Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2026
  • Alles
  • Jahrgang 2026
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Strafrecht
  4. Urteile zum Strafrecht
  5. Jahrgang 2026

Strafprozessrecht C-150/24 - Rückführung von illegal aufhältigen Personen

  • sophme
  • 5. Mai 2026 um 11:40
  • 170 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Bei der Berechnung der Höchsthaftdauer sind alle Haftzeiten auf der Grundlage ein und derselben Rückführungsentscheidung zu addieren

    Ein marokkanischer Staatsangehöriger, der im September 2022 illegal nach Finnland eingereist war, obwohl für ihn ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum galt, wurde von den Behörden dieses Mitgliedstaats viermal inhaftiert, um ihn in sein Herkunftsland zurückzuführen.

    Die Rechtmäßigkeit einer dieser Haftzeiten, die vom 11. September 2023 bis zum 18. Januar 2024 dauerte, wird von den finnischen Gerichten geprüft, da zu diesem Zeitpunkt die in der Rückführungsrichtlinie2 vorgesehene grundsätzliche Höchstdauer von sechs Monaten unter Berücksichtigung früherer Haftzeiten überschritten worden sein könnte.

    Das in letzter Instanz befasste Oberste Gericht (Finnland) hat den Gerichtshof zur Berechnung der Höchsthaftdauer und zur gerichtlichen Überprüfung ihrer Überschreitung befragt.

    Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass für die Feststellung, ob die Höchsthaftdauer erreicht ist, alle in einem Mitgliedstaat im Hinblick auf die Vollstreckung ein und derselben Rückkehrentscheidung absolvierten Haftzeiten addiert werden müssen. Er stellt klar, dass weder dadurch, dass diese Zeiträume durch Zeiten der Freiheit unterbrochen wurden, noch durch eine Änderung der tatsächlichen Umstände in Bezug auf die betroffene Person eine neuen Haftdauer zu laufen beginnt.

    Der Gerichtshof betont aber, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten auch nicht daran, Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, gegen Personen zu verhängen, deren Rückkehrverfahren abgeschlossen ist und die sich dennoch ohne berechtigten Grund weiterhin illegal aufhalten.

    In Bezug auf die Überschreitung der grundsätzlichen Höchsthaftdauer von sechs Monaten weist der Gerichtshof darauf hin, dass jede Verlängerungsentscheidung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen muss. Da diese Überprüfung obligatorisch ist, kann sie nicht von einem Antrag der inhaftierten Person abhängen. Außerdem muss sie nicht unbedingt vor Erreichen der Höchsthaftdauer erfolgen, sondern so schnell wie möglich nach Erlass der Verlängerungsentscheidung.

    Das Fehlen dieser gerichtlichen Überprüfung führt nicht automatisch zur sofortigen Freilassung des betroffenen Staatsangehörigen. Solange nämlich die in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Inhaftierung erfüllt sind, erfordert die Überschreitung der grundsätzlichen Höchstdauer von sechs Monaten weder die Aufhebung der Verlängerungsentscheidung, noch die Aufhebung der Inhaftierung.3

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-150/24 | [Aroja]1 | 05. März 2026 | EuGH PM 29/2026

    LogIn zum Volltext

    _______________________________

    1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
    2 Gemäß Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger legt jeder Mitgliedstaat eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Art. 15 Abs. 6 besagt, dass die Mitgliedstaaten diesen maximalen Zeitraum lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum um höchstens zwölf Monate verlängern, und zwar aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder aufgrund Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Somit darf die Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung in keinem Fall 18 Monate überschreiten.
    3 Die sofortige Freilassung wäre nur notwendig, wenn die Höchsthaftdauer nach Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 erreicht worden ist.

    • Strafrecht
    • EuGH
    • Strafprozessrecht
    • Rückführung
    • illegale Aufhaltung
    • Höchsthaftdauer

1. Kernaussage
Bei der Berechnung der Höchsthaftdauer nach der Rückführungsrichtlinie sind alle Haftzeiten aufgrund derselben Rückkehrentscheidung zusammenzurechnen. Unterbrechungen oder geänderte Umstände führen nicht zu einem Neubeginn der Frist.

