Subsidiarität

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen - Konkurrenzlehre

    ist eine Unterart der Gesetzeskonkurrenz. Bei der Subsidarität tritt dasjenige Gesetz zurück, welches aufgrund einer ausdrücklichen Vorschrift (Subsidiaritätsklausel) oder sonst erkennbar nur für den Fall gelten soll, dass kein anderes Gesetz eingreift. (Joecks, StGB, 5. Auflage, Vor § 52 RNr. 18) Charakteristisch ist, dass der Täter mehrere Tatbestände verwirklicht, die verschiedene Stadien oder intensive Arten des Angriffs auf dasselbe Rechtsgut erfassen. (SK Samson/Günther vor § 52 Rnr. 92)

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