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Strafprozessrecht C-371/24 - Die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch eine Polizeibehörde ...

  • sophme
  • 6. Juli 2026 um 15:13
  • 91 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • ... kann nur mit einer unbedingten Erforderlichkeit gerechtfertigt werden

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen nicht systematisch angeordnet werden, sondern müssen klar begründet werden, andernfalls ist die strafrechtliche Sanktion für die Verweigerung, sich ihnen zu unterziehen, unwirksam.

    Im Mai 2020 wurde HW in Paris wegen der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration und wegen Aufruhrs festgenommen. Während seines Polizeigewahrsams weigerte er sich, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigung von Fotografien) zu unterziehen.

    HW wurde wegen dieser Weigerung verurteilt2 , obwohl er wegen des Vergehens, das der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde lag, freigesprochen wurde. Er wandte sich gegen seinen Schuldspruch und trug vor, dass die anwendbare französische Regelung nicht mit den europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts3 vereinbar sei.

    In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht Paris an den Gerichtshof gewandt. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht nationalen Behörden gestattet, von jeder Person, die einer Straftat verdächtigt wird, systematisch Fingerabdrücke abzunehmen und Fotografien anzufertigen, ohne diese Maßnahme im Einzelfall rechtfertigen zu müssen. Es möchte auch wissen, ob eine Person für die Weigerung, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, selbst dann strafrechtlich verfolgt werden darf, wenn sie für die Straftat, derer sie verdächtigt wurde, letztlich nicht verfolgt wird.

    Der Gerichtshof konkretisiert in seinem Urteil die Anforderungen, die an die nationalen Behörden gestellt werden, wenn sie biometrische Daten (Fingerabdrücke, Fotografien) für strafrechtliche Ermittlungsverfahren erheben.

    Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass biometrische Daten zu den sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Unionsrechts gehören, die einem verstärkten Schutz unterliegen: Ihre Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich4 ist und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen.

    Das bloße Vorliegen eines oder mehrerer plausibler Gründe für den Verdacht einer Straftat reicht nicht aus, um die Erhebung biometrischer Daten zu rechtfertigen. Jede Entscheidung, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, muss daher mit einer klaren Begründung versehen sein, die auch summarisch sein kann und es der betroffenen Person ermöglicht, die Gründe der Maßnahme zu verstehen und ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben. Da die Erhebung nicht systematisch erfolgen darf, stellt diese Begründungspflicht keine unverhältnismäßige Belastung für die Behörde dar.

    Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass eine nationale Regelung, die eine systematische Erhebung vorschriebe, ohne dass die zuständige Polizeibehörde die Möglichkeit hätte, die Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen, mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre, da sie zu einer unterschiedslosen und allgemeinen Erhebung biometrischer Daten führen würde. Das nationale Recht muss daher die konkreten Zwecke der Erhebung festlegen.

    Zur Rechtmäßigkeit einer Sanktion für die Weigerung, sich einer Erhebung biometrischer Daten zu unterziehen, entscheidet der Gerichtshof, dass sie davon abhängt, ob die zugrunde liegende Erhebung die Voraussetzung der unbedingten Erforderlichkeit erfüllt: Erfüllt sie diese Voraussetzung, verstößt die Sanktion nicht gegen das Unionsrecht, sofern sie dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-371/24 | [Comdribus]1 | 19. März 2026 | EuGH PM 39/2026

    LogIn zum Volltext

    _____________________________

    1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
    2 Mit Urteil des Strafgerichts Paris wurde HW wegen der Weigerung, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Aufnahme in eine Polizeidatei für einer Straftat verdächtige Personen zu unterziehen, zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verurteilt.
    3 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr.
    4 Im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680, der die Regeln für die Verarbeitung besonders sensibler Daten wie Fingerabdrücke, Gesichtsbilder oder genetische Informationen festlegt.

    • Strafrecht
    • Polizei
    • EuGH
    • Erforderlichkeit
    • Datenerhebung
    • biometrische Daten
    • Ermittlungsverfahren

Der EuGH stellt klar, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen wie die Abnahme von Fingerabdrücken oder die Anfertigung von Fotografien nicht systematisch angeordnet werden dürfen. Jede Maßnahme muss im Einzelfall begründet werden. Fehlt eine solche Begründung, kann auch eine strafrechtliche Sanktion wegen der Weigerung, sich den Maßnahmen zu unterziehen, unionsrechtswidrig sein.

