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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht KVB 56/22 - BGH bestätigt Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

  • juristi.Red
  • 24. April 2024 um 09:47
  • 6. Juli 2026 um 10:47
  • 312 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Erstmals hat der Kartellsenat damit in erster und letzter Instanz über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die am 19. Januar 2021 in Kraft getretene Regelung des § 19a GWB dient der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Sie sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).

    Sachverhalt:

    Amazon ist weltweit unter anderem im Bereich des E-Commerce, als stationärer Einzelhändler und als Anbieter von cloudbasierten IT-Dienstleistungen (Amazon Web Services, AWS) tätig. Der Konzern war zum 27. Dezember 2021 mit einer Marktkapitalisierung von 1,721 Billionen USD das fünftwertvollste Unternehmen der Welt, wobei der Börsenwert innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre um etwa 443 % gestiegen war. Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr 2021 weltweit Umsätze von rund 469,8 Mrd USD. Auf Deutschland entfielen davon rund 37,3 Mrd USD. Damit stellte Deutschland auf den Umsatz bezogen nach den USA den zweitwichtigsten (Absatz-)Markt für Amazon dar. Die jährlichen Gewinne stiegen von (weltweit) 3 Mrd USD im Geschäftsjahr 2017 auf 33,4 Mrd USD in 2021, mithin um 1013 %. Amazon gehört mit 1,6 Mio Mitarbeitern zum 31. Dezember 2021 zu den größten Arbeitgebern weltweit.

    Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 nach § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Amazon.com, Inc. einschließlich der mit ihr verbundenen Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben Amazon.com, Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben. Während des Beschwerdeverfahrens wurde Amazon von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 DMA (Digital Markets Act) benannt. Für die von Amazon betriebenen Vermittlungsplattformen Amazon Marketplace und Amazon Advertising gelten in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 die das Marktverhalten regelnden Vorschriften des DMA.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist für die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB in erster und letzter Instanz zuständig. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. § 19a Abs. 1 GWB und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Feststellungsverfügung stehen auch keine unionsrechtlichen Gründe entgegen. § 19a Abs. 1 GWB ist eine Vorschrift des nationalen Wettbewerbsrechts, deren Anwendung neben dem DMA zulässig ist. Da sich die Feststellungsverfügung nicht auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft bezieht, verstößt sie auch nicht gegen das sich aus der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) ergebende Verbot der Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat. § 19a Abs. 1 GWB musste ferner bei der Europäischen Kommission nicht nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert werden, weil es sich nicht um eine allgemein gehaltene Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft im Sinn dieser Richtlinie handelt. Danach bestand kein Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

    Das Bundeskartellamt hat gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu Recht festgestellt, dass Amazon in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten gemäß § 18 Abs. 3a GWB tätig ist und dem Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

    Amazon unterhält weltweit 21 länderspezifische Domains mit Handelsplattformen (Amazon Store) und vertreibt darüber als Hersteller und Einzelhändler physische und digitale Waren an Endkunden (etwa Amazon Retail, Home Entertainment, Twitch, Prime Video, Kindle Content, Amazon Music, Amazon Games, Amazon Echo und Amazon Alexa, Amazon Fire, Fire TV, SmartHome-Geräte). Gleichzeitig betreibt Amazon die Handelsplattformen als Online-Marktplätze und ermöglicht es dritten Online-Händlern gegen Provisionszahlung, ihre Waren Endkunden anzubieten. Amazon hat eine eigene Logistikinfrastruktur und vermittelt - auch in Deutschland - Versandaufträge zwischen dritten Online-Händlern und Versanddienstleistern. Amazon Advertising bringt Werbekunden und Anbieter von Werbeflächen zusammen.

    Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb setzt keine konkrete Wettbewerbsgefahr oder Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus. Vielmehr reicht dafür das Vorliegen der strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten aus, deren abstraktes Gefährdungspotential durch die Vorschrift adressiert wird. § 19a Abs. 1 GWB soll dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Amazon über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Der Konzern ist auf einer Vielzahl von verschiedenen, vertikal integrierten und in vielfältiger und konglomerater Weise miteinander verbundenen Märkten tätig und hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler. Er verfügt über eine überragende Finanzkraft und einen überragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten wie etwa Kunden- und Nutzerdaten, Daten aus dem Betrieb der Handelsplattformen und Werbeplattformen und damit verbundenen Diensten sowie aus dem Betrieb von AWS. Amazon hat als Betreiber von zahlreichen nationalen Online-Marktplätzen weltweit und in Deutschland eine Schlüsselposition für den Zugang von Einzelhändlern zu ihren Absatzmärkten und kann erheblichen Einfluss auf die Vertriebstätigkeit von Dritthändlern ausüben. Die nunmehrige Geltung der Regelungen des DMA und die während des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens abgegebenen Zusagen von Amazon stehen der Feststellung nicht entgegen.

    BGH-Beschluss vom 23. April 2024 - KVB 56/22 - Amazon - BGH PM 97/2024

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    • BGH
    • Wettbewerb
    • Kartellrecht
    • Amazon
    • marktübergreifend
    • überragend

Amazon hat überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Worum ging es?

Das Bundeskartellamt hatte festgestellt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB besitzt. Diese Einstufung ermöglicht es der Behörde, dem Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen zu untersagen.

Amazon wandte sich gegen diese Feststellung.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde von Amazon zurückgewiesen und die Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt.

Damit bleibt die Feststellung bestehen, dass Amazon über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb verfügt.

Begründung

Nach Auffassung des BGH erfüllt Amazon die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 GWB.

Der Konzern ist auf zahlreichen miteinander verknüpften digitalen Märkten tätig, darunter Online-Handel, Marktplatzdienste, Logistik, Werbung, Streaming sowie Cloud-Dienste (AWS). Zudem verfügt Amazon über erhebliche Finanzkraft, umfangreiche wettbewerbsrelevante Datenbestände und eine Schlüsselstellung für den Zugang vieler Händler zu ihren Absatzmärkten.

Für die Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB ist keine konkrete Wettbewerbsverletzung erforderlich. Es genügt, dass das Unternehmen aufgrund seiner strategischen Stellung und Ressourcen das Potenzial besitzt, Wettbewerb erheblich zu beeinflussen oder Marktmacht auf weitere Märkte auszudehnen.

Auch die zwischenzeitliche Einstufung Amazons als sogenannter Gatekeeper nach dem Digital Markets Act (DMA) steht der Anwendung des nationalen § 19a GWB nicht entgegen.

Kernaussage

Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Amazon aufgrund seiner marktübergreifenden wirtschaftlichen und strategischen Stellung den besonderen Missbrauchskontrollen des § 19a GWB unterliegt.

§ 19a GWB
→ Zweistufiges Verfahren zur Missbrauchsaufsicht über besonders mächtige Digitalkonzerne.

Überragende marktübergreifende Bedeutung
→ Maßgeblich sind insbesondere Finanzkraft, Zugang zu Daten, vertikale Integration sowie die Fähigkeit, Wettbewerb auf mehreren Märkten zu beeinflussen.

Keine konkrete Wettbewerbsverletzung erforderlich
→ Für die Feststellung genügt das abstrakte Gefährdungspotenzial.

Verhältnis zum Digital Markets Act (DMA)
→ Die Anwendung des § 19a GWB bleibt neben dem europäischen DMA grundsätzlich zulässig.

BGH, Beschluss vom 23.04.2024 – KVB 56/22 – Amazon – BGH PM 97/2024

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