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Strafrecht 6 StR 315/24 - Bestechung des Geschäftsführers eines Abfallentsorgers gegen den Angeklagten

  • juristi.Red
  • 9. Januar 2026 um 10:11
  • 185 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Neuruppin verworfen, das ihn wegen Bestechung in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat.

    Gegen die Einziehungsbeteiligte hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.982.658,63 Euro angeordnet.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer einer Komplettanbieterin für Deponietechnik. Er gewährte dem Geschäftsführer einer Abfallentsorgungsgesellschaft, die in Brandenburg mehrere Deponien betrieb, in den Jahren 2015 bis 2019 Zuwendungen im Wert von insgesamt 696.325,10 Euro. Im Gegenzug wurde das Unternehmen des Angeklagten - die Einziehungsbeteiligte - bei Auftragsvergaben bevorzugt. Hierdurch erzielte die Einziehungsbeteiligte Gewinne in Höhe des Einziehungsbetrages.

    Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zutreffend hat das Landgericht den Geschäftsführer der Abfallentsorgungsgesellschaft als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst c StGB eingestuft. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, dass die Abfallentsorgungsgesellschaft, für die er tätig war, staatlicher Steuerung durch zwei Bundesländer unterlag. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin ist damit gegen den Angeklagten rechtskräftig.

    Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten hat der Senat das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben, weil die diesbezüglichen Feststellungen beweiswürdigend nicht belegt waren. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

    BGH-Beschlüsse vom 6. August 2025 - 6 StR 315/24 - BGH PM 03/2026

    Vorinstanz:

    Landgericht Neuruppin, Urteil vom 19. Januar 2024 - 13 KLs 26/23

    • Strafrecht
    • BGH
    • Geschäftsführer
    • GF
    • Bestechung
    • LG Neuruppin
    • Abfallentsorgung

Ein Geschäftsführer eines Unternehmens für Deponietechnik wurde wegen Bestechung verurteilt. Er hatte über mehrere Jahre hinweg einem anderen Geschäftsführer Vorteile verschafft, um im Gegenzug lukrative Aufträge zu erhalten.


Was hat der Angeklagte konkret getan?

  • Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Firma, die technische Leistungen für Deponien anbot.
  • Zwischen 2015 und 2019 zahlte er dem Geschäftsführer einer Abfallentsorgungsgesellschaft Geld und andere Vorteile.
  • Der Gesamtwert dieser Zuwendungen betrug rund 696.000 Euro.
  • Als Gegenleistung wurde das Unternehmen des Angeklagten bei Auftragsvergaben bevorzugt.
  • Dadurch erzielte das Unternehmen Gewinne von knapp 2 Millionen Euro.

Warum war das strafbar?

Der Geschäftsführer der Abfallentsorgungsgesellschaft galt rechtlich als Amtsträger – also als jemand, der eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.

➡️ Das ist wichtig, weil Bestechung gegenüber Amtsträgern besonders streng bestraft wird.

Der Bundesgerichtshof bestätigte:

  • Die Abfallentsorgungsgesellschaft unterlag der staatlichen Kontrolle durch zwei Bundesländer
  • Deshalb war ihr Geschäftsführer als Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuchs einzuordnen

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Angeklagten wegen:

  • Bestechung in 53 Fällen

➡️ Gesamtfreiheitsstrafe: 3 Jahre und 6 Monate

Zusätzlich ordnete es an:

  • Einziehung von rund 1,98 Millionen Euro
    (also Abschöpfung der Gewinne aus den Bestechungstaten)
    gegen das beteiligte Unternehmen

Was entschied der Bundesgerichtshof?

Zur Verurteilung des Angeklagten

  • Die Revision des Angeklagten wurde verworfen
  • Das Urteil ist rechtlich korrekt
  • Die Verurteilung ist rechtskräftig

➡️ Die Haftstrafe bleibt bestehen.

Zur Einziehung des Geldes

  • Die Revision des Unternehmens hatte Erfolg
  • Die Einziehungsentscheidung wurde aufgehoben

Grund:
Das Landgericht hatte nicht ausreichend belegt, wie genau die Höhe der eingezogenen Gewinne zustande kam.

➡️ Über die Einziehung der knapp 2 Millionen Euro muss neu verhandelt und entschieden werden.


Kurz gesagt

Zitat

Der Geschäftsführer bleibt wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt und muss ins Gefängnis.
Ob und in welcher Höhe das Unternehmen die Gewinne aus den Bestechungstaten abgeben muss, wird aber noch einmal neu geprüft.

  • § 334 StGB (Bestechung)
    → zentrale Norm der Entscheidung.
    → Gewährung von Vorteilen als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung.
  • Amtsträgerbegriff (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst c StGB)
    → examensrelevanter Schwerpunkt.
    → Wann sind Mitarbeiter privatrechtlich organisierter Unternehmen Amtsträger?
  • Staatliche Steuerung und Einflussnahme
    → wichtige Kriterien für die Amtsträgereigenschaft.
    → Besonders relevant bei kommunalen Unternehmen, Zweckverbänden und öffentlich beherrschten Gesellschaften.
  • Abgrenzung öffentliche Verwaltung – Privatwirtschaft
    → Klassiker im Korruptionsstrafrecht.
  • §§ 73 ff. StGB (Einziehung von Taterträgen)
    → Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile.
  • Einziehung bei Drittbegünstigten (§ 73b StGB)
    → Einziehungsanordnung gegen das Unternehmen (Einziehungsbeteiligte) statt gegen den Täter persönlich.
  • Beweiswürdigung bei der Einziehung
    → Anforderungen an die Feststellung der Höhe des Erlangten.
    → Häufiges Revisionsproblem.
  • Konkurrenzen
    → Mehrere Bestechungshandlungen über einen längeren Zeitraum (53 Fälle).
  • Revision (§§ 333 ff. StPO)
    → Überprüfung von Schuldspruch und Einziehungsentscheidung.
    → Unterschiedliche Erfolgsaussichten für Angeklagten und Einziehungsbeteiligte.
  • Typische Klausurfrage
    → Unter welchen Voraussetzungen ist der Geschäftsführer eines privatrechtlich organisierten Unternehmens Amtsträger im Sinne des Strafrechts?
  • Examensklassiker
    → Korruptionsdelikte, Amtsträgerbegriff, Einziehung von Taterträgen und Unternehmensbezug im Wirtschaftsstrafrecht.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 5 StR 78/25 - Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung "Letzte Generation"
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