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Strafprozessrecht C-328/24 P - EuGH bestätigt die Unzuständigkeit des Gerichts für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft

  • sophme
  • 20. Juli 2026 um 22:25
  • 95 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Europäische Staatsanwaltschaft: Der EuGH weist das Rechtsmittel eines rumänischen Staatsbürgers gegen einen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union zurück.

    Am 6. Juli 2021 leitete die Europäische Staatsanwaltschaft1 ein Ermittlungsverfahren in einer Strafsache ein, in der Herr Constantin Mincu Pătrașcu Brâncuși, ein rumänischer Staatsbürger, am 24. Mai 2022 als Verdächtiger und ab dem 25. Mai 2022 als Beschuldigter geführt wurde.

    Am 8. Dezember 2022 erließ die Zehnte Ständige Kammer der Europäischen Staatsanwaltschaft einen Beschluss, mit dem angeordnet wurde, gegen diesen rumänischen Staatsbürger und weitere Personen vor dem Regionalgericht Bukarest (Rumänien) Anklage zu erheben.

    Herrn Mincu Pătrașcu Brâncuși werden Straftaten der Bildung einer kriminellen Vereinigung2 und der Beteiligung an der Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Dokumente3 , die die unrechtmäßige Erlangung oder Einbehaltung von Geldern oder Vermögenswerten aus dem Haushalt der Europäischen Union zur Folge haben, zur Last gelegt.

    Am 7. Juli 2023 beantragte er beim Gericht der Europäischen Union, den Beschluss der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2022 sowie die darauffolgenden Handlungen für nichtig zu erklären4 . Nachdem die Europäische Staatsanwaltschaft die Unzuständigkeit des Gerichts eingewandt hatte, machte Herr Mincu Pătrașcu Brâncuși geltend, dass seine Klage zulässig sei und dass der von der Europäischen Staatsanwaltschaft vertretene Ansatz den Unionsverträgen und seinem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zuwiderlaufe.

    Mit Beschluss vom 28. Februar 20245 wies das Gericht die Klage von Herrn Mincu Pătrașcu Brâncuși ohne Prüfung der Begründetheit ab, indem es sich für unzuständig erklärte.

    Gegen diesen Beschluss des Gerichts wurde beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

    Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof dieses Rechtsmittel in vollem Umfang zurück.

    Zwar ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Gericht tatsächlich einen Rechtsfehler begangen hat, indem es sich für die Entscheidung über die Klage gegen eine Verfahrenshandlung der Europäischen Staatsanwaltschaft6 für unzuständig erklärt hat, ohne geprüft zu haben, ob die Unionsverträge einer solchen Feststellung entgegenstehen, bestätigt aber, nachdem er diese Prüfung selbst vorgenommen hat, die Abweisung der Klage von Herrn Mincu Pătrașcu Brâncuși.

    Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass die Verträge7 den Unionsgesetzgeber8 in Anbetracht der Organisation und der Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft9 ermächtigen, besondere Regeln für die gerichtliche Kontrolle von deren Verfahrenshandlungen festzulegen. Er leitet daraus ab, dass der Unionsgesetzgeber, indem er die Zuständigkeit für die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Rechtswirkung gegenüber Dritten – von Ausnahmen abgesehen – den nationalen Gerichten und nicht dem Gericht der Europäischen Union zugewiesen hat, diese Ermächtigung nicht überschritten hat.

    Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass die Rechtswirkungen dieser Verfahrenshandlungen weitgehend vom nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats abhängen und dass die endgültige Entscheidung über die von der Europäischen Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren Sache der nationalen Gerichte ist. Außerdem stellt er fest, dass die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft der gerichtlichen Kontrolle durch das Gericht und den Gerichtshof unterliegt – sei es im Wege der Vorabentscheidung10, sei es auf direktem Wege11 , gemäß den Verträgen.

    Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass der Unionsgesetzgeber die in den Unionsverträgen vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Union12 beachtet hat. Darüber hinaus hat der Unionsgesetzgeber damit das Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz13 gewahrt.

    Folglich entscheidet der Gerichtshof, dass das Gericht für die Prüfung der Klage von Herrn Mincu Pătrașcu Brâncuși unzuständig ist.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-328/24 P | Mincu Pătrașcu Brâncuși / Europäische Staatsanwaltschaft | 16. Apr 2026 | EuGH PM 55/2026

    _______________________________

    1 Die Europäische Staatsanwaltschaft ist eine unabhängige Einrichtung der Europäischen Union, die für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen zuständig ist, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union begangen haben.
    2 Gemäß Art. 367 Abs. 1 und 2 des rumänischen Strafgesetzbuchs.
    3 Gemäß Art. 48 des rumänischen Strafgesetzbuchs in Verbindung mit Art. 181 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 78/2000, in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 dieses Strafgesetzbuchs.
    4 Klage nach Art. 263 AEUV.
    5 Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2024, Mincu Pătrașcu Brâncuși/Europäische Staatsanwaltschaft (T-385/23).
    6 Im Sinne von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA).
    7 Konkret Art. 86 Abs. 3 AEUV.
    8 D. h. im vorliegenden Fall der Rat der Europäischen Union.
    9 Die Europäische Staatsanwaltschaft führt ihre Ermittlungen im Einklang mit dem nationalen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten und vertritt die Anklage vor deren Gerichten.
    10 Verfahren gemäß Art. 267 AEUV.
    11 Außerhalb der in Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 vorgesehenen Fälle stützt sich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft auf Art. 263 AEUV.
    12 Insbesondere vorgesehen in Art. 19 EUV und Art. 263 AEUV.
    13 Gemäß Art. 47 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

