Der Gerichtshof bestätigt das Verfahren, das es der Kommission ermöglicht, auf Antrag eines Mitgliedstaats mit stillschweigender Zustimmung des Zulassungsinhabers das Gebiet, in dem ein GVO angebaut werden darf, einzuschränken, und er bestätigt, dass das Verbot des Anbaus von MON-810-Mais, das in Italien auf der Grundlage dieses Verfahrens eingeführt wurde, rechtmäßig ist.
Ein italienischer Landwirt pflanzte genetisch veränderten Mais (MON 810) an, obwohl dessen Anbau in Italien verboten ist. Die italienischen Behörden wiesen ihn daraufhin an, das betreffende Pflanzgut zu vernichten, und verhängten gegen ihn Geldbußen in Höhe von insgesamt 50 000 Euro.
Das in Rede stehende Verbot erging auf der Grundlage eines im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrens1 : Im Jahr 2015 legte der Unionsgesetzgeber die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet einschränken oder verbieten können, da er die Ansicht vertrat, dass solche Entscheidungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten getroffen werden sollten. Er sah insbesondere vor, dass in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat ohne Angabe besonderer Gründe eine Änderung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung für den Anbau eines GVO beantragt und der Inhaber der Zulassung dem nicht binnen 30 Tagen widerspricht, die Kommission diese Änderung zur Kenntnis nimmt und letztere sofort wirksam wird. Konkret hat dies zur Folge, dass der Anbau des betreffenden GVO in den Gebieten, für die die geänderte Zulassung nicht gilt, verboten ist. In diesem Rahmen haben zahlreiche Mitgliedstaaten den Anbau von MON-810-Mais in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon eingeschränkt oder verboten.
Der Landwirt erhob gegen die gegen ihn ergangenen Entscheidungen Klage vor den italienischen Gerichten. Diese haben dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, damit er insbesondere die Gültigkeit der Bestimmungen über dieses Verfahren prüft. Die Fragen betreffen insbesondere die Wahrung des freien Warenverkehrs, die unternehmerische Freiheit sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit.
In seinem Urteil berücksichtigt der Gerichtshof, dass ein Verbot des Anbaus eines GVO, wie es in Italien gilt, mit stillschweigender Zustimmung des Inhabers der Zulassung dieses GVO ergeht. Er hebt auch hervor, dass der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, um Rechtsvorschriften in Bereichen wie dem Anbau von GVO zu erlassen, die komplexe Beurteilungen erfordern und politische, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene haben. In diesem Zusammenhang vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass das seit 2015 im Unionsrecht vorgesehene Verfahren, das es den Mitgliedstaaten im Sinne der Subsidiarität ermöglicht, ohne besondere Begründung ein Verbot des Anbaus eines GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu erwirken, wenn der Zulassungsinhaber dem nicht widerspricht, nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
Insbesondere stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Mechanismus nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und nicht zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung zwischen Landwirten aus verschiedenen Mitgliedstaaten führt.
Das Verbot des Anbaus eines GVO stellt auch keinen Verstoß gegen den freien Warenverkehr dar, da es weder die Unternehmen daran hindert, Erzeugnisse einzuführen, die diesen GVO enthalten, noch die Verbraucher daran hindert, diese zu kaufen.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Pflicht, die Einschränkung oder das Verbot des Anbaus eines GVO zu begründen, nur besteht, wenn der Inhaber der betreffenden Zulassung widerspricht. Aufgrund der stillschweigenden Zustimmung des Zulassungsinhabers liegt dieser Fall hier ebenso wenig vor wie ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit.
EuGH-Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-364/24 und C-393/24 | Fidenato | 05. Febr 2026 | EuGH PM 09/2026
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1 Das Anbauverbot war im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 der Kommission vom 3. März 2016 zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung zum Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø 6) enthalten, der auf der Grundlage des Verfahrens gemäß Art. 26c der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates erlassen wurde.