Ein marokkanischer Staatsangehöriger, der im September 2022 illegal nach Finnland eingereist war, obwohl für ihn ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum galt, wurde von den Behörden dieses Mitgliedstaats viermal inhaftiert, um ihn in sein Herkunftsland zurückzuführen.
Die Rechtmäßigkeit einer dieser Haftzeiten, die vom 11. September 2023 bis zum 18. Januar 2024 dauerte, wird von den finnischen Gerichten geprüft, da zu diesem Zeitpunkt die in der Rückführungsrichtlinie2 vorgesehene grundsätzliche Höchstdauer von sechs Monaten unter Berücksichtigung früherer Haftzeiten überschritten worden sein könnte.
Das in letzter Instanz befasste Oberste Gericht (Finnland) hat den Gerichtshof zur Berechnung der Höchsthaftdauer und zur gerichtlichen Überprüfung ihrer Überschreitung befragt.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass für die Feststellung, ob die Höchsthaftdauer erreicht ist, alle in einem Mitgliedstaat im Hinblick auf die Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung absolvierten Haftzeiten addiert werden müssen. Er stellt klar, dass weder dadurch, dass diese Zeiträume durch Zeiten der Freiheit unterbrochen wurden, noch durch eine Änderung der tatsächlichen Umstände in Bezug auf die betroffene Person eine neuen Haftdauer zu laufen beginnt.
Der Gerichtshof betont aber, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten auch nicht daran, Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, gegen Personen zu verhängen, deren Rückkehrverfahren abgeschlossen ist und die sich dennoch ohne berechtigten Grund weiterhin illegal aufhalten.
In Bezug auf die Überschreitung der grundsätzlichen Höchsthaftdauer von sechs Monaten weist der Gerichtshof darauf hin, dass jede Verlängerungsentscheidung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen muss. Da diese Überprüfung obligatorisch ist, kann sie nicht von einem Antrag der inhaftierten Person abhängen. Außerdem muss sie nicht unbedingt vor Erreichen der Höchsthaftdauer erfolgen, sondern so schnell wie möglich nach Erlass der Verlängerungsentscheidung.
Das Fehlen dieser gerichtlichen Überprüfung führt nicht automatisch zur sofortigen Freilassung des betroffenen Staatsangehörigen. Solange nämlich die in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Inhaftierung erfüllt sind, erfordert die Überschreitung der grundsätzlichen Höchstdauer von sechs Monaten weder die Aufhebung der Verlängerungsentscheidung, noch die Aufhebung der Inhaftierung.3
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-150/24 | [Aroja]1 | 05. März 2026 | EuGH PM 29/2026
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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Gemäß Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger legt jeder Mitgliedstaat eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Art. 15 Abs. 6 besagt, dass die Mitgliedstaaten diesen maximalen Zeitraum lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum um höchstens zwölf Monate verlängern, und zwar aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder aufgrund Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Somit darf die Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung in keinem Fall 18 Monate überschreiten.
3 Die sofortige Freilassung wäre nur notwendig, wenn die Höchsthaftdauer nach Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 erreicht worden ist.