Gesetzeskonkurrenz

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Konkurrenzlehre

    ist die unechte Konkurrenz mehrerer Staftatbestände. Ein Tatbestand wird durch einen anderen Tatbestand verdrängt. Gesetzeskonkurrenz ist in den Fällen der Spezialität (lex specialis), Subsidiarität oder Konsumption gegeben.

    • Die Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz) schließt die echte Konkurrenz aus.
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