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Strafprozessrecht StB 60/25 - BGH verwirft Haftbeschwerde wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines

  • juristi.Red
  • 19. Januar 2026 um 10:08
  • 207 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 eine Haftbeschwerde eines Beschuldigten verworfen, der sich in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines nach seiner Auslieferung durch Italien seit Ende November 2025 in Deutschland in Untersuchungshaft befindet.

    Mit Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2025 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei in leitender Funktion als Besatzungsmitglied einer Segelyacht, von der aus Taucher Sprengsätze an drei Rohrleitungen der Nord-Stream-Pipelines anbrachten, an deren Sprengung am 26. September 2022 beteiligt gewesen. Der Haftbefehl nimmt insofern den Verdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen verfassungsfeindlicher Sabotage in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit Zerstörung von Bauwerken an.

    Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen den Haftbefehl als nicht durchgreifend erachtet und den dringenden Tatverdacht einer in die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts fallenden Straftat sowie den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte an der Sprengung der Pipelines beteiligt gewesen sei und sich dadurch jedenfalls wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und mit Störung öffentlicher Betriebe strafbar gemacht habe.

    Nach seiner Entscheidung steht entgegen dem Beschwerdevorbringen einer Strafverfolgung des ukrainischen Beschuldigten, sollte er an dem Sabotageakt im Auftrag eines Geheimdienstes eines fremden Staates beteiligt gewesen sein, die aus der völkerrechtlichen Staatenimmunität resultierende allgemeine Funktionsträgerimmunität nicht entgegen. Denn diese gilt bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten nicht.

    Deutsche Strafgewalt ist gegeben, weil der Taterfolg – die Funktionsunfähigkeit der Pipelines – auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat, wo die Rohrleitungen endeten.

    Anders als mit der Haftbeschwerde geltend gemacht wird, kann sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf ein kriegsvölkerrechtliches Schädigungsrecht ("Kombattantenprivileg") als Rechtfertigungsgrund berufen. Denn dieses erfasst zum einen verdecktes Handeln von Militärangehörigen nicht, zum anderen waren die Pipelines zivile Objekte. Der 3. Strafsenat hat offengelassen, ob deshalb auch der Tatverdacht eines Kriegsverbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch gegeben ist.

    Schließlich ist der Generalbundesanwalt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand für die Strafverfolgung zuständig, weil die Tat nach den Umständen geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, und der Fall besondere Bedeutung hat.

    BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2025 - StB 60/25 - BGH PM 12/2026

    LogIn zum Volltext

    • BGH
    • Beteiligung
    • Haftbeschwerde
    • Sprengung
    • Nord-Stream-Pipeline

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob ein Mann weiterhin in Untersuchungshaft bleiben darf.

Der Beschuldigte wird verdächtigt, an den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines im September 2022 beteiligt gewesen zu sein.

Nach seiner Auslieferung aus Italien befindet er sich seit Ende November 2025 in Deutschland in Untersuchungshaft. Dagegen legte er eine Haftbeschwerde ein.


Die Vorwürfe

Nach dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH:

  • soll der Beschuldigte in leitender Funktion Besatzungsmitglied einer Segelyacht gewesen sein,
  • von der aus Taucher Sprengladungen an drei Pipeline-Strängen anbrachten,
  • die am 26. September 2022 detonierten.

Ihm wird vorgeworfen:

  • verfassungsfeindliche Sabotage,
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion,
  • Zerstörung von Bauwerken
    jeweils in Tateinheit.

Das Problem

Der Beschuldigte wollte aus der Untersuchungshaft entlassen werden und argumentierte unter anderem:

  • Es bestehe kein dringender Tatverdacht.
  • Deutschland sei nicht zuständig.
  • Er genieße möglicherweise völkerrechtliche Immunität.
  • Alternativ könne er sich auf ein kriegsvölkerrechtliches Schädigungsrecht (sogenanntes Kombattantenprivileg) berufen.

Der BGH musste prüfen, ob diese Einwände durchgreifen.


Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der 3. Strafsenat des BGH hat die Haftbeschwerde verworfen.

👉 Der Beschuldigte bleibt in Untersuchungshaft.


Warum?

1️⃣ Dringender Tatverdacht besteht

Nach Auffassung des BGH gibt es:

  • eine hohe Wahrscheinlichkeit,
  • dass der Beschuldigte an der Pipeline-Sprengung beteiligt war.

