesondere dazu, die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen zu erhalten und eine Verlagerung von CO₂-Emissionen in Drittstaaten („Carbon Leakage“) zu verhindern.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten grundsätzlich steuerliche Maßnahmen ergreifen.

Diese dürfen jedoch die Ziele der Emissionshandelsrichtlinie nicht beeinträchtigen.

Eine Steuer auf kostenlos zugeteilte Zertifikate kann den wirtschaftlichen Wert dieser Zertifikate erheblich mindern und damit den Anreiz beseitigen, in Maßnahmen zur Emissionsverringerung zu investieren.

Dadurch werden die Funktionsweise und die Lenkungswirkung des europäischen Emissionshandelssystems unterlaufen.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil begrenzt den Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Besteuerung kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate. Nationale Maßnahmen dürfen die unionsrechtlich vorgesehene Ausgleichs- und Anreizfunktion des EU-Emissionshandelssystems nicht entwerten.

1. Europäisches Emissionshandelssystem (EU-ETS)

Klassisches Prüfungsthema im europäischen Umweltrecht.

Das EU-ETS soll Treibhausgasemissionen marktwirtschaftlich reduzieren.

2. Kostenlose Emissionszertifikate

Besonders examensrelevant.

Die kostenlose Zuteilung dient dem Schutz der Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen und der Vermeidung von Carbon Leakage.

3. Grenzen nationaler Steuermaßnahmen

Zentrale Aussage des Urteils.

Mitgliedstaaten dürfen zwar Steuern erheben, diese dürfen jedoch die Ziele und die Funktionsweise des EU-ETS nicht beeinträchtigen.

4. Lenkungswirkung des Emissionshandels

Der wirtschaftliche Wert der Emissionszertifikate bildet den zentralen Anreiz zur Emissionsminderung.

Nationale Maßnahmen dürfen diese Anreizwirkung nicht weitgehend beseitigen.

5. Vollharmonisierung

Der EuGH hebt hervor, dass die Regeln über die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten unionsweit vollständig harmonisiert sind.

Nationale Regelungen dürfen dieses System nicht unterlaufen.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit der Emissionshandelsrichtlinie
  • Ziel und Funktionsweise des EU-ETS
  • Vereinbarkeit nationaler Steuermaßnahmen mit dem Unionsrecht
  • Beeinträchtigung der Anreiz- und Ausgleichsfunktion
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Mitgliedstaaten dürfen kostenlose CO₂-Emissionszertifikate grundsätzlich besteuern. Die Besteuerung ist jedoch unionsrechtswidrig, wenn sie den wirtschaftlichen Wert der Zertifikate entwertet und dadurch die Ausgleichs- und Lenkungsfunktion des europäischen Emissionshandelssystems beeinträchtigt.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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