Staatsgebiet

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht

    ist jeder in seinem Kernbestand gesicherte, beherrschbare und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignete natürliche Teil der Erdoberfläche. Durch Menschenhand errichtete Bauwerke sind keine natürlichen Teile der Erdoberfläche. Bohrinseln ect. können daher kein Staatsgebiet darstellen (Vgl. VG Köln, DVBl 1978, 510). Das Staatsgebiet wird duch die Außengrenzen definiert. Auch das Küstenmeer gehört zum Staatsgebiet.

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