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Europarecht C-457/23 P - EuGH: 6-Milliarden-Euro-Corona-Beihilfe für Lufthansa war rechtswidrig genehmigt

  • sophme
  • 22. Juli 2026 um 19:32
  • 22. Juli 2026 um 19:38
  • 99 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der EuGH bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland in Höhe von 6 Mrd. Euro im Kontext der COVID-19-Pandemie genehmigte.

    Deutschland hatte der Europäischen Kommission am 12. Juni 2020 ein Vorhaben einer Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung in Höhe von 6 Mrd. Euro zugunsten der Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa mitgeteilt. Mit dieser Rekapitalisierung, die Teil eines umfassenderen Pakets von Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des LufthansaKonzerns1 war, sollte in der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation die Finanzlage der Unternehmen des Konzerns stabilisiert und deren Liquidität wiederhergestellt werden.

    Die Rekapitalisierung umfasste drei Komponenten: eine Kapitalbeteiligung in Höhe von rund 300 Mio. Euro, eine nicht in Aktien umwandelbare stille Beteiligung in Höhe von rund 4,7 Mrd. Euro (im Folgenden: stille Beteiligung I) und eine stille Beteiligung in Höhe von 1 Mrd. Euro mit den Merkmalen einer Wandelanleihe (im Folgenden: stille Beteiligung II).

    Die Kommission stufte die Rekapitalisierung, ohne ein förmliches Prüfverfahren2 zu eröffnen, als staatliche Beihilfe ein, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.3 Sie stützte sich dabei auf die Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben4 und auf ihre Mitteilung „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (im Folgenden: Befristeter Rahmen)5 .

    Die Fluggesellschaften Ryanair und Condor erhoben gegen diesen Beschluss jeweils Klage.

    Mit Urteil vom 10. Mai 20236 gab das Gericht den Klagen statt und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig.

    Lufthansa legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

    Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Lufthansa zurück und bestätigt damit die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Rekapitalisierung von Lufthansa genehmigt hatte.

    Das Gericht hat, so der Gerichtshof, zu Recht festgestellt, dass die Kommission gegen den Befristeten Rahmen verstoßen hat, indem sie die Modalitäten der Festsetzung des Aktienpreises bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital akzeptiert hat. Da die vom Gericht festgestellten Fehler, sofern sie vorliegen, jeweils für sich genommen die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses begründen können, bestätigt der Gerichtshof die Nichtigerklärung.

    Allerdings hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Kommission Fehler unterlaufen seien, indem sie 1) angenommen habe, dass Lufthansa nicht in der Lage gewesen sei, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, 2) nicht auf einem Mechanismus bestanden habe, mit dem für Lufthansa ein Anreiz geschaffen worden wäre, die Beteiligung von Deutschland so schnell wie möglich zurückzukaufen, 3) nicht anerkannt habe, dass Lufthansa auf bestimmten Flughäfen beträchtliche Marktmacht gehabt habe, 4) bestimmte Verpflichtungen akzeptiert habe, die die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs nicht garantierten, und 5) ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

    Das Gericht hat bei der Überprüfung des Kommissionsbeschlusses in mehrerer Hinsicht zu strenge Maßstäbe angelegt und damit in das weite Ermessen eingegriffen, über das die Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen naturgemäß verfügt. In solchen Fällen muss sich das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Es darf die Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-457/23 P | Deutsche Lufthansa / Ryanair und Condor Flugdienst | 23. Apr 2026 | EuGH PM 62/2026

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    ___________________________

    1 Die Deutsche Lufthansa AG ist die Muttergesellschaft an der Spitze des Lufthansa-Konzerns, zu dem u. a. die Luftfahrtunternehmen Lufthansa Passenger Airlines, Brussels Airlines SA/NV, Austrian Airlines AG, Swiss International Air Lines Ltd und Edelweiss Air AG gehören.
    2 Art. 108 Abs. 2 AEUV.
    3 Beschluss C(2020) 4372 final der Kommission vom 25. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57153 (2020/N) – Deutschland – COVID-19 – Beihilfe für Lufthansa. Am 14. Dezember 2021 erließ die Kommission den Beschluss C(2021) 9606 final, mit dem dieser Beschluss berichtigt wurde.
    4 Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV.
    5 Diese Mitteilung, die am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wurde sieben Mal geändert.
    6 Urteil vom 10. Mai 2023, Ryanair und Condor Flugdienst/Kommission (Lufthansa; Covid-19), verbundene Rechtssachen T-34/21 und T-87/21; vgl. Pressemitteilung - EuGH PM 75/2023.

    • EuGH
    • rechtswidrig
    • Lufthansa
    • Ryanair
    • staatliche Beihilfe
    • Condor
    • Corona-Beihilfe

1. Kernaussage

Der EuGH bestätigt die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses, mit dem die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland in Höhe von 6 Mrd. Euro genehmigt worden war.

