Eine internationale Privatschule ist seit 2004 in Vilnius (Litauen) tätig. Sie verfügt über die erforderlichen Genehmigungen der staatlichen Behörden, um in englischer Sprache Bildungsprogramme für die Grundschule und die Sekundarstufe I anzubieten. 2022 führte das staatliche Sprachinspektorat bei der Schule eine Überprüfung durch, um die Einhaltung der Anforderungen aus dem Gesetz über die Amtssprache zu kontrollieren. Dabei stellte das Inspektorat fest, dass bestimmte Angestellte der Schule, auch deren Rektorin, die litauische Sprachprüfung nicht bestanden hatten. Gemäß dem Gesetz über die Amtssprache muss das in regelmäßigem Kontakt mit der Öffentlichkeit und den Verwaltungsbehörden stehende Lehr- und Verwaltungspersonal die litauische Sprache beherrschen. Für den Nachweis, dass sie die Sprache auf der erforderlichen Leistungsstufe beherrschen, müssen diese Personen ein Prüfungszeugnis vorlegen, das von der nationalen Bildungsagentur auf der Grundlage von in Litauen durchgeführten Sprachtests ausgestellt wurde. Schließlich müssen die betroffenen Bildungseinrichtungen sicherstellen, dass diese Personen dieses Spracherfordernis erfüllen.
Das in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Verwaltungsgericht von Litauen hat beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage über die Vereinbarkeit der litauischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Gerichtshof stellt in seinem heutigen Urteil fest, dass diese Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Sie macht es nämlich für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten weniger attraktiv, in Litauen eine Bildungseinrichtung, die Bildungsprogramme in einer anderen Sprache als Litauisch anbietet, zu gründen und zu betreiben.
Die Regelung ist jedoch geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes und der Förderung der Amtssprache dieses Mitgliedstaats zu gewährleisten. Sie fördert nämlich den Gebrauch dieser Sprache durch die Personen, für die diese Anforderung gilt, in ihren Beziehungen mit den Schülern, den Eltern von Schülern und der Öffentlichkeit im Allgemeinen sowie – insbesondere was das Verwaltungspersonal angeht – mit den nationalen Verwaltungsbehörden.
Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass die litauische Regelung in Bezug auf die Modalitäten für den Nachweis darüber, dass die Sprachanforderung erfüllt ist, über das hinausgeht, was zur Erreichung ihres legitimen Ziels erforderlich ist, soweit sie die Vorlage eines Prüfungszeugnisses verlangt, das von der nationalen Bildungsagentur auf der Grundlage von in Litauen durchgeführten Sprachtests ausgestellt wurde; dies ist vom nationalen Gericht zu prüfen.
Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass die fragliche Sprachanforderung ab Antritt der Beschäftigung der betroffenen Personen und unabhängig von der Dauer ihres Arbeitsvertrags zu gelten scheint, ohne dass insoweit eine Ausnahme oder eine Lockerung vorgesehen wäre. Folglich steht die nationale Regelung offenbar außer Verhältnis zum verfolgten Ziel, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-48/24 | Vilniaus tarptautinė mokykla | 12. Febr 2026 | EuGH PM 13/2026
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