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Europarecht C-696/23 P, C-704/23 P u.a. - Krieg in der Ukraine: Einfrieren von Geldern von fünf führenden Geschäftsmännern, die in Russland tätig sind

  • sophme
  • 7. Juli 2026 um 13:17
  • 7. Juli 2026 um 13:27
  • 28 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Seit Beginn des Krieges Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen1 gegen führende Geschäftsleute erlassen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen.

    Vor diesem Hintergrund reichten Herr Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy, Herr Tigran Khudaverdyan, Herr Viktor Filippovich Rashnikov, Herr Dmitry Arkadievich Mazepin und Herr German Khan, gegen die solche Maßnahmen verhängt wurden, Klagen beim Gericht der Europäischen Union ein. Nachdem das Gericht ihre Klagen im Jahr 2023 abgewiesen hatte2 , legten sie Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

    In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof alle Rechtsmittel zurück.

    Er stellt zunächst klar, dass die „Wirtschaftssektoren“ für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen müssen und nicht die einflussreichen Geschäftsleute, die in diesen Sektoren tätig sind.

    Außerdem betont er, dass der Begriff des „Einflusses“ von Geschäftsleuten im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zu verstehen ist, in dem diese Personen tätig sind, unabhängig von etwaigen Verbindungen, die sie zur russischen Regierung unterhalten. Aufgrund ihrer erheblichen Bedeutung für die russische Wirtschaft können solche Personen nämlich mittelbar die Finanzierung der destabilisierenden Handlungen gegen die Ukraine begünstigen, indem sie zur Erhaltung der Rentabilität der Wirtschaftssektoren, in denen sie tätig sind, oder gar zu deren Prosperität beitragen.

    Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Kriterium, das als Grundlage für die Verhängung restriktiver Maßnahmen dient, nur dann als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn es offensichtlich ungeeignet ist. Ein solches Kriterium kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn es auf Kategorien von Personen abstellt, die – wenn auch nur indirekt und sogar unabhängig von jeglichem persönlichen Verhalten – eine objektive Verbindung zu dem Drittland unterhalten, gegen das die Europäische Union mit Sanktionen vorgehen will. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass eine objektive Verbindung besteht zwischen einerseits den führenden Geschäftsleuten, die in für Russland lukrativen Wirtschaftssektoren tätig sind, und andererseits dem Ziel, den auf dieses Land ausgeübten Druck und die Kosten seiner destabilisierenden Handlungen in der Ukraine zu erhöhen.

    Schließlich bestätigt der Gerichtshof, dass für die Feststellung, ob die restriktiven Maßnahmen verhältnismäßig sind, lediglich zu prüfen ist, ob sie zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels nicht offensichtlich ungeeignet sind und ob sie nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Dies ist hier der Fall.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-696/23 P | Pumpyanskiy/Rat, C-704/23 P | Khudaverdyan/Rat, C-711/23 P | Rashnikov/Rat, C-35/24 P | Mazepin/Rat und C-111/24 P | Khan/Rat | 26. März 2026 | EuGH PM 48/2026

    LogIn zum Volltext

    ____________________________

    1 Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 geänderten Fassung.
    2 Urteile vom 6. September 2023, Pumpyanskiy/Rat, T-270/22 (siehe auch Pressemitteilung - EuGH PM 132/2023), und Khudaverdyan/Rat, T-335/22, vom 13. September 2023, Rashnikov/Rat, T-305/22, vom 8. November 2023, Mazepin/Rat, T-282/22 (siehe auch Pressemitteilung - EuGH PM 166/2023), und vom 29. November 2023, Khan/Rat, T-333/22.

    • EuGH
    • Geld
    • Ukraine-Krieg
    • restriktive Maßnahmen
    • Russland
    • Einfrieren
    • EU-Sanktionen
    • Geschäftsleute

1. Kernaussage

Der EuGH bestätigt die gegen mehrere russische Unternehmer verhängten EU-Sanktionen. Führende Geschäftsleute können auch dann mit restriktiven Maßnahmen belegt werden, wenn sie keine unmittelbaren Verbindungen zur russischen Regierung haben, sofern sie in Wirtschaftssektoren tätig sind, die wesentliche Einnahmequellen für Russland darstellen.

