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Arbeitsrecht C-258/24 - Kündigung nach Austritt aus der katholischen Kirche

  • sophme
  • 11. Juni 2026 um 13:40
  • 131 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

    Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.

    Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt werden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist. Das Unionsrecht räumt jedem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müssen zwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen, doch ist es Sache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

    Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen.

    Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus der dieser austrat1 , kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr2 aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen.

    Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die wie sie im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien. Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher vor deutschen Gerichten gegen ihre Kündigung vor.

    Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Es hat den Gerichtshof daher ersucht, die Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf3 im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union4 auszulegen.

    Der Gerichtshof antwortet, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt5 , während

    – diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und

    – dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt,

    wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.

    Diese Beurteilung ist zwar im vorliegenden Fall Sache des Bundesarbeitsgerichts, doch gibt der Gerichtshof ihm eine Reihe von Hinweisen.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.

    Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.

    Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-258/24 | Katholische Schwangerschaftsberatung | 17. März 2026 | EuGH PM 37/2026

    LogIn zum Volltext

    ________________________________

    1 Durch Erklärung vor der zuständigen kommunalen Behörde. Diese setzt nur die katholische Kirche und den Arbeitgeber – damit er dies bei der Berechnung der Vergütung des Mitarbeiters berücksichtigen kann – darüber in Kenntnis.
    2 Nachdem sie ihren Wiedereintritt abgelehnt hat.
    3 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
    4 Konkret geht es um das Grundrecht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion.
    5 Oder, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, nach einem Austritt wieder in diese Kirche eintritt.

    • Arbeitsrecht
    • Kündigung
    • EuGH
    • Diskriminierung
    • katholische Kirche
    • Schwangerschaftsberatung

1. Kernaussage
Eine katholische Einrichtung darf einer Mitarbeiterin nicht allein deshalb kündigen, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Eine solche Loyalitätsanforderung ist nur zulässig, wenn sie angesichts der konkreten Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.

2. Sachverhalt

  • Eine Schwangerschaftsberaterin eines katholischen Vereins trat aus der katholischen Kirche aus.
  • Daraufhin wurde ihr gekündigt, da das kirchliche Recht den Kirchenaustritt als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß wertet.
  • Gleichzeitig beschäftigte der Verein auch nicht-katholische Beraterinnen, die dieselben Aufgaben wahrnahmen.
  • Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihre Kündigung.
  • Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie vor.

3. Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellt klar, dass eine Kündigung wegen Kirchenaustritts nicht automatisch zulässig ist. Die Gerichte müssen prüfen, ob die betreffende Loyalitätsanforderung für die konkrete Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist.

4. Begründung

  • Kirchen und religiöse Organisationen besitzen zwar ein Recht auf Autonomie und Schutz ihres Ethos.
  • Ob eine Loyalitätsanforderung zulässig ist, müssen jedoch die staatlichen Gerichte überprüfen.
  • Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche erscheint hier nicht zwingend erforderlich, da dieselbe Tätigkeit auch von nicht-katholischen Beschäftigten ausgeübt wird.
  • Die Arbeitnehmerin hatte sich zudem nicht kirchenfeindlich betätigt und ihre Bereitschaft zur Einhaltung der Beratungsrichtlinien nicht aufgegeben.
  • Die Einrichtung muss nachweisen, dass ihr Ethos oder ihre Autonomie tatsächlich und erheblich beeinträchtigt werden.

5. Praktische Bedeutung

  • Stärkt den Schutz von Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen.
  • Präzisiert die Grenzen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.
  • Wichtig für:
    • Arbeitsrecht
    • Antidiskriminierungsrecht
    • Religionsrecht
    • Grundrechte

Dieses Urteil ist hoch examensrelevant, weil es zentrale Fragen des europäischen Antidiskriminierungsrechts und des kirchlichen Arbeitsrechts behandelt:

1. Diskriminierungsverbot wegen der Religion (RL 2000/78/EG)

Typisches Prüfungsthema: Wann ist eine Ungleichbehandlung wegen der Religion zulässig?

Wichtig:

  • Grundsatz: Verbot religiöser Diskriminierung
  • Ausnahme nur bei gerechtfertigten beruflichen Anforderungen

👉 Klassiker im Arbeits- und Europarecht.

2. Kirchliches Selbstbestimmungsrecht

Zentrale Frage:

  • Wie weit reicht die Autonomie religiöser Organisationen?

Wichtig:

  • Schutz des religiösen Ethos
  • Aber keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit

👉 häufiges Spannungsverhältnis im Examen.

3. Wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung

Examensrelevant:

  • Kernbegriff der Gleichbehandlungsrichtlinie
  • Strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich

👉 typisches Subsumtionsproblem.

4. Rolle der nationalen Gerichte

Wichtig:

  • Nicht die Kirche entscheidet abschließend über die Erforderlichkeit einer Loyalitätsanforderung
  • Staatliche Gerichte müssen dies überprüfen

👉 wichtiger Aspekt des unionsrechtlichen Rechtsschutzes.

5. Grundrechteabwägung

Klassische Kollision:

  • Religionsfreiheit und kirchliche Autonomie (Art. 10 GRCh, Art. 17 GRCh)
  • Gleichbehandlung und Berufsfreiheit der Arbeitnehmer

👉 sehr examensrelevante Grundrechtskonstellation.

6. Kohärenz der Arbeitgeberpraxis

Besonders wichtig:

  • Beschäftigt die Einrichtung Nichtmitglieder für dieselbe Tätigkeit, spricht dies gegen die Erforderlichkeit einer Kirchenzugehörigkeit.

👉 starkes Argument in der Klausur.

7. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anwendbarkeit der RL 2000/78/EG
  2. Ungleichbehandlung wegen der Religion
  3. Kirchliche Sonderstellung
  4. Wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung
  5. Verhältnismäßigkeitsprüfung
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Kirchliche Arbeitgeber dürfen Loyalitätsanforderungen nur stellen, wenn diese für die konkrete Tätigkeit tatsächlich erforderlich sind – ein bloßer Kirchenaustritt rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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