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Europarecht C-465/24 - Restriktive Maßnahmen gegen Russland

  • sophme
  • 11. Juni 2026 um 13:09
  • 7. Juli 2026 um 13:29
  • 112 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Das Einfrieren von Geldern hindert den Inhaber eines Anteilszertifikats kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran, an einer Hauptversammlung der Anteilseigner teilzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.

    Im Jahr 2022 verhängte die Europäische Union restriktive Maßnahmen gegen die russische Bank Sberbank. Der entsprechende Beschluss ist Teil der gegen Russland aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine verhängten Sanktionen1 . Da es sich bei SBK Art um eine mittelbare Tochtergesellschaft der Sberbank handelt, wurden die Gelder von SBK Art gemäß dem Unionsrecht2 ebenfalls eingefroren3 .

    STAK ist eine Einrichtung niederländischen Rechts und verwahrt und verwaltet die Anteile von Fortenova GroupTopCo 4 . In diesem Zusammenhang gibt STAK Anteilszertifikate von Fortenova TopCo aus und zahlt den Inhabern dieser Zertifikate Dividenden. Zu den Inhabern dieser Zertifikate gehört SBK Art, die 41,82 % hält 5 . Als der Verwaltungsrat von STAK die Inhaber der Anteilszertifikate zu einer für den 18. August 2022 in Amsterdam (Niederlande) anberaumten Hauptversammlung der Anteilseigner einberief, kündigte er an, dass Inhabern, gegen die Sanktionen verhängt worden seien, die Wahrnehmung der mit diesen Zertifikaten verbundenen Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts in der Versammlung, verwehrt werde. Am Tag der Versammlung unternahm SBK Art dennoch den Versuch, ihr Stimmrecht sowohl in Präsenz als auch in elektronischer Form auszuüben. Ihr wurde jedoch der Zugang zu dieser Versammlung sowie zum elektronischen Abstimmungssystem verweigert. Da das Quorum nicht erreicht wurde, wurde eine neue Versammlung für den 30. August 2022 einberufen.

    Abermals kündigte der Verwaltungsrat von STAK an, dass die Stimmen von Personen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen seien, nicht berücksichtigt würden. In der Zwischenzeit reichte SBK Art einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ein, der darauf gerichtet war, STAK aufzugeben, ihr bis zum 31. Dezember 2022 die Teilnahme an sämtlichen Versammlungen und die Ausübung des mit ihren Anteilszertifikaten verbundenen Stimmrechts zu gestatten. Mit Urteil vom 6. September 2022 gab der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Bezirksgerichts Amsterdam diesem Antrag statt. Infolgedessen wurde eine dritte Versammlung, die für den 8. September 2022 anberaumt worden war, abgesagt. Am 29. Dezember 2022 hob das Berufungsgericht Amsterdam jedoch die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters auf. SBK Art legte gegen die Entscheidung dieses Berufungsgerichts beim Obersten Gerichtshof der Niederlande Kassationsbeschwerde ein. Dieses Gericht ersuchte den Gerichtshof um Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf den Begriff „Einfrieren von Geldern“.

    In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass das Einfrieren von Geldern6 den Inhaber eines Anteilszertifikats oder eine mit ihm verbundene Person oder Einrichtung kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, das Recht auf Teilnahme an einer Hauptversammlung der Anteilseigner wahrzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben.

    Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass Wertpapierzertifikate „Gelder“ darstellen. Die Wahrnehmung der durch diese Zertifikate vermittelten Rechte, an einer Versammlung der Inhaber solcher Zertifikate teilzunehmen und in dieser Versammlung abzustimmen, stellt eine als „Nutzung von Geldern“ einzustufende Nutzungshandlung in Bezug auf diese Zertifikate dar. Darüber hinaus zieht die Wahrnehmung dieser Rechte, sei es auch nur mittelbar, eine oder mehrere Auswirkungen auf diese Gelder nach sich, wie etwa7 eine Veränderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung dieser Gelder. Eine solche Rechtsausübung führt nämlich zur Fassung von Beschlüssen durch die Versammlung der Inhaber der betreffenden Zertifikate; diese Beschlüsse beeinflussen notwendigerweise Zustand und Funktion der Gesellschaft – und damit zumindest mittelbar ihren Wert und infolgedessen den geschätzten Wert der Anteile oder Anteilszertifikate, deren Inhaber die von den Sanktionen betroffene Person ist.

