Eine bulgarische Staatsangehörige wurde bei ihrer Geburt als männliche Person mit einem Namen2 , einer persönlichen Identifikationsnummer und Ausweisdokumenten registriert, die diesem Geschlecht entsprechen. Sie lebt derzeit in Italien, wo sie eine Hormontherapie begonnen hat, und tritt heute als Frau auf.
Sie rief die bulgarischen Gerichte mit dem Ziel an, festzustellen, dass sie eine weibliche Person ist, und die Änderung ihrer Personenstandsdaten in ihrer Geburtsurkunde zu erwirken. Trotz ärztlicher Gutachten und gerichtlicher Feststellungen, mit denen die vorgetragene Geschlechtsidentität bestätigt wurde, wurde ihr Antrag abgelehnt.
Nach der nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die Vereinigten Zivilkammern des bulgarischen Obersten Kassationsgerichts bezieht sich der Begriff „Geschlecht“ auf die biologische Bedeutung, so dass jede Änderung der Angaben zum Geschlecht, zum Namen und zur Identifikationsnummer ausgeschlossen sei. Das öffentliche Interesse, das auf den moralischen und/oder religiösen Werten der bulgarischen Gesellschaft beruhe, habe somit Vorrang vor den Interessen von Transgender-Personen.
Das mit dem Rechtsstreit befasste bulgarische Oberste Kassationsgericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht und befragt den Gerichtshof.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, eine Änderung der in die Personenstandsregister eingetragenen Daten betreffend das Geschlecht nicht erlaubt.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Ausstellung von Ausweisdokumenten zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, Letztere bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht beachten müssen.
Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die Abweichung zwischen der von einer Person gelebten Geschlechtsidentität und den Daten betreffend das Geschlecht in ihrem Personalausweis geeignet ist, die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit zu behindern. Eine solche Abweichung kann sie in vielen Situationen des täglichen Lebens – u. a. bei Identitätskontrollen, Grenzübertritten oder in einem beruflichen Zusammenhang – in die Lage versetzen, dass sie Zweifel an ihrer Identität oder der Echtheit ihrer amtlichen Dokumente ausräumen muss. Dieser Zustand bereitet erhebliche Unannehmlichkeiten.
Eine Beschränkung der Freizügigkeit ist jedoch nur zulässig, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privatlebens, wahrt. Dieses Recht schützt die Geschlechtsidentität und verpflichtet die Mitgliedstaaten, klare, zugängliche und wirksame Verfahren für deren rechtliche Anerkennung vorzusehen.
Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht dem entgegensteht, dass ein Gericht an eine Auslegung durch sein Verfassungsgericht gebunden ist, wenn diese ein Hindernis für die Anwendung des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof darstellt.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-43/24 | [Shipova]1 | 12. März 2026 | EuGH PM 33/2026
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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Bestehend aus einem Vor-, Vaters- und Familiennamen.