Vor diesem Hintergrund reichten Herr Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy, Herr Tigran Khudaverdyan, Herr Viktor Filippovich Rashnikov, Herr Dmitry Arkadievich Mazepin und Herr German Khan, gegen die solche Maßnahmen verhängt wurden, Klagen beim Gericht der Europäischen Union ein. Nachdem das Gericht ihre Klagen im Jahr 2023 abgewiesen hatte2 , legten sie Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof alle Rechtsmittel zurück.
Er stellt zunächst klar, dass die „Wirtschaftssektoren“ für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen müssen und nicht die einflussreichen Geschäftsleute, die in diesen Sektoren tätig sind.
Außerdem betont er, dass der Begriff des „Einflusses“ von Geschäftsleuten im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zu verstehen ist, in dem diese Personen tätig sind, unabhängig von etwaigen Verbindungen, die sie zur russischen Regierung unterhalten. Aufgrund ihrer erheblichen Bedeutung für die russische Wirtschaft können solche Personen nämlich mittelbar die Finanzierung der destabilisierenden Handlungen gegen die Ukraine begünstigen, indem sie zur Erhaltung der Rentabilität der Wirtschaftssektoren, in denen sie tätig sind, oder gar zu deren Prosperität beitragen.
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Kriterium, das als Grundlage für die Verhängung restriktiver Maßnahmen dient, nur dann als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn es offensichtlich ungeeignet ist. Ein solches Kriterium kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn es auf Kategorien von Personen abstellt, die – wenn auch nur indirekt und sogar unabhängig von jeglichem persönlichen Verhalten – eine objektive Verbindung zu dem Drittland unterhalten, gegen das die Europäische Union mit Sanktionen vorgehen will. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass eine objektive Verbindung besteht zwischen einerseits den führenden Geschäftsleuten, die in für Russland lukrativen Wirtschaftssektoren tätig sind, und andererseits dem Ziel, den auf dieses Land ausgeübten Druck und die Kosten seiner destabilisierenden Handlungen in der Ukraine zu erhöhen.
Schließlich bestätigt der Gerichtshof, dass für die Feststellung, ob die restriktiven Maßnahmen verhältnismäßig sind, lediglich zu prüfen ist, ob sie zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels nicht offensichtlich ungeeignet sind und ob sie nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Dies ist hier der Fall.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-696/23 P | Pumpyanskiy/Rat, C-704/23 P | Khudaverdyan/Rat, C-711/23 P | Rashnikov/Rat, C-35/24 P | Mazepin/Rat und C-111/24 P | Khan/Rat | 26. März 2026 | EuGH PM 48/2026
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1 Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 geänderten Fassung.
2 Urteile vom 6. September 2023, Pumpyanskiy/Rat, T-270/22 (siehe auch Pressemitteilung - EuGH PM 132/2023), und Khudaverdyan/Rat, T-335/22, vom 13. September 2023, Rashnikov/Rat, T-305/22, vom 8. November 2023, Mazepin/Rat, T-282/22 (siehe auch Pressemitteilung - EuGH PM 166/2023), und vom 29. November 2023, Khan/Rat, T-333/22.