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Strafrecht 5 StR 78/25 - Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung "Letzte Generation"

  • sophme
  • 8. März 2026 um 17:42
  • 8. März 2026 um 17:45
  • 270 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. Oktober 2024 verworfen.

    Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten (§ 59 Abs. 1 StGB). Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision hat der Angeklagte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angewandte Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts veröffentlichte der Angeklagte im August 2023 im Internet Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München, nämlich Anordnungen von Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, welche die Generalstaatsanwaltschaft München in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung "Letzte Generation" wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte. Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Der Angeklagte ging davon aus, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde.

    Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision steht die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - dem Schuldspruch nicht entgegen. Denn die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB greift lediglich äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Sie gilt nur für Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren und dort jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Dabei erfasst sie nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden; die inhaltliche Berichterstattung bleibt hingegen stets möglich. Es handelt sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK.

    Entgegen dem Antrag der Verteidigung hat der Senat das Verfahren nicht ausgesetzt, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Die Voraussetzungen der Norm sind nicht erfüllt. Angesichts der bereits zu der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hält der Senat die Vorschrift - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision - nicht für verfassungswidrig.

    Das Urteil des Landgerichts Berlin I ist damit rechtskräftig.

    BGH-Beschluss vom 31. Juli 2025 - 5 StR 78/25 - BGH PM 23/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanz:

    Landgericht Berlin I - Urteil vom 18. Oktober 2024 - 536 KLs 1/24 237Js 3347/23

    • Strafrecht
    • BGH
    • Veröffentlichung
    • Ermittlungsverfahren
    • Journalist
    • Letzte Generation

Veröffentlichung von Ermittlungsbeschlüssen im Wortlaut strafbar (§ 353d Nr. 3 StGB)

1. Sachverhalt

Der Angeklagte veröffentlichte im August 2023 im Internet mehrere richterliche Beschlüsse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppe „Letzte Generation“.

Es handelte sich um Beschlüsse des Ermittlungsrichters über:

  • Telekommunikationsüberwachung
  • Durchsuchungen
  • Beschlagnahmen

Die Dokumente wurden:

  • mit Zustimmung der Beschuldigten veröffentlicht
  • teilweise geschwärzt (Namen, Geburtsdaten etc.)
  • ansonsten vollständig und wortlautgetreu inklusive Aktenzeichen veröffentlicht.

Der Angeklagte wusste dabei selbst, dass sein Verhalten möglicherweise § 353d Nr. 3 StGB erfüllt.


2. Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Berlin I verurteilte den Angeklagten wegen:

verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB)

Die Strafe:

  • Verwarnung
  • Vorbehalt einer Geldstrafe (§ 59 StGB)

3. Revision zum Bundesgerichtshof

Der Angeklagte argumentierte im Wesentlichen:

  • § 353d Nr. 3 StGB sei verfassungswidrig
  • die Norm verletze die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK).

4. Entscheidung des BGH

Der BGH verwarf die Revision.

➡️ Die Verurteilung bleibt bestehen.
➡️ Das Urteil ist rechtskräftig.


5. Begründung des BGH

1. Tatbestand erfüllt

Der Angeklagte hatte amtliche Dokumente aus einem laufenden Verfahren:

  • im Wortlaut
  • öffentlich

veröffentlicht.

Dies fällt direkt unter § 353d Nr. 3 StGB.


2. Meinungs- und Pressefreiheit nicht verletzt

Der BGH stellte klar:

Die Vorschrift greift nur sehr begrenzt in die Meinungsfreiheit ein.

Denn:

  • sie gilt nur für Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren
  • nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum
  • nur bei Veröffentlichung amtlicher Dokumente im Wortlaut

➡️ Berichterstattung über den Inhalt bleibt erlaubt.

Die Norm ist daher eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 EMRK.


3. Kein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Der BGH sah keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm.

Deshalb:

❌ keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG.


6. Kernaussage des Urteils

Die Veröffentlichung amtlicher Dokumente aus laufenden Strafverfahren im Wortlaut ist strafbar – auch wenn:

  • Namen geschwärzt werden
  • Betroffene zustimmen
  • journalistische oder politische Motive vorliegen.

Eine inhaltliche Berichterstattung bleibt dagegen zulässig.


7. Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Linie:

➡️ Originaldokumente aus laufenden Ermittlungsverfahren dürfen nicht veröffentlicht werden.

Sie stärkt den Schutz:

  • der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege
  • der Verfahrensbeteiligten
  • laufender Ermittlungen.
  • § 353d Nr. 3 StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen)
    → zentrale Norm der Entscheidung.
    → Strafbar ist die öffentliche Mitteilung amtlicher Dokumente eines laufenden Strafverfahrens im Wortlaut vor deren Erörterung in öffentlicher Verhandlung.
  • Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Pressefreiheit)
    → Abwägung zwischen Kommunikationsgrundrechten und dem Schutz eines fairen Strafverfahrens.
  • Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung)
    → examensrelevante Frage, ob § 353d Nr. 3 StGB eine zulässige Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit darstellt.
  • Verfassungsmäßigkeit von Strafnormen
    → Prüfung von Eingriff, legitimen Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
  • Art. 100 Abs. 1 GG (Konkrete Normenkontrolle)
    → Voraussetzungen einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
  • Abgrenzung zwischen Berichterstattung und Dokumentenveröffentlichung
    → Die inhaltliche Berichterstattung bleibt zulässig.
    → Problematisch ist die wortlautgetreue Veröffentlichung amtlicher Dokumente.
  • Vorsatz
    → Der Angeklagte wusste nach den Feststellungen, dass sein Verhalten den Tatbestand erfüllen würde.
  • § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt)
    → seltene, aber examensrelevante Sanktion.
  • Typische Klausurfrage
    → Verstößt die Strafbarkeit der Veröffentlichung amtlicher Ermittlungsdokumente gegen die Meinungs- und Pressefreiheit?
  • Examensklassiker
    → Spannungsverhältnis zwischen Strafrecht, Pressefreiheit, Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren und Verfassungsrecht.
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