ist eine Unterart der Gesetzeskonkurrenz. Bei der Subsidarität tritt dasjenige Gesetz zurück, welches aufgrund einer ausdrücklichen Vorschrift (Subsidiaritätsklausel) oder sonst erkennbar nur für den Fall gelten soll, dass kein anderes Gesetz eingreift. (Joecks, StGB, 5. Auflage, Vor § 52 RNr. 18) Charakteristisch ist, dass der Täter mehrere Tatbestände verwirklicht, die verschiedene Stadien oder intensive Arten des Angriffs auf dasselbe Rechtsgut erfassen. (SK Samson/Günther vor § 52 Rnr. 92)
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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