2. Sachverhalt

Ein Demonstrationsteilnehmer wurde in Frankreich wegen der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration und wegen Aufruhrs festgenommen.

Während des Polizeigewahrsams verweigerte er die Abnahme seiner Fingerabdrücke sowie die Anfertigung von Fotografien.

Obwohl er später von den zugrunde liegenden Straftatvorwürfen freigesprochen wurde, wurde er wegen seiner Weigerung, sich den erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, strafrechtlich verurteilt.

Er machte geltend, dass die französische Regelung gegen die unionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten im Strafverfahren verstoße.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof entscheidet, dass biometrische Daten nicht ohne einzelfallbezogene Prüfung erhoben werden dürfen.

Jede Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.

Eine strafrechtliche Sanktion wegen der Verweigerung solcher Maßnahmen ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegende Datenerhebung unionsrechtskonform und insbesondere unbedingt erforderlich war.

4. Begründung

Der EuGH hebt hervor, dass Fingerabdrücke und Fotografien biometrische Daten und damit besonders schützenswerte personenbezogene Daten sind.

Ihre Verarbeitung ist nur zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist und geeignete Garantien für die Rechte der betroffenen Person bestehen.

Ein bloßer Tatverdacht genügt daher nicht automatisch für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Vielmehr muss die zuständige Behörde im Einzelfall begründen, weshalb die Erhebung erforderlich ist.

Diese Begründung muss der betroffenen Person ermöglichen, die Maßnahme nachzuvollziehen und gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen.

Eine nationale Regelung, die eine systematische Erhebung biometrischer Daten vorsieht, ohne eine Einzelfallprüfung zu ermöglichen, verstößt gegen das Unionsrecht.

Auch die Strafbarkeit der Weigerung hängt davon ab, dass die angeordnete Datenerhebung selbst unionsrechtskonform war und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil stärkt den Schutz biometrischer Daten im Strafverfahren erheblich.

Polizeibehörden dürfen Fingerabdrücke und Fotos künftig nicht schematisch bei jedem Tatverdächtigen erheben, sondern müssen die Erforderlichkeit der Maßnahme im Einzelfall prüfen und begründen.

Fehlt eine solche Begründung, kann auch eine Verurteilung wegen der Weigerung, sich den Maßnahmen zu unterziehen, keinen Bestand haben.

1. Verarbeitung biometrischer Daten im Strafverfahren

Klassisches Thema des europäischen Datenschutzrechts.

Biometrische Daten gehören zu den besonders sensiblen personenbezogenen Daten und unterliegen einem erhöhten Schutzniveau.

2. Grundsatz der unbedingten Erforderlichkeit

Zentrale Aussage des Urteils.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für den konkreten Ermittlungszweck unbedingt erforderlich sind.

Eine schematische oder routinemäßige Datenerhebung genügt den unionsrechtlichen Anforderungen nicht.

3. Begründungspflicht behördlicher Maßnahmen

Besonders examensrelevant.

Die Behörde muss die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nachvollziehbar begründen.

Nur so kann die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen und gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Typisches Prüfungsthema.

Sowohl die Datenerhebung als auch eine Sanktion wegen ihrer Verweigerung müssen verhältnismäßig sein.

Ist bereits die Datenerhebung rechtswidrig, kann auch die darauf gestützte Sanktion unionsrechtswidrig sein.

5. Datenschutz und Strafverfolgung

Das Urteil verdeutlicht das Spannungsverhältnis zwischen effektiver Strafverfolgung und dem Schutz personenbezogener Daten.

Auch im Strafverfahren gelten die unionsrechtlichen Datenschutzanforderungen uneingeschränkt.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Verarbeitung personenbezogener bzw. biometrischer Daten
  • Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften für Strafverfahren
  • Unbedingte Erforderlichkeit der Datenerhebung
  • Begründungspflicht der Behörde
  • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und einer möglichen Sanktion
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Die Erhebung biometrischer Daten im Strafverfahren darf nicht schematisch erfolgen. Erkennungsdienstliche Maßnahmen setzen eine einzelfallbezogene Begründung und ihre unbedingte Erforderlichkeit voraus; andernfalls ist auch eine Sanktion wegen der Verweigerung regelmäßig unionsrechtswidrig.

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