(1) In besonders schweren Fällen wird
- eine Tat nach
- a) § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
- b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
- mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
- eine Tat nach § 332 Abs. 2 StGB, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.