Habgier

  • Strafrecht - Besonderer Teil - Mord - § 211 Abs. 2 Gruppe 1 StGB

    bedeutet ein über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstossendes Gewinnstreben um jeden Preis. (BGH NJW 1995, 2365) Der Täter ist um eine rücksichtslose Vermögensvermehrung oder Besitzstandswahrung bemüht. Der Tod des Opfers dient dem Täter als Grund für seine Vermögensvermehrung, z.B. durch eine Erbschaft oder Raubmord (BGHSt 39, 159), oder seiner Erhaltung, wenn er beispielsweise ein Darlehen nicht zurückzahlen muss. Die Höhe des Gewinnes ist unbedeutend, eine dauerhafte Bereicherung muss nicht anvisiert sein (BGHSt 29, 317). Ausreichend ist die auf das Gewinnstreben gerichtete Absicht des Täters. (BGH in NStZ 1993, 385) Das Motiv Habgier muss bewußtseinsdominierend sein.


    Das Mordmerkmal Habgier wird mit der Reform des Mord Tatbestandes verändert

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