Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, am 23. Januar 2021 seine damalige Lebensgefährtin, die Nebenklägerin, im Streit mehrfach geschlagen, mit Ethanol übergossen und angezündet zu haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es im Verlauf des Streits zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einem Gerangel, als letztere im Begriff war, von ihr auf die Terrasse geworfene Kleidung des Angeklagten mit Alkohol aus einem Kanister zu übergießen, um sie anzuzünden. Hierbei schwappte Ethanol auf den Rücken der Nebenklägerin, bevor der Angeklagte ihr den Kanister entreißen konnte. Hierauf hielt sich die Nebenklägerin selbst ein brennendes Feuerzeug an den Ärmel und geriet in Brand. Der Angeklagte löschte sie durch Wälzen im Schnee und tätigte einen Notruf. Die Nebenklägerin erlitt großflächige Verbrennungen und schwebte in Lebensgefahr. Nach einer Notoperation waren noch mehrfach Hauttransplantationen notwendig, ohne dass der vorherige Hautzustand wiederhergestellt werden konnte.
Das Landgericht hat seine Feststellungen insbesondere auf rechtsmedizinische Gutachten, auf Zeugen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie auf die als glaubhaft bewerteten Angaben des Angeklagten gestützt. Es vermochte sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin übergossen und angezündet hat. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Nebenklägerin hat keinen Rechtsfehler ergeben.
BGH-Beschluss vom 27. Januar 2026 - 5 StR 638/25 - BGH 53/2026
Vorinstanz:
LG Dresden - Urteil vom 24. April 2025 - 16 KLs 733 Js 4131/21