2. Sachverhalt

  • Ein marokkanischer Staatsangehöriger wurde in Finnland mehrfach zur Rückführung inhaftiert.
  • Eine Haftdauer überschritt möglicherweise die Höchstdauer von sechs Monaten.
  • Das finnische Gericht fragte den EuGH, wie die Haftzeiten zu berechnen sind und welche Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle bestehen.

3. Entscheidung des EuGH

  • Alle Haftzeiten im Zusammenhang mit derselben Rückkehrentscheidung sind zu addieren.
  • Die Höchsthaftdauer beginnt nicht neu, auch wenn es Unterbrechungen gab.

4. Begründung

  • Einheitliche Rückkehrentscheidung maßgeblich:
    • Alle darauf gestützten Haftzeiten bilden eine Einheit.
  • Keine Umgehung der Höchstdauer:
    • Unterbrechungen oder Änderungen dürfen nicht zur Verlängerung führen.
  • Gerichtliche Kontrolle:
    • Verlängerungen müssen zwingend überprüft werden.
    • Diese Kontrolle ist unabhängig von einem Antrag der betroffenen Person.
  • Keine automatische Freilassung:
    • Überschreitung der Frist führt nicht automatisch zur Freilassung, solange materielle Voraussetzungen vorliegen.

5. Praktische Bedeutung

  • Stärkt den Schutz vor überlanger Haft im Rückführungsverfahren.
  • Klärt die Berechnung der Haftdauer einheitlich.
  • Wichtig für:
    • Migrationsrecht
    • Freiheitsentzug
    • Verfahrensrecht

Dieses Urteil ist hoch examensrelevant, weil es zentrale Fragen der Rückführungsrichtlinie und des Freiheitsentzugs behandelt:

1. Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG)

Typisches Prüfungsthema: Voraussetzungen und Grenzen der Inhaftierung.
Wichtig:

  • Höchstdauer grundsätzlich 6 Monate
  • Schutz vor unverhältnismäßiger Freiheitsentziehung

👉 Klassiker im Migrationsrecht.

2. Berechnung der Haftdauer

Zentrale Aussage:

  • Alle Haftzeiten im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung sind zu addieren
  • Kein Neubeginn durch Unterbrechungen

👉 wichtiges Subsumtionsproblem.

3. Umgehungsverbot

Klausurklassiker:

  • Mitgliedstaaten dürfen Höchstdauer nicht durch „Neustart“ umgehen
  • Schutzmechanismus für Betroffene

4. Gerichtliche Kontrolle

„Evergreen“ im Verfahrensrecht:

  • Verlängerung der Haft muss zwingend überprüft werden
  • Unabhängig von einem Antrag der betroffenen Person

👉 häufig übersehener, aber punkteträchtiger Aspekt.

5. Keine automatische Freilassung

Wichtig:

  • Überschreitung der Frist führt nicht automatisch zur Freilassung
  • Entscheidend sind weiterhin die materiellen Voraussetzungen

👉 differenzierte Prüfung erforderlich.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie
  2. Vorliegen einer Rückkehrentscheidung
  3. Berechnung der Haftdauer (Addition)
  4. Einhaltung der Höchstdauer
  5. Gerichtliche Kontrolle der Verlängerung
  6. Rechtsfolge

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Bei einer einheitlichen Rückkehrentscheidung sind alle Haftzeiten zusammenzurechnen – Unterbrechungen führen nicht zu einem Neubeginn, und die Höchstdauer darf nicht umgangen werden.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 6 StR 473/25 - LG Potsdam: Tötung eines Wachmanns in einer Asylbewerberunterkunft
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff C-328/24 P - EuGH bestätigt die Unzuständigkeit des Gerichts für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S