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Strafrecht 6 StR 330/26 - Inbrandsetzung eines Wohnhauses in Walsrode

  • sophme
  • 11. Oktober 2026 um 17:42
  • 44 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Verden vom 27. Februar 2026 verworfen, das diesen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge jeweils in vier tateinheitlichen Fällen, mit schwerer Brandstiftung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt hat.

    Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte in der Nacht des 24. Juli 2025 das von ihm und der Familie seines Bruders bewohnte Haus in Brand, um sein eigenes Leben zu beenden. Dabei nahm er den Tod der vier im Obergeschoss schlafenden Familienmitglieder, die sich retten konnten, billigend in Kauf. Seine Nichten erlitten Rauchgasvergiftungen, das Haus wurde vollständig zerstört. Wegen explodierender Munition und entzündlicher Gase, die der Angeklagte im Haus aufbewahrte, mussten Teile der Nachbarschaft evakuiert werden.

    Das Landgericht hat die Mordmerkmale Heimtücke und mit gemeingefährlichen Mitteln als erfüllt angesehen.

    Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts Verden ist damit rechtskräftig.

    BGH-Beschluss vom 17. September 2026 - 6 StR 330/26 - BGH PM 177/2026

    Vorinstanz:

    Landgericht Verden - Urteil vom 27. Februar 2026 - 10 Ks 1129 Js 36907/25 (109/25)

    • Strafrecht
    • BGH
    • Körperverletzung
    • Todesfolge
    • Brandstiftung
    • Mordversuch
    • Inbrandsetzung
    • Wohnhaus

BGH: Versuchter Mord durch Brandstiftung – acht Jahre Haft bestätigt

Worum ging es?

Ein Mann setzte nachts sein Wohnhaus in Brand, um sich das Leben zu nehmen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass die vier im Obergeschoss schlafenden Familienmitglieder seines Bruders sterben könnten.

Die Familienmitglieder konnten sich retten, zwei Nichten erlitten jedoch Rauchgasvergiftungen. Das Haus wurde vollständig zerstört. Wegen explodierender Munition und entzündlicher Gase musste zudem die Nachbarschaft teilweise evakuiert werden.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Mordes und schwerer Brandstiftung zu acht Jahren Freiheitsstrafe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten.

Die Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe ist damit rechtskräftig.

Begründung

Das Landgericht hatte die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln als erfüllt angesehen.

Der Angeklagte setzte das Haus bewusst in Brand, obwohl er wusste, dass sich darin vier schlafende Familienmitglieder befanden. Ihren möglichen Tod nahm er billigend in Kauf.

Dass der Angeklagte in erster Linie sein eigenes Leben beenden wollte, schließt einen bedingten Tötungsvorsatz gegenüber anderen Personen nicht aus.

Die Verwendung von Feuer als unkontrollierbare Gefahrenquelle begründete zudem das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln.

Der BGH stellte bei der revisionsrechtlichen Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten fest.

Kernaussage

Wer ein bewohntes Haus in Brand setzt, um sich selbst zu töten, und dabei den Tod anderer Bewohner billigend in Kauf nimmt, kann sich wegen versuchten Mordes strafbar machen. Eine Selbsttötungsabsicht schließt einen bedingten Tötungsvorsatz gegenüber Dritten nicht aus.

§§ 211 StGB, 22 StGB, 23 StGB (Versuchter Mord)

→ Auch bei einer primären Selbsttötungsabsicht kann ein bedingter Tötungsvorsatz gegenüber anderen Personen vorliegen.

Heimtücke (§ 211 StGB)

→ Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit schlafender Opfer kann das Mordmerkmal erfüllen.

Gemeingefährliche Mittel (§ 211 StGB)

→ Feuer kann ein gemeingefährliches Mittel sein, wenn der Täter die Ausdehnung der Gefahr auf mehrere Menschen nicht sicher beherrschen kann.

Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)

→ Die vorsätzliche Inbrandsetzung eines bewohnten Gebäudes kann insbesondere eine schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB begründen.

Tateinheit (§ 52 StGB)

→ Mehrere durch dieselbe Handlung verwirklichte Straftatbestände können tateinheitlich zusammentreffen.

Fundstelle

BGH, Beschluss vom 17.09.2026 – 6 StR 330/26 – BGH PM 177/2026

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  • PDF

juristi.kon

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