2. Sachverhalt

Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verhängte der Rat der Europäischen Union Sanktionen gegen zahlreiche russische Unternehmer.

Betroffen waren unter anderem Dmitry Pumpyanskiy, Tigran Khudaverdyan, Viktor Rashnikov, Dmitry Mazepin und German Khan.

Der Rat begründete die Maßnahmen damit, dass diese Personen führende Geschäftsleute in Wirtschaftssektoren seien, die erhebliche Einnahmen für den russischen Staat erwirtschaften.

Die Unternehmer erhoben Klage gegen ihre Aufnahme in die Sanktionslisten, blieben jedoch bereits vor dem Gericht der Europäischen Union erfolglos und legten anschließend Rechtsmittel zum EuGH ein.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof weist sämtliche Rechtsmittel zurück.

Die gegen die betroffenen Unternehmer verhängten restriktiven Maßnahmen bleiben bestehen.

4. Begründung

Der EuGH stellt zunächst klar, dass sich das maßgebliche Sanktionskriterium auf Wirtschaftssektoren bezieht, die für Russland wesentliche Einnahmequellen darstellen, nicht auf den persönlichen Einfluss der betroffenen Unternehmer auf die russische Regierung.

Der Begriff des „Einflusses“ ist wirtschaftlich zu verstehen. Führende Unternehmer können aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung mittelbar zur Finanzierung staatlicher Aktivitäten beitragen, indem sie die Rentabilität bedeutender Wirtschaftssektoren sichern.

Zudem betont der Gerichtshof, dass ein Sanktionskriterium nur dann unionsrechtswidrig wäre, wenn es offensichtlich ungeeignet wäre, das verfolgte Ziel zu erreichen.

Dies sei hier nicht der Fall, da zwischen den betroffenen Unternehmern und den wirtschaftlichen Interessen Russlands eine objektive Verbindung bestehe.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, weil die Sanktionen weder offensichtlich ungeeignet noch offensichtlich über das hinausgingen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil stärkt den Gestaltungsspielraum der Europäischen Union bei der Verhängung personenbezogener Sanktionen. Es verdeutlicht, dass wirtschaftlich einflussreiche Personen auch ohne unmittelbare politische Verbindungen von Sanktionen erfasst werden können, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit objektiv zur Finanzierung eines sanktionierten Staates beiträgt.

1. Restriktive Maßnahmen (EU-Sanktionen)

Klassisches Prüfungsthema im Außenwirtschafts- und Europarecht.

Der Rat verfügt bei der Verhängung personenbezogener Sanktionen über einen weiten Beurteilungsspielraum.

2. Objektive Verbindung zum Sanktionsziel

Besonders examensrelevant.

Eine persönliche Nähe zur Regierung ist nicht erforderlich.

Ausreichend ist eine objektive wirtschaftliche Verbindung zu den für den sanktionierten Staat bedeutenden Wirtschaftssektoren.

3. Verhältnismäßigkeitsprüfung

Zentrale Aussage des Urteils.

Sanktionen sind unionsrechtlich zulässig, wenn sie

  • zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet sind,
  • nicht offensichtlich ungeeignet sind und
  • nicht offensichtlich über das Erforderliche hinausgehen.

4. Gerichtliche Kontrolle von Sanktionsmaßnahmen

Der EuGH überprüft Sanktionsbeschlüsse nur eingeschränkt.

Er ersetzt nicht die politische Einschätzung des Rates, sondern kontrolliert lediglich, ob offensichtliche Fehler oder Ermessensüberschreitungen vorliegen.

5. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung restriktiver Maßnahmen als Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU zur Ausübung politischen und wirtschaftlichen Drucks auf Drittstaaten.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Rechtsgrundlage der Sanktionen
  • Tatbestandsvoraussetzungen des Sanktionskriteriums
  • Objektive Verbindung der betroffenen Person zum Sanktionsziel
  • Verhältnismäßigkeit
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

EU-Sanktionen gegen Unternehmer setzen keine persönliche Nähe zur Regierung voraus. Es genügt, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit objektiv zur Finanzierung eines sanktionierten Staates beiträgt und die Maßnahmen verhältnismäßig sind.

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