Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
StGB
  • Alles
  • StGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Strafrecht
  4. Gesetze des Strafrechts
  5. StGB

§ 011 StGB

  • Weitergeleitet von „11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst c StGB“
  • sophme
  • 29. November 2022 um 18:03
  • 843 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Personen- und Sachbegriffe

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

    1.Angehöriger:
    wer zu den folgenden Personen gehört:

    • a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
    • b) Pflegeeltern und Pflegekinder;

    2.Amtsträger:
    wer nach deutschem Recht

    • a) Beamter oder Richter ist,
    • b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
    • c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

    2a.Europäischer Amtsträger:
    wer

    • a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
    • b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
    • c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;

    3.Richter:
    wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

    4.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
    wer, ohne Amtsträger zu sein,

    • a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
    • b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,

    beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;

    5.rechtswidrige Tat:
    nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;

    6.Unternehmen einer Tat:
    deren Versuch und deren Vollendung;

    7.Behörde:
    auch ein Gericht;

    8.Maßnahme:
    jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;

    9.Entgelt:
    jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

    (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen lässt.

    (3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

    • Definition
    • Strafrecht
    • § 11 StGB
    • Personen
    • Personenbegriffe
    • Sachbegriffe

Begriffe für Leute und Sachen

(1) Laut diesem Gesetz bedeutet:

  1. Angehöriger:
    Jemand, der zu den folgenden Personen gehört:
    • a) Verwandte und Schwiegereltern, der Ehepartner, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, die Partner der Geschwister, sowie deren Geschwister, und zwar auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder die Verwandtschaft nicht mehr gültig ist.
    • b) Pflegeeltern und Pflegekinder.
  2. Amtsträger:
    Jemand, der nach deutschem Recht:
    • a) Beamter oder Richter ist,
    • b) in einem anderen öffentlichen Amt ist oder
    • c) sonst von einer Behörde oder ähnlichem beauftragt ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erledigen, egal wie das organisiert ist.

2a. Europäischer Amtsträger:
Jemand, der:

  • a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines EU-Gerichts ist,
  • b) Beamter oder Mitarbeiter der EU oder einer EU-Einrichtung ist oder
  • c) mit Aufgaben der EU oder einer EU-Einrichtung betraut ist.
  1. Richter:
    Jemand, der nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist.
  2. Besonders Verpflichteter im öffentlichen Dienst:
    Jemand, der ohne Amtsträger zu sein:
    • a) bei einer Behörde oder einer anderen Stelle, die öffentliche Verwaltungsaufgaben macht, arbeitet oder
    • b) bei einem Verband, Betrieb oder Unternehmen angestellt ist, die für eine Behörde oder ähnliche Stellen öffentliche Verwaltungsaufgaben ausführen,
      und der gesetzlich verpflichtet ist, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
  3. Rechtswidrige Tat:
    Nur eine, die gegen ein Strafgesetz verstößt.
  4. Unternehmen einer Tat:
    Sowohl der Versuch als auch die Ausführung einer Tat.
  5. Behörde:
    Auch ein Gericht.
  6. Maßnahme:
    Jede Art von Maßregel zur Verbesserung und Sicherung, Einziehung oder Unbrauchbarmachung.
  7. Entgelt:
    Jede Gegenleistung, die einen Vermögensvorteil darstellt.

(2) Eine Tat ist auch dann vorsätzlich, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, der für die Handlung Vorsatz verlangt, aber für eine spezielle Folge auch Fahrlässigkeit ausreicht.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern oder in anderen Formen enthalten sind oder auch ohne Speicherung über Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 010 StGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 012 StGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S