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Europarecht C-483/23, C-428/24, C-476/24 - Restriktive Maßnahmen: Das Einfrieren von Vermögenswerten, die von einem Trust gehalten werden, ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • sophme
  • 27. September 2026 um 21:47
  • 80 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Gerichtshof ist mit drei Rechtssachen befasst worden, die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen betreffen, die über Trust-Strukturen [1] indirekt mit Personen verbunden sind, die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union angesichts der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine unterliegen.

    Die Rechtssache C-483/23 betrifft die Gesellschaften B, A, C und D, die von einer Gesellschaft mit Sitz auf den Bermudas kontrolliert werden, die ihrerseits von einem dem Recht der Bermudas unterliegenden Trust gehalten wird, dessen Trustee eine schweizerische Gesellschaft ist. Der Settlor des Trusts wurde von der Liste der Begünstigten gestrichen, bevor er im Jahr 2022 mit einer Sanktion belegt wurde. Gleichwohl haben die italienischen Behörden die Vermögenswerte dieser Gesellschaften eingefroren, da sie der Ansicht waren, dass sie im Wesentlichen dem Settlor zuzurechnen seien.

    In den verbundenen Rechtssachen C-428/24 und C-476/24 betrifft der erste Fall die italienische Gesellschaft FZ AR, die zu einer internationalen Unternehmensgruppe gehört und mittelbar von einem auf den Bermudas ansässigen Trust gehalten wird. Ursprünglicher wirtschaftlicher Eigentümer war ZU, der insoweit später durch seine Ehefrau TU ersetzt wurde; beide wurden im Jahr 2022 mit Sanktionen belegt.

    Im zweiten Fall geht es um die Yacht „Sailing“, die in Italien liegt und der Gesellschaft SX gehört, die von einem Trust kontrolliert wird, dessen alleinige Begünstigte TU ist.

    In beiden Fällen haben die Behörden ungeachtet der Trust-Klauseln, die jegliche Übertragung von Vermögensgegenständen zugunsten von mit Sanktionen belegten Personen sowie jegliche Form der Kontrolle durch solche Personen ausschließen, die Vermögenswerte der Gesellschaft FZ AR und die Yacht als Vermögenswert eingefroren, da sie der Ansicht waren, dass diese praktisch weiterhin dem Begünstigten des Trusts zuzurechnen seien.

    Die betroffenen Gesellschaften fochten diese Entscheidungen vor einem italienischen Verwaltungsgericht an und machten geltend, dass die von den Sanktionen betroffenen Personen keine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der eingefrorenen Vermögensgegenstände oder Kontrolle über deren Verwaltung hätten.

    Das italienische Gericht hat den Gerichtshof angerufen, um festzustellen, ob sich die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“ an bzw. über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, was restriktive Maßnahmen der Union anbelangt, auch dann auf den Settlor und den Begünstigten eines Trusts erstrecken können, wenn die Trustees nicht die Möglichkeit haben, über diese Vermögensgegenstände zu verfügen.

    In seinen Urteilen stellt der Gerichtshof fest, dass sich das Unionsrecht2 in den verschiedenen Sprachfassungen der maßgeblichen Verordnung auf eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen zwischen der mit einer Sanktion belegten Person oder Einrichtung auf der einen und den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf der anderen Seite bezieht, die vom umfassendsten Rechtsverhältnis, d. h. dem des Eigentums, bis zu Situationen reichen, in denen die Person oder Einrichtung eine tatsächliche Befugnis bezüglich dieser Gelder oder Ressourcen ausüben kann. Um die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sind die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“ daher so auszulegen, dass sie jede Form der Befugnis bzw. des Einflusses in Bezug auf diese Vermögensgegenstände umfassen, auch wenn keine unmittelbare rechtliche Beziehung zu ihnen besteht.

    Daraus folgt, dass die Vermögensgegenstände als Eigentum des Settlors bzw. des Begünstigten eines Trusts oder unter deren Kontrolle stehend angesehen werden können, wenn diese Personen über die Befugnis verfügen, diese Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder darauf sowie auf die Entscheidungen, die der Trustee ihnen gegenüber trifft, Einfluss zu nehmen.

    Diese Auslegung steht im Einklang zum einen mit dem Zweck des „Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen“, nämlich Transaktionen, die mit den betreffenden Vermögensgegenständen abgeschlossen werden können, soweit wie möglich zu beschränken, und zum anderen mit dem Ziel der restriktiven Maßnahmen, nämlich dem Schutz der territorialen Unversehrtheit der Ukraine sowie der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, die es erfordern, jegliche Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern.

    Indizien für das Eigentum an den Vermögenswerten oder die Kontrolle über diese seitens des Begünstigten oder des Settlors können insoweit aus tatsächlichen Umständen3 oder aus dem Vorliegen unnötig komplexer rechtlicher Strukturen4 abgeleitet werden.