    Fiele die Auslegung weniger strikt aus, täte dies dem Ziel Abbruch, durch das Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern vorgenommen werden können, so weit wie möglich zu begrenzen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-465/24 | SBK Art | 12. März 2026 | EuGH PM 35/2026

    LogIn zum Volltext

    __________________________________

    1 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
    2 Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1354 des Rates vom 4. August 2022 geänderten Fassung.
    3 Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs der Niederlande, der den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat.
    4 Fortenova GroupTopCo ist eine mittelbare Anteilseignerin der Fortenova Grupa d.d., einer kroatischen Gesellschaft, die in den Bereichen Einzelhandel, Lebensmittelproduktion und Landwirtschaft tätig ist.
    5 Open Pass hält 27,52 % und die VTB Bank (Europe) hält 7,27 % dieser Zertifikate.
    6 Im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014.
    7 Vgl. hierzu Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014.

    • EuGH
    • Hauptversammlung
    • Stimmrecht
    • Geld
    • restriktive Maßnahmen
    • Russland
    • Einfrieren
    • EU-Sanktionen
    • Anteilszertifikat
    • Anteilseigner
    • Wertpapierzertifikate

1. Kernaussage
Das Einfrieren von Geldern im Rahmen von EU-Sanktionen umfasst auch die mit Anteilszertifikaten verbundenen Mitgliedschaftsrechte. Eine sanktionierte Person darf daher nicht an Hauptversammlungen teilnehmen und ihr Stimmrecht nicht ausüben.

2. Sachverhalt

  • Gegen die russische Sberbank wurden EU-Sanktionen verhängt.
  • Die mittelbare Tochtergesellschaft SBK Art hielt rund 42 % der Anteilszertifikate einer niederländischen Gesellschaft.
  • Die Gesellschaft verweigerte SBK Art die Teilnahme an Hauptversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts.
  • SBK Art klagte hiergegen.
  • Der niederländische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des Begriffs „Einfrieren von Geldern“ vor.

3. Entscheidung des EuGH
Der EuGH bestätigt, dass das Einfrieren von Geldern die Ausübung von Stimmrechten und Teilnahmerechten an Hauptversammlungen ausschließt.

4. Begründung

  • Anteilszertifikate sind „Gelder“ im Sinne der Sanktionsverordnung.
  • Die Ausübung von Stimmrechten stellt eine Nutzung dieser Gelder dar.
  • Beschlüsse einer Hauptversammlung können den Wert und die Verwendung der Beteiligung beeinflussen.
  • Damit würde die Ausübung dieser Rechte die eingefrorenen Vermögenswerte mittelbar verändern.
  • Eine weniger strenge Auslegung würde die Wirksamkeit der Sanktionen gefährden.

5. Praktische Bedeutung

  • Verstärkt die Reichweite von EU-Sanktionen gegenüber sanktionierten Personen und Unternehmen.
  • Betrifft insbesondere gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte.
  • Wichtig für:
    • EU-Sanktionsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Compliance

Dieses Urteil ist hoch examensrelevant, weil es grundlegende Fragen des EU-Sanktionsrechts und seiner Auswirkungen auf Gesellschaftsrechte behandelt:

1. Begriff des „Einfrierens von Geldern“

Typisches Prüfungsthema: Welche Handlungen werden durch Sanktionen erfasst?

Wichtig:

  • Nicht nur Verfügung über Vermögen
  • Auch Nutzung vermögenswerter Rechte

👉 zentraler Begriff des EU-Sanktionsrechts.

2. Weite Auslegung von Sanktionsvorschriften

Zentrale Aussage:

  • Sanktionen sind effektiv auszulegen.
  • Mittelbare Einflussmöglichkeiten müssen erfasst werden.

👉 klassischer Effektivitätsgedanke des Unionsrechts.

3. Gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte

Examensrelevant:

  • Teilnahme an Hauptversammlungen
  • Stimmrechte
  • Einfluss auf Unternehmensentscheidungen

👉 interessante Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht und Europarecht.

4. Restriktive Maßnahmen der EU (Art. 215 AEUV)

Klassiker im Europarecht:

  • Rechtsgrundlagen für Sanktionen
  • Reichweite von Vermögenssperren
  • Umsetzung gegenüber natürlichen und juristischen Personen

👉 häufig geprüft in Europa- und Außenwirtschaftsrecht.

5. Ziel der Umgehungsverhinderung

Wichtig:

  • Sanktionen dürfen nicht durch gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten unterlaufen werden.
  • Weite Auslegung dient der Sicherung der Wirksamkeit.

👉 typisches unionsrechtliches Argument.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anwendbarkeit der Sanktionsverordnung
  2. Vorliegen eingefrorener Gelder
  3. Begriff der Nutzung von Geldern
  4. Stimmrechtsausübung als Nutzungshandlung
  5. Vereinbarkeit mit dem Sanktionszweck
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Wer von EU-Sanktionen betroffen ist, verliert nicht nur die Verfügungsmacht über eingefrorene Vermögenswerte, sondern grundsätzlich auch die Möglichkeit, die mit diesen Vermögenswerten verbundenen Stimm- und Mitwirkungsrechte auszuüben.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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