Die Kommission hatte gegen den befristeten Beihilferahmen verstoßen, weil sie die Modalitäten zur Festsetzung des Aktienpreises bei der Umwandlung einer stillen Beteiligung in Eigenkapital akzeptiert hatte. Dieser Fehler genügte für sich genommen, um den Genehmigungsbeschluss für nichtig zu erklären.

2. Sachverhalt

Deutschland meldete der Europäischen Kommission im Juni 2020 eine Rekapitalisierungsmaßnahme zugunsten der Deutschen Lufthansa AG an.

Die Maßnahme umfasste insgesamt 6 Mrd. Euro und bestand aus:

  • einer Kapitalbeteiligung von rund 300 Mio. Euro,
  • einer stillen Beteiligung von rund 4,7 Mrd. Euro und
  • einer weiteren stillen Beteiligung von 1 Mrd. Euro mit Merkmalen einer Wandelanleihe.

Die Unterstützung sollte die durch die COVID-19-Pandemie geschwächte Finanzlage des Lufthansa-Konzerns stabilisieren.

Die Kommission genehmigte die Maßnahme ohne Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens. Ryanair und Condor erhoben dagegen Klage.

Das EuG erklärte den Beschluss der Kommission 2023 für nichtig. Lufthansa legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein.

3. Entscheidung des EuGH

Der EuGH weist das Rechtsmittel von Lufthansa zurück.

Damit bleibt die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses bestehen.

Allerdings korrigiert der EuGH das EuG in mehreren Punkten und stellt klar, dass dieses bei der Kontrolle komplexer wirtschaftlicher Bewertungen teilweise zu strenge Maßstäbe angelegt hatte.

4. Begründung

Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission gegen den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen verstoßen hat.

Die Modalitäten zur Festsetzung des Aktienpreises bei einer möglichen Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital entsprachen nicht den Anforderungen dieses Rahmens.

Dieser Fehler war so erheblich, dass er allein die Nichtigerklärung des Genehmigungsbeschlusses rechtfertigte.

In mehreren anderen Punkten hielt der EuGH die Kritik des EuG jedoch für unzutreffend.

Insbesondere durfte das EuG nicht ohne Weiteres seine eigene wirtschaftliche Bewertung an die Stelle derjenigen der Kommission setzen. Bei komplexen wirtschaftlichen Fragen verfügt die Kommission über ein weites Ermessen.

Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil verdeutlicht, dass die Kommission auch in Krisenzeiten die eigenen beihilferechtlichen Vorgaben strikt einhalten muss.

Gleichzeitig stärkt der EuGH den Beurteilungsspielraum der Kommission bei komplexen wirtschaftlichen Entscheidungen.

Unionsgerichte dürfen solche Entscheidungen zwar kontrollieren, aber nicht ihre eigene wirtschaftliche Einschätzung an die Stelle der Kommission setzen.

1. Staatliche Beihilfe

Zentrales Rechtsinstitut.

Die Rekapitalisierung eines einzelnen Unternehmens durch einen Mitgliedstaat kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.

2. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

Examensrelevantes Spezialproblem.

Eine Beihilfe kann zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV gerechtfertigt sein.

Dabei muss die Kommission ihre eigenen Leitlinien und Mitteilungen beachten.

3. Selbstbindung der Kommission

Besonders wichtig.

Mit dem befristeten Rahmen konkretisierte die Kommission die Voraussetzungen, unter denen COVID-19-Beihilfen genehmigt werden konnten.

Weicht sie ohne ausreichende Begründung von diesen Vorgaben ab, kann ihr Beschluss rechtswidrig sein.

4. Gerichtliche Kontrolldichte

Zentrale Aussage des Urteils.

Bei komplexen wirtschaftlichen Bewertungen verfügt die Kommission über ein weites Ermessen.

Die Unionsgerichte dürfen grundsätzlich nur prüfen, ob:

  • Verfahrensfehler vorliegen,
  • die Tatsachen zutreffend ermittelt wurden,
  • ein offensichtlicher Beurteilungsfehler besteht oder
  • ein Ermessensmissbrauch vorliegt.

5. Förmliches Prüfverfahren

Die Kommission hatte die Beihilfe ohne förmliches Prüfverfahren genehmigt.

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt, muss sie ein solches Verfahren eröffnen.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV
  • Mögliche Rechtfertigung nach Art. 107 Abs. 3 AEUV
  • Beachtung des befristeten Rahmens
  • Prüfungsumfang der Kommission
  • Gerichtliche Kontrolldichte
  • Rechtsfolge eines Beurteilungs- oder Verfahrensfehlers

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Die Kommission muss bei der Genehmigung staatlicher Beihilfen ihre eigenen Beihilfeleitlinien einhalten. Bei komplexen wirtschaftlichen Bewertungen besitzt sie jedoch ein weites Ermessen, das die Unionsgerichte nur auf offensichtliche Beurteilungsfehler überprüfen dürfen.

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