    EuGH-Urteile in der Rechtssache C-483/23 | T Trust und in den verbundenen Rechtssachen C-428/24 | FZ AR und C-476/24 | SX (Einfrieren von dem Trust zugewiesenen Vermögenswerten) | 21. Mai 2026 | EuGH PM 73/2026

    LogIn zum Volltext

    _______________________________

    [1] Gemäß dem am 1. Juli 1985 in Den Haag geschlossenen Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung „bedeutet der Ausdruck ‚Trust‘ die von einer Person, dem Begründer – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall –, geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist“.
    2 Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
    3 Die relevanten tatsächlichen Umstände betreffen die Beziehungen zwischen dem Begünstigten bzw. dem Settlor auf der einen Seite und den anderen Akteuren des Trusts auf der anderen Seite sowie die Verwendung der wirtschaftlichen Ressourcen des Trusts für Tätigkeiten, deren hauptsächliche Empfänger – wenn auch nur indirekt – der Begünstigte bzw. der Settlor sind.
    4 Dazu gehören das Halten der Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte des Trustees durch den Begünstigten oder den Settlor sowie die Errichtung oder die Änderung der Identität bestimmter Einrichtungen kurz vor Inkrafttreten der Sanktionen oder auch die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer der Gesellschaften, deren Vermögenswerte eingefroren worden sind, auf der einen Seite und dem Begünstigten oder dem Settlor auf der anderen Seite.

    • EuGH
    • Vermögen
    • Ukraine-Krieg
    • restriktive Maßnahmen
    • Russland
    • Einfrieren
    • Vermögenswerte
    • Trust

Kernaussage

Vermögenswerte eines Trusts können im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland eingefroren werden, wenn eine sanktionierte Person tatsächlich Einfluss oder Kontrolle über diese Vermögenswerte ausüben kann.

Eine unmittelbare rechtliche Eigentümerstellung ist dafür nicht erforderlich.

Entscheidend ist, ob etwa der Settlor oder Begünstigte eines Trusts die Vermögenswerte verwenden, daraus Nutzen ziehen, über sie verfügen oder die Entscheidungen des Trustees beeinflussen kann.

Sachverhalt

Die Verfahren betreffen mehrere in Italien eingefrorene Vermögenswerte, die über komplexe Trust- und Gesellschaftsstrukturen mit Personen verbunden waren, gegen die wegen der russischen Aggression gegen die Ukraine EU-Sanktionen verhängt worden waren.

In der Rechtssache C-483/23 – T Trust ging es um mehrere Gesellschaften, die mittelbar von einem Trust nach dem Recht der Bermudas gehalten wurden.

Der Settlor war zwar bereits vor seiner Sanktionierung von der Liste der Begünstigten gestrichen worden. Die italienischen Behörden froren die Vermögenswerte der Gesellschaften dennoch ein, weil sie diese weiterhin im Wesentlichen dem sanktionierten Settlor zurechneten.

In den verbundenen Rechtssachen C-428/24 – FZ AR und C-476/24 – SX ging es zum einen um eine italienische Gesellschaft und zum anderen um die in Italien befindliche Yacht „Sailing“.

Auch diese Vermögenswerte waren über Trust-Strukturen mit sanktionierten Personen verbunden.

Die Trust-Regelungen sollten zwar verhindern, dass sanktionierte Personen Vermögenswerte erhalten oder Kontrolle darüber ausüben. Die italienischen Behörden gingen jedoch davon aus, dass die Vermögenswerte den sanktionierten Personen tatsächlich weiterhin zugerechnet werden konnten, und froren sie ein.

Die betroffenen Gesellschaften klagten dagegen.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH legt die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“ weit aus.

Sie erfassen nicht nur Fälle, in denen eine sanktionierte Person formal Eigentümer eines Vermögensgegenstands ist.

Erfasst werden vielmehr sämtliche Situationen, in denen die Person eine tatsächliche Befugnis oder einen tatsächlichen Einfluss hinsichtlich der betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen besitzt.

Eine unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen der sanktionierten Person und dem Vermögenswert ist nicht erforderlich.

Wann liegt Eigentum oder Kontrolle bei einem Trust vor?

Vermögenswerte eines Trusts können dem Settlor oder einem Begünstigten zugerechnet werden, wenn dieser insbesondere die Möglichkeit hat,

die Vermögenswerte zu verwenden,

aus ihnen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen,

über sie zu verfügen,

auf die Vermögenswerte Einfluss zu nehmen oder

die Entscheidungen des Trustees hinsichtlich dieser Vermögenswerte zu beeinflussen.

Entscheidend sind damit nicht allein die formalen gesellschafts- oder trustrechtlichen Strukturen, sondern die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten.

Zweck der weiten Auslegung

Die weite Auslegung soll die Wirksamkeit der EU-Sanktionen gewährleisten.