    • EuGH
    • Kontrolle
    • Unzuständigkeit
    • Strafprozessrecht
    • Rechtmittel
    • EU-StA

1. Kernaussage

Der EuGH bestätigt, dass Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) grundsätzlich nicht unmittelbar vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten werden können. Für deren gerichtliche Kontrolle sind – vorbehaltlich unionsrechtlicher Ausnahmen – die nationalen Gerichte zuständig.

2. Sachverhalt

Die Europäische Staatsanwaltschaft leitete im Jahr 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen einen rumänischen Staatsbürger wegen des Verdachts des Betrugs zulasten des EU-Haushalts und der Bildung einer kriminellen Vereinigung ein.

Im Dezember 2022 beschloss die zuständige Ständige Kammer der EUStA, Anklage vor dem Regionalgericht Bukarest zu erheben.

Der Beschuldigte erhob daraufhin Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union gegen den Anklagebeschluss sowie weitere Verfahrenshandlungen der EUStA.

Das Gericht erklärte sich für unzuständig. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene Rechtsmittel zum EuGH ein.

3. Entscheidung des EuGH

Der EuGH weist das Rechtsmittel zurück.

Zwar habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, weil es seine Zuständigkeit nicht näher geprüft habe. Nach eigener Prüfung gelangt der EuGH jedoch zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Ergebnis zu Recht unzuständig war.

4. Begründung

Der Gerichtshof stellt fest, dass die EU-Verträge den Unionsgesetzgeber ausdrücklich ermächtigen, besondere Regelungen für die gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft vorzusehen.

Hiervon hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er die Kontrolle solcher Maßnahmen grundsätzlich den nationalen Gerichten übertragen hat.

Dies entspricht der besonderen Stellung der EUStA: Ihre Ermittlungen werden nach nationalem Strafprozessrecht geführt und münden regelmäßig in Verfahren vor nationalen Strafgerichten.

Zugleich bleibt ein unionsrechtlicher Rechtsschutz gewährleistet. Nationale Gerichte können dem EuGH Fragen im Vorabentscheidungsverfahren vorlegen, und für bestimmte unionsrechtliche Maßnahmen der EUStA besteht weiterhin eine unmittelbare Kontrolle durch die Unionsgerichte.

Der EuGH sieht daher weder die Kompetenzordnung der Verträge noch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil schafft Klarheit über den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft. Betroffene müssen sich grundsätzlich an die zuständigen nationalen Gerichte wenden und können Verfahrenshandlungen der EUStA nicht unmittelbar vor den Unionsgerichten angreifen. Damit wird die enge Verzahnung zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den nationalen Strafjustizsystemen bestätigt.

1. Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

Zentrales Prüfungsthema.

Die EUStA verfolgt Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und führt Ermittlungen in Zusammenarbeit mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden.

2. Gerichtliche Kontrolle von EUStA-Maßnahmen

Besonders examensrelevant.

Verfahrenshandlungen der EUStA mit Außenwirkung werden grundsätzlich von den zuständigen nationalen Gerichten überprüft.

Eine unmittelbare Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union ist regelmäßig ausgeschlossen.

3. Kompetenzverteilung im Unionsrecht

Kernaussage des Urteils.

Der Unionsgesetzgeber durfte die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der EUStA weitgehend den nationalen Gerichten übertragen.

Dies entspricht der Kompetenzordnung der EU-Verträge.

4. Effektiver Rechtsschutz (Art. 47 GRCh)

Der EuGH bestätigt, dass der Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt bleibt.

Der Rechtsschutz erfolgt insbesondere durch:

  • die Kontrolle durch nationale Gerichte,
  • das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV,
  • sowie die Zuständigkeiten der Unionsgerichte in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen.

5. Verhältnis zwischen nationalem und unionsrechtlichem Strafverfahrensrecht

Das Urteil verdeutlicht, dass die Ermittlungen der EUStA zwar unionsrechtlich organisiert sind, ihre gerichtliche Kontrolle jedoch überwiegend im nationalen Strafprozess erfolgt.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft
  • Anfechtbare Verfahrenshandlung
  • Zuständiges Gericht
  • Vereinbarkeit mit der Kompetenzordnung der EU-Verträge
  • Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 47 GRCh)
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich vor den nationalen Gerichten anzugreifen. Die unmittelbare Kontrolle durch das Gericht der Europäischen Union bleibt auf die in den EU-Verträgen und der EUStA-Verordnung vorgesehenen Ausnahmefälle beschränkt.

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