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§ 333 StGB

  • klaus25
  • 2. Juli 2025 um 10:43
  • 2. Juli 2025 um 11:13
  • 456 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vorteilsgewährung

    (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

    • Strafrecht
    • Vorteilsgewährung
    • im Amt
    • § 333 StGB

Vorteilsgewährung

(1) Wenn du einem Amtsträger, einem EU-Beamten, jemandem, der im öffentlichen Dienst arbeitet, oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil anbietest, versprichst oder gibst, um ihnen bei ihrer Arbeit zu helfen – dann kann das bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

(2) Wenn du einem Richter, einem Mitglied eines EU-Gerichts oder einem Schiedsrichter einen Vorteil anbietest, versprichst oder gibst, damit er eine Entscheidung trifft oder in Zukunft eine trifft, kannst du sogar bis zu fünf Jahre im Knast landen oder eine Geldstrafe zahlen.

(3) Die Sache ist nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde vorher die Annahme des Vorteils durch den Empfänger genehmigt hat oder wenn der Empfänger das sofort anzeigt und die Behörde es dann genehmigt.

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