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Europarecht C-440/23 - EuGH: Verbot ausländischer Online-Glücksspiele zulässig

  • sophme
  • 8. Juli 2026 um 10:14
  • 23 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.

    Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind, bieten im Internet virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ihre Dienstleistungen waren insbesondere in Deutschland zugänglich. Zwischen Juni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler die Dienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze.

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nach deutschem Recht generell verboten. Zulässig waren lediglich bestimmte begrenzte Aktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielen hingegen unter das Verbot. Der Spieler erhob daher Klage auf Erstattung der verlorenen Beträge. Seine Rechte wurden anschließend an eine Gesellschaft abgetreten, die die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte.

    Das maltesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Es stellt zudem die Frage nach den Auswirkungen einer späteren Reform des deutschen Rechts, durch die das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt wurde, sowie nach der Möglichkeit, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen und die Erstattung der verlorenen Einsätze anzuordnen.

    In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Er entscheidet ferner, dass das Unionsrecht trotz der späteren Einführung einer Erlaubnisregelung weder der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit von Verträgen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, noch einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze entgegensteht.

    Online-Glücksspiele stellen Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge dar, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden kann. In Ermangelung einer Harmonisierung und angesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verfügen diese über einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus.

    Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, verfolgt legitime Ziele. Online-Glücksspiele bergen in dieser Hinsicht verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten größere spezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolation und der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, der potenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge Menschen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen.

    In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen aus, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen.

    Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch ein System der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab dem 1. Juli 2021 stellt für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage, da eine solche Entwicklung Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein kann, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso steht die Einführung einer Übergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen Zeitraum die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen.

    Das Unionsrecht steht daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen.

    Schließlich verstößt die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, ist die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reicht trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang fällt unter das nationale Recht.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-440/23 | European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten | 16. Apr 2026 | EuGH PM 53/2026

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    • EuGH
    • Ausland
    • Verbot
    • EU-Mitgliedsstaaten
    • Online-Glücksspiel
    • Rückerstattung
    • Gesetzesauslegung

1. Kernaussage

Der EuGH stellt klar, dass Verbraucher verlorene Einsätze von ausländischen Online-Glücksspielanbietern zurückfordern können, wenn die angebotenen Glücksspiele nach dem Recht ihres Wohnsitzstaats verboten waren. Eine ausländische Glücksspiellizenz steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

2. Sachverhalt

Ein in Deutschland wohnhafter Verbraucher nahm zwischen 2019 und 2021 Online-Glücksspiele zweier in Malta lizenzierter Anbieter in Anspruch.

Die Anbieter verfügten über eine maltesische Glücksspiellizenz und boten virtuelle Automatenspiele sowie Wetten auf Lotterieziehungen an.

Nach deutschem Recht waren solche Online-Glücksspiele im maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich verboten.

Nachdem der Verbraucher erhebliche Einsätze verloren hatte, verlangte er deren Erstattung. Seine Ansprüche wurden später an ein Unternehmen abgetreten, das die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte.

Das vorlegende Gericht wollte insbesondere wissen, ob das deutsche Verbot mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist und ob verlorene Einsätze zurückgefordert werden können.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einem nationalen Verbot bestimmter Online-Glücksspiele grundsätzlich nicht entgegensteht.

Verträge über verbotene Glücksspiele können daher nach nationalem Recht nichtig sein. Ebenso kann ein Verbraucher verlorene Einsätze grundsätzlich zurückverlangen.

4. Begründung

Der EuGH betont, dass Online-Glücksspiele Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsfreiheit darstellen.

Beschränkungen sind jedoch zulässig, wenn sie dem Schutz der Verbraucher, der Bekämpfung der Spielsucht oder der Verhinderung illegaler Glücksspielangebote dienen.

Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über einen weiten Gestaltungsspielraum, da das Glücksspielrecht unionsrechtlich nicht harmonisiert ist.

Ein Mitgliedstaat darf deshalb bestimmte Online-Glücksspiele verbieten, obwohl andere Glücksspielangebote erlaubt sind oder der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat über eine gültige Lizenz verfügt.

Auch die spätere Einführung eines Erlaubnissystems in Deutschland macht das frühere Verbot nicht rückwirkend unionsrechtswidrig.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern, die Einsätze bei im Inland verbotenen Online-Glücksspielen verloren haben. Gleichzeitig bestätigt der EuGH den weiten Regelungsspielraum der Mitgliedstaaten im Glücksspielrecht und stellt klar, dass ausländische Lizenzen nationale Verbote grundsätzlich nicht verdrängen.

1. Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)

Klassisches Prüfungsthema.

Glücksspielangebote sind Dienstleistungen im Sinne des AEUV.

Beschränkungen können jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.

2. Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten

Besonders examensrelevant.

Mangels unionsweiter Harmonisierung dürfen die Mitgliedstaaten selbst bestimmen, welches Schutzniveau sie im Glücksspielrecht gewährleisten wollen.

3. Rechtfertigung nationaler Glücksspielverbote

Typischer Klausurfall:

Nationale Verbote können insbesondere gerechtfertigt sein durch:

  • Schutz der Verbraucher,
  • Bekämpfung der Spielsucht,
  • Verhinderung illegaler Glücksspielmärkte,
  • Kanalisierung des Spieltriebs.

4. Ausländische Glücksspiellizenz

Zentrale Aussage des Urteils.

Eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspiellizenz vermittelt keinen Anspruch darauf, Glücksspiele auch in anderen Mitgliedstaaten anbieten zu dürfen.

5. Zivilrechtliche Folgen unionsrechtskonformer Verbote

Ebenfalls examensrelevant.

Ist das nationale Glücksspielverbot unionsrechtskonform, können Verträge über verbotene Glücksspiele nach nationalem Recht nichtig sein.

Verbraucher können deshalb verlorene Einsätze grundsätzlich zurückfordern.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit
  • Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
  • Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
  • Verhältnismäßigkeit der nationalen Regelung
  • Zivilrechtliche Folgen des Verstoßes
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Ein Mitgliedstaat darf bestimmte Online-Glücksspiele trotz ausländischer Lizenz verbieten, wenn dies dem Schutz der Verbraucher und der Bekämpfung der Spielsucht dient. Ist das Verbot unionsrechtskonform, können entsprechende Verträge nichtig sein und verlorene Einsätze grundsätzlich zurückverlangt werden.

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