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§ 334 StGB

  • Weitergeleitet von „334 StGB“
  • klaus25
  • 2. Juli 2025 um 10:48
  • 2. Juli 2025 um 10:59
  • 297 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Bestechung

    (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

    1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
    2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

    wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

    1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
    2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.
    • Strafrecht
    • Bestechung
    • im Amt
    • § 334 StGB

Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger, einem europäischen Amtsträger, einer Person mit besonderen Pflichten im öffentlichen Dienst oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil anbietet, verspricht oder gibt – für sich selbst oder für eine andere Person – damit dieser eine Diensthandlung vornimmt oder vorgenommen hat und dabei seine Dienstpflichten verletzt oder verletzen würde, wird mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. In weniger schweren Fällen kann die Strafe bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe sein.

(2) Wer einem Richter, einem Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder einem Schiedsrichter einen Vorteil anbietet, verspricht oder gibt – für sich selbst oder für eine andere Person – damit dieser eine richterliche Handlung vornimmt oder vorgenommen hat, wird bestraft, wenn dadurch richterliche Pflichten verletzt werden oder verletzt wurden. Das gilt in folgenden Fällen:
• wenn die Handlung bereits vorgenommen wurde und dabei richterliche Pflichten verletzt wurden,
• wenn die Handlung erst in Zukunft vorgenommen werden soll und dabei richterliche Pflichten verletzt würden.

Im ersten Fall beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre Gefängnis, im zweiten Fall sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis. Auch der Versuch ist strafbar.

(3) Wenn der Täter den Vorteil für eine zukünftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, gelten die Absätze 1 und 2 bereits dann, wenn er versucht, die andere Person dazu zu bringen,
• bei der Handlung ihre Pflichten zu verletzen oder
• sich – wenn sie einen Entscheidungsspielraum hat – bei ihrer Entscheidung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

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