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Arbeitsrecht C-155/25 - Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Befristung von Arbeitsverträgen

  • sophme
  • 26. September 2026 um 22:00
  • 27. September 2026 um 21:18
  • 73 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Das italienische System zur Einstellung von Verwaltungs-, technischem und Hilfspersonal an öffentlichen Bildungseinrichtungen verstößt gegen das Unionsrecht.

    In Italien wird das Verwaltungs-, technische und Hilfspersonal der öffentlichen Bildungseinrichtungen („personale amministrativo, tecnico ed ausiliario“, im Folgenden: ATA-Personal) mit befristeten Verträgen eingestellt, mit denen freie Stellen nur zeitweilig besetzt werden. Eine Festanstellung auf diesen Stellen kann vom ATA-Personal nur über Auswahlverfahren erreicht werden, die unregelmäßig durchgeführt werden und ATA-Bediensteten vorbehalten sind, die eine mindestens zweijährige Erfahrung im Rahmen dieser Art von Verträgen nachweisen.

    Nach Ansicht der Europäischen Kommission ist dieses System nicht mit den EU-Rechtsvorschriften über befristete Arbeitsverträge vereinbar. Danach sind solche Verträge nur unter Einschränkungen zulässig, und es sind Verfahren zur unbefristeten Einstellung zu bevorzugen1.

    Aus diesem Grund hat die Kommission beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien erhoben.

    Der Gerichtshof gibt der Klage der Kommission statt.

    Erstens stellt er fest, dass der italienische Rechtsrahmen für befristete Verträge des ATA-Personals weder eine maximale Dauer noch eine maximale Anzahl festlegt.

    Was zweitens die Auswahlverfahren betrifft, die zur Festanstellung von ATA-Personal durchgeführt werden, stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass die Anforderung, wonach die Teilnahme an diesen Auswahlverfahren eine mindestens zweijährige Dienstzeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags voraussetzt, den Rückgriff auf solche Verträge während dieser Mindestdauer von zwei Jahren begünstigt, auch wenn damit in Wirklichkeit ein ständiger und dauerhafter Personalbedarf gedeckt wird.

    Im Übrigen kann sich Italien nicht auf einen Flexibilitätsbedarf berufen, da die italienischen Vorschriften keine genau bezeichneten und konkreten Umstände benennen, die den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge für ATA-Personal rechtfertigen und gewährleisten, dass diese Verträge tatsächlich einem solchen Flexibilitätsbedarf entsprechen.

    Schließlich ist auch die in der jüngeren Vergangenheit erfolgte Durchführung von Auswahlverfahren, die zur Festanstellung von ATA-Personal führen können, aufgrund ihres punktuellen und unvorhersehbaren Charakters nicht geeignet, Missbräuche zu verhindern, die sich aus dem Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ergeben.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-155/25 | Kommission / Italien (Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Befristung von Arbeitsverträgen) | 13. Mai 2026 | EuGH PM 71/2026

    LogIn zum Volltext

    _________________________________

    1 Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGBUNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge.

    • Arbeitsvertrag
    • Arbeitsrecht
    • Befristung
    • EuGH
    • Italien
    • Bildungseinrichtung
    • missbräuchlich
    • Verhinderung
    • öffentliche
    • Kettenbefristung
    • ATA-Personal

Kernaussage

Das italienische System zur befristeten Beschäftigung von Verwaltungs-, technischem und Hilfspersonal (ATA-Personal) an öffentlichen Bildungseinrichtungen verstößt gegen das Unionsrecht.

Italien hat keine ausreichenden Maßnahmen geschaffen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern. Insbesondere fehlt es an einer Höchstdauer oder einer maximal zulässigen Zahl solcher Befristungen.

Sachverhalt

In Italien wird ATA-Personal an öffentlichen Bildungseinrichtungen zur vorübergehenden Besetzung freier Stellen mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt.

Eine unbefristete Einstellung ist grundsätzlich nur über besondere Auswahlverfahren möglich.

An diesen Verfahren können allerdings nur Beschäftigte teilnehmen, die bereits mindestens zwei Jahre aufgrund befristeter Arbeitsverträge tätig waren.

Hinzu kommt, dass die Auswahlverfahren nicht regelmäßig, sondern lediglich punktuell durchgeführt werden.

Die Europäische Kommission sah darin einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer und erhob eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH gibt der Klage der Kommission statt.

Das italienische System enthält keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge.