Mindestens sei er verdächtig, sich strafbar gemacht zu haben wegen:

  • Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion,
  • Zerstörung von Bauwerken
  • und Störung öffentlicher Betriebe.

2️⃣ Fluchtgefahr liegt vor

Der BGH bejahte außerdem den Haftgrund der Fluchtgefahr.

👉 Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der drohenden Strafe bestehe ein erhebliches Risiko, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen könnte.


3️⃣ Keine Immunität bei geheimdienstlichen Gewaltakten

Selbst wenn der Beschuldigte:

  • im Auftrag eines ausländischen Geheimdienstes gehandelt haben sollte,

steht dem nach Ansicht des BGH keine Staatenimmunität entgegen.

👉 Die allgemeine Immunität staatlicher Funktionsträger gilt nicht für geheimdienstlich gesteuerte Gewaltakte.


4️⃣ Deutsche Gerichte sind zuständig

Deutschland darf den Fall verfolgen, weil:

  • der Taterfolg – die Funktionsunfähigkeit der Pipelines –
  • auch auf deutschem Staatsgebiet eingetreten ist,
    da dort die Rohrleitungen endeten.

5️⃣ Kein Kombattantenprivileg

Der BGH hielt es für sehr unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte auf ein kriegsrechtliches Schädigungsrecht berufen kann.

Denn:

  • verdecktes Handeln fällt nicht unter das Kombattantenprivileg,
  • die Nord-Stream-Pipelines waren zivile Objekte.

Ob darüber hinaus sogar ein Kriegsverbrechen vorliegt, ließ der Senat ausdrücklich offen.


6️⃣ Generalbundesanwalt zuständig

Der Generalbundesanwalt ist zuständig, weil:

  • die Tat geeignet war, die innere Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen,
  • und der Fall eine besondere Bedeutung hat.

Ergebnis

  • Die Haftbeschwerde wurde verworfen.
  • Der Beschuldigte bleibt in Untersuchungshaft.

Kernaussage in einem Satz

Der BGH hält die Untersuchungshaft eines mutmaßlich an der Nord-Stream-Sabotage beteiligten Beschuldigten für rechtmäßig – weder Immunität noch Kriegsrecht schützen vor Strafverfolgung bei geheimdienstlich gesteuerten Angriffen auf zivile Infrastruktur.

  • Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO)
    → Voraussetzungen des Haftbefehls.
    → Insbesondere dringender Tatverdacht und Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
  • Haftbeschwerde (§ 304 StPO)
    → examensrelevanter Rechtsbehelf gegen einen Haftbefehl.
  • § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage)
    → seltene, aber examensrelevante Staatsschutznorm.
    → Schutz kritischer Infrastruktur.
  • § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion)
    → zentrale Strafnorm bei Sprengstoffanschlägen.
  • § 305 StGB (Zerstörung von Bauwerken)
    → Konkurrenzverhältnis zu anderen gemeingefährlichen Delikten.
  • § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe)
    → Schutz wichtiger Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen.
  • Deutsche Strafgewalt (§§ 3 StGB, 9 StGB)
    → Erfolgsortprinzip.
    → Tatort liegt auch dort, wo der Erfolg eintritt.
  • Zuständigkeit des Generalbundesanwalts (§§ 120 GVG, 142a GVG)
    → Staatsschutzdelikte und Fälle besonderer Bedeutung.
  • Völkerrechtliche Staatenimmunität
    → Abgrenzung zwischen Staatenimmunität und persönlicher Strafbarkeit einzelner Funktionsträger.
  • Funktionsträgerimmunität
    → Nach Auffassung des BGH keine Immunität bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten.
  • Kombattantenprivileg (Kriegsvölkerrecht)
    → Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes im bewaffneten Konflikt.
    → Keine Anwendung bei verdeckten Operationen gegen zivile Objekte.
  • Völkerstrafrecht
    → mögliche Berührungspunkte zum VStGB bei Angriffen auf zivile Infrastruktur.
  • Typische Klausurfrage
    → Können sich Angehörige eines fremden Staates oder Geheimdienstes auf Immunitäten oder das Kombattantenprivileg berufen?
  • Examensklassiker
    → Zusammenspiel von Strafrecht, Strafprozessrecht, Staatsschutzrecht, Völkerrecht und internationalem Strafrecht.
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