Das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen soll Transaktionen mit den betroffenen Vermögenswerten so weit wie möglich verhindern.

Zugleich sollen die Sanktionen zur Wahrung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine sowie des Friedens und der internationalen Sicherheit beitragen.

Deshalb muss insbesondere verhindert werden, dass Sanktionen durch komplexe gesellschafts- oder trustrechtliche Gestaltungen umgangen werden.

Indizien für Eigentum oder Kontrolle

Ob eine sanktionierte Person tatsächlich Eigentum oder Kontrolle ausübt, kann anhand verschiedener Indizien festgestellt werden.

Dabei dürfen die Behörden insbesondere auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls abstellen.

Auch das Vorliegen unnötig komplexer rechtlicher Strukturen kann ein Indiz dafür sein, dass Vermögenswerte weiterhin einer sanktionierten Person zuzurechnen sind.

1. EU-Sanktionen und Einfrieren von Vermögenswerten

Der Fall betrifft die Reichweite unionsrechtlicher restriktiver Maßnahmen.

Das Einfrieren beschränkt sich nicht auf Vermögenswerte, die unmittelbar im Eigentum einer sanktionierten Person stehen.

Auch mittelbar gehaltene Vermögenswerte können erfasst werden, wenn tatsächlich eine entsprechende Einfluss- oder Kontrollmöglichkeit besteht.

2. Weiter Begriff der Kontrolle

Besonders klausurrelevant ist der funktionale Kontrollbegriff.

Entscheidend ist nicht ausschließlich die formale Rechtsposition.

Zu prüfen ist vielmehr, ob die sanktionierte Person tatsächlich in der Lage ist, auf den Vermögenswert oder die darüber getroffenen Entscheidungen Einfluss zu nehmen.

Damit gilt:

Formale Trennung schließt tatsächliche Kontrolle nicht aus.

3. Trust-Strukturen

Trusts können Eigentum und wirtschaftliche Berechtigung auf verschiedene Personen verteilen.

Typischerweise sind insbesondere zu unterscheiden:

der Settlor als Errichter des Trusts,

der Trustee als Verwalter des Trustvermögens und

der Begünstigte als Person, der wirtschaftliche Vorteile aus dem Trust zukommen können.

Für das EU-Sanktionsrecht ist diese formale Aufteilung jedoch nicht allein entscheidend.

Maßgeblich bleibt, wer tatsächlich Einfluss auf das Vermögen ausüben kann.

4. Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Der Fall zeigt eine stark wirtschaftliche und tatsächliche Betrachtungsweise des Sanktionsrechts.

Behörden und Gerichte müssen hinter die formale Rechtsstruktur schauen und untersuchen, wer wirtschaftlich über die Vermögenswerte verfügen oder von ihnen profitieren kann.

Damit sollen Gestaltungen verhindert werden, durch die Vermögenswerte lediglich formal auf andere Personen oder Strukturen übertragen werden.

5. Umgehungsverbot

Ein zentrales Ziel der weiten Auslegung ist die Verhinderung der Umgehung von Sanktionen.

Komplexe Trust- oder Gesellschaftskonstruktionen dürfen nicht dazu führen, dass sanktionierte Personen faktisch weiterhin über Vermögen verfügen können, während dieses formal anderen Personen oder Gesellschaften zugeordnet ist.

Unnötig komplexe Strukturen können deshalb selbst ein Indiz für fortbestehende Kontrolle darstellen.

6. Effektivitätsgedanke

Die Entscheidung ist schließlich Ausdruck des unionsrechtlichen Effektivitätsgedankens.

Die Begriffe Eigentum und Kontrolle müssen so ausgelegt werden, dass die praktische Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen gewährleistet bleibt.

Eine rein formale Betrachtung könnte es sanktionierten Personen ermöglichen, ihre Vermögenswerte durch zwischengeschaltete Gesellschaften oder Trusts dem Einfrieren zu entziehen.

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz: Für das Einfrieren von Vermögenswerten nach dem EU-Sanktionsrecht kommt es nicht allein auf die formale Eigentümerstellung an. Auch über Trusts oder Gesellschaften mittelbar gehaltene Vermögenswerte können einer sanktionierten Person zugerechnet werden, wenn diese tatsächlich über sie verfügen, daraus Nutzen ziehen oder Einfluss auf die Vermögenswerte bzw. die Entscheidungen des Trustees nehmen kann. Komplexe rechtliche Strukturen schützen daher nicht vor dem Einfrieren, wenn die tatsächliche Kontrolle bei der sanktionierten Person verbleibt.

EuGH-Urteile in der Rechtssache C-483/23 | T Trust sowie in den verbundenen Rechtssachen C-428/24 | FZ AR und C-476/24 | SX (Einfrieren von dem Trust zugewiesenen Vermögenswerten) | 21. Mai 2026 | EuGH PM 73/2026

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