Insbesondere sieht das italienische Recht weder:

eine maximale Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung noch

eine maximale Anzahl aufeinanderfolgender befristeter Verträge

für das betroffene ATA-Personal vor.

Problem der zweijährigen Mindestbeschäftigung

Besonders problematisch ist für den EuGH, dass eine Teilnahme an den Auswahlverfahren zur unbefristeten Einstellung grundsätzlich erst nach einer mindestens zweijährigen befristeten Beschäftigung möglich ist.

Diese Regelung schafft einen Anreiz, Arbeitnehmer zunächst mindestens zwei Jahre befristet zu beschäftigen.

Dadurch wird der Einsatz befristeter Verträge selbst dann begünstigt, wenn mit den Beschäftigten tatsächlich ein ständiger und dauerhafter Personalbedarf gedeckt wird.

Kein ausreichender Flexibilitätsbedarf

Italien kann die Befristungen auch nicht pauschal mit einem besonderen Flexibilitätsbedarf im Bildungswesen rechtfertigen.

Dafür müssten hinreichend konkrete und objektive Umstände bestehen, die gerade den wiederholten Einsatz befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen.

Die italienischen Regelungen enthalten jedoch keine ausreichend bestimmten Kriterien, die gewährleisten, dass Befristungen tatsächlich nur zur Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs eingesetzt werden.

Unregelmäßige Auswahlverfahren reichen nicht aus

Auch die Durchführung von Auswahlverfahren, durch die befristet Beschäftigte schließlich eine Festanstellung erhalten können, beseitigt den Verstoß nicht.

Diese Verfahren finden lediglich punktuell und unvorhersehbar statt.

Sie stellen deshalb keine wirksame und verlässliche Maßnahme dar, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern.

1. Befristete Arbeitsverträge

Zentrales Rechtsinstitut ist der unionsrechtliche Schutz vor dem Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse.

Befristete Beschäftigung ist unionsrechtlich nicht generell verboten.

Die Mitgliedstaaten müssen jedoch wirksame Maßnahmen vorsehen, die verhindern, dass durch Kettenbefristungen dauerhaft bestehender Personalbedarf gedeckt wird.

2. Maßnahmen gegen Kettenbefristungen

Zur Missbrauchsverhinderung kommen insbesondere in Betracht:

objektive Gründe für die Verlängerung befristeter Verträge,

eine maximale Gesamtdauer aufeinanderfolgender Befristungen oder

eine Begrenzung der Anzahl zulässiger Vertragsverlängerungen.

Fehlen ausreichende Schutzmechanismen, kann das nationale Befristungssystem gegen das Unionsrecht verstoßen.

3. Dauerhafter Personalbedarf

Examensrelevant ist die Abgrenzung zwischen vorübergehendem und dauerhaftem Personalbedarf.

Befristungen dürfen nicht systematisch eingesetzt werden, um einen Personalbedarf zu decken, der tatsächlich ständig und dauerhaft besteht.

Gerade dies beanstandet der EuGH beim italienischen System.

4. Sachliche Rechtfertigung

Ein allgemeiner Hinweis auf einen erhöhten Flexibilitätsbedarf genügt nicht.

Erforderlich sind konkrete und objektive Umstände, aus denen hervorgeht, weshalb gerade eine wiederholte Befristung erforderlich ist.

Die nationale Regelung muss zugleich gewährleisten, dass die Befristung tatsächlich einem vorübergehenden Bedarf dient.

5. Auswahlverfahren zur Festanstellung

Die bloße Möglichkeit, irgendwann über ein Auswahlverfahren eine unbefristete Stelle zu erhalten, reicht zur Missbrauchsverhinderung nicht aus.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Auswahlverfahren unregelmäßig und nicht vorhersehbar stattfinden.

6. Vertragsverletzungsverfahren

Prozessual handelt es sich um eine Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen einen Mitgliedstaat.

Der EuGH prüft dabei, ob Italien seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung missbräuchlicher Befristungen nachgekommen ist.

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz: Befristete Arbeitsverträge sind unionsrechtlich zulässig, dürfen aber nicht zur dauerhaften Deckung eines ständigen Personalbedarfs eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame Maßnahmen gegen Kettenbefristungen vorsehen. Weder ein pauschaler Flexibilitätsbedarf noch unregelmäßige Auswahlverfahren zur späteren Festanstellung reichen aus, wenn eine effektive Begrenzung aufeinanderfolgender Befristungen fehlt.

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-155/25 | Kommission / Italien (Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Befristung von Arbeitsverträgen) | 13. Mai 2026 | EuGH PM 71/2026

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