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Strafrecht 5 StR 547/25 - Verurteilung wegen Mordes an Chemnitzer Mediziner rechtskräftig

  • sophme
  • 25. Juni 2026 um 12:22
  • 77 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision dreier Angeklagter gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Chemnitz zu lebenslangen Freiheitsstrafen wegen Mordes an einem Chemnitzer Mediziner verworfen.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich die Ehefrau des Opfers sowie eine bei ihr als Sprechstundenhilfe tätige Vertraute und deren Liebhaber, den wohlhabenden Mediziner umzubringen, um sich im Wege der Erbschaft an dessen Vermögen zu bereichern. Dem Tatplan entsprechend verbrachte die seit August 2023 mit dem Ermordeten verheiratete Angeklagte den Abend des 8. März 2024 mit ihrem Ehegatten in dessen Chemnitzer Wohnung. Gegen Mitternacht verließ sie diese unter einem Vorwand und händigte den beiden Mitangeklagten die Haus- und Wohnungsschlüssel aus. Hiermit verschafften sie sich im Lauf der Nacht Zutritt zur Wohnung und erstachen das schlafende Opfer. Ob sie beide eigenhändig handelten oder einer mit Billigung des anderen, konnte nicht aufgeklärt werden.

    Das Landgericht hat die Tat als heimtückische Tötung aus Habgier bewertet und die drei Angeklagten deshalb wegen mittäterschaftlich verübten Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten hat die Verurteilung wegen Mordes betreffend keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit insoweit rechtskräftig. Lediglich einen Teil der Einziehungsentscheidung, der nicht mit dem Tötungsdelikt selbst zusammenhing, hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und zu erneuter Verhandlung hierüber an eine andere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.

    BGH-Beschluss vom 10. März 2026 - 5 StR 547/25 - BGH PM 63/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanz:

    Landgericht Chemnitz - Urteil vom 28. April 2025 - 1 Ks 200 Js 15575/24

    • Strafrecht
    • Mord
    • BGH
    • Arzt
    • Chemnitz

Lebenslange Freiheitsstrafen nach Mord an Chemnitzer Mediziner rechtskräftig

Worum ging es?

Drei Angeklagte planten gemeinsam die Tötung eines wohlhabenden Chemnitzer Mediziners, um über dessen Erbschaft an sein Vermögen zu gelangen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Ehefrau des späteren Opfers seit August 2023 mit diesem verheiratet. Gemeinsam mit ihrer als Sprechstundenhilfe beschäftigten Vertrauten und deren Lebensgefährten fasste sie den Entschluss, ihren Ehemann zu töten.

Am Abend des 8. März 2024 verbrachte die Ehefrau den Abend mit dem Opfer in dessen Wohnung. Gegen Mitternacht verließ sie die Wohnung unter einem Vorwand und übergab den beiden Mitangeklagten die Haus- und Wohnungsschlüssel. Diese verschafften sich anschließend Zutritt zur Wohnung und erstachen den schlafenden Mediziner. Nicht aufklärbar blieb, welcher der beiden die tödlichen Messerstiche ausführte. Fest stand jedoch, dass beide die Tat gemeinsam ausführten beziehungsweise billigten.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen aller drei Angeklagten verworfen.

Damit sind die Verurteilungen wegen

  • Mordes (§ 211 StGB)

zu lebenslangen Freiheitsstrafen rechtskräftig.

Lediglich hinsichtlich eines Teils der Einziehungsentscheidung, der nicht mit dem Tötungsdelikt selbst zusammenhing, hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurück.

Begründung

Das Landgericht hatte die Tat als heimtückischen Mord aus Habgier (§ 211 StGB) gewertet.

Nach den Feststellungen handelten alle drei Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans, der darauf gerichtet war, das Vermögen des Opfers durch dessen Tod zu erlangen.

Die revisionsrechtliche Überprüfung ergab hinsichtlich der Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die Verurteilungen wegen Mordes hatten daher Bestand.

Kernaussage

Wer gemeinschaftlich die Tötung eines schlafenden Menschen plant und ausführt, um sich dessen Vermögen zu verschaffen, macht sich wegen Mordes (§ 211 StGB) strafbar. Für die Mittäterschaft ist es unerheblich, welcher Beteiligte die tödlichen Stiche tatsächlich geführt hat, wenn alle aufgrund eines gemeinsamen Tatplans handeln.

  • Mord (§ 211 StGB)
    → Mordmerkmale Heimtücke und Habgier.
  • Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)
    → Gemeinsamer Tatplan und arbeitsteiliges Zusammenwirken genügen; die konkrete Ausführungshandlung muss nicht jedem Mittäter individuell nachgewiesen werden.
  • Heimtücke (§ 211 StGB)
    → Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eines schlafenden Opfers.
  • Habgier (§ 211 StGB)
    → Tötung zur Erlangung eines Vermögensvorteils, hier der späteren Erbschaft.
  • Revision (§§ 333 StPO ff.)
    → Der Bundesgerichtshof überprüft ausschließlich Rechtsfehler; die tatrichterliche Beweiswürdigung wird nur eingeschränkt kontrolliert.
  • Einziehung (§§ 73 StGB ff.)
    → Fehler bei der Einziehungsentscheidung können isoliert zur Teilaufhebung des Urteils führen, ohne den Schuldspruch zu berühren.

BGH, Beschluss vom 10.03.2026 – 5 StR 547/25 – BGH PM 63/2026

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  • PDF

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