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Wettbewerbsrecht I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22 - Werbung für Produkte mit dem Begriff "klimaneutral"

  • juristi.Red
  • 20. Februar 2024 um 11:31
  • 29. Januar 2025 um 12:18
  • 338 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" stellt nicht ohne weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz heute in zwei Verfahren (I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22) entschieden, in denen ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale jeweils auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als "klimaneutral" in Anspruch genommen worden sind.

    Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff "klimaneutral" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen eines Produktes versteht, wobei ihm bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden könne. Das gelte schon deshalb, weil dem Verbraucher bekannt sei, dass auch Waren und Dienstleistungen als klimaneutral beworben werden, die – wie beispielsweise Flugreisen – nicht emissionsfrei erbracht werden können und bei denen Klimaneutralität daher nur durch Kompensationszahlungen möglich sei. Ob sich der Begriff der "Klimaneutralität" auf ein Unternehmen als Ganzes oder nur auf ein konkretes Produkt beziehe, sei dabei unerheblich. Die Werbung beider Herstellerfirmen sei daher jeweils für sich allein genommen nicht irreführend.

    Ein Unterlassungsanspruch könne sich im Einzelfall gleichwohl dann ergeben, wenn der Werbende seine Informationspflicht verletzt habe, indem er dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten habe. Auf welche Weise die Klimaneutralität eines beworbenen Produktes erreicht werde, stelle eine solche wesentliche Information dar, weil der Klimaschutz für Verbraucher ein zunehmend wichtiges, nicht nur die Nachrichten, sondern auch den Alltag bestimmendes Thema sei und daher erheblichen Einfluss auf eine Kaufentscheidung haben könne. Gerade weil der Verbraucher wisse, dass eine ausgeglichene Klimabilanz auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden könne, bestehe ein Interesse an der Aufklärung über die grundlegenden Umstände der von einem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität.

    Während im Falle der Konfitürenherstellerin (I-20 U 72/22) weder ihre Werbeanzeige in einer Zeitschrift für Lebensmittel noch die Produktverpackung einen Hinweis darauf enthalten hätten, wie es zur beworbenen Klimaneutralität komme, habe der Fruchtgummihersteller (I-20 U 152/22) die erforderlichen Informationen in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt, da der Leser seiner Anzeige in der Zeitschrift für Lebensmittel über den darin enthaltenen QR-Code die Webseite von "ClimatePartner.com" aufsuchen könne, der die erforderlichen Angaben entnommen werden könnten. Dies sei zur Information des Verbrauchers ausreichend, da es in einer Zeitungsanzeige letztlich am Platz dafür fehle, die über die bloße Information "Klimaneutralität wird auch durch Kompensation erreicht" hinaus erforderlichen näheren Angaben zu Art und Umfang etwaiger Kompensationsleistungen aufzunehmen.

    Der Senat hat daher in beiden Verfahren im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Beide Berufungsurteile sind nicht rechtskräftig, da der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der streitentscheidenden Fragen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

    OLG Düsseldorf PM 24/2023

    • Werbung
    • Wettbewerbsrecht
    • klimaneutral

OLG Düsseldorf: Werbung mit „klimaneutral“ grundsätzlich zulässig

Worum ging es?

Ein Fruchtgummihersteller und eine Konfitürenherstellerin warben ihre Produkte als „klimaneutral“.

Ein Wettbewerbsverband hielt die Werbung für irreführend und verlangte Unterlassung. Streitentscheidend war die Frage, ob Verbraucher erwarten dürfen, dass ein Produkt ohne CO₂-Emissionen hergestellt wird oder ob eine Klimaneutralität auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ für sich genommen grundsätzlich nicht irreführend ist.

Unternehmen müssen Verbraucher jedoch darüber informieren, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht wird.

Im Ergebnis blieb die Werbung des Fruchtgummiherstellers zulässig, während die Werbung der Konfitürenherstellerin unzulässig war.

Begründung

Nach Auffassung des Gerichts versteht der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ als ausgeglichene CO₂-Bilanz. Dabei sei allgemein bekannt, dass diese sowohl durch Emissionsvermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Deshalb sei die Werbeaussage allein nicht irreführend.

Die Art und Weise der Klimaneutralität sei jedoch eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung. Verbraucher hätten ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob Klimaneutralität durch tatsächliche Emissionsreduzierung oder durch Kompensationsmaßnahmen erzielt werde.

Beim Fruchtgummihersteller konnten diese Informationen über einen in der Anzeige enthaltenen QR-Code auf der Website von ClimatePartner abgerufen werden. Dies hielt das Gericht für ausreichend.

Bei der Konfitürenherstellerin fehlte dagegen jeder Hinweis zur Herstellung der Klimaneutralität. Deshalb wurden den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten.

Kernaussage

Die Werbung mit „klimaneutral“ ist nicht automatisch irreführend. Unternehmen müssen jedoch transparent darüber informieren, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht wird.

Irreführung (§ 5 UWG)
→ Der Begriff „klimaneutral“ wird vom Durchschnittsverbraucher als ausgeglichene CO₂-Bilanz verstanden und ist für sich genommen nicht irreführend.

Vorenthalten wesentlicher Informationen (§ 5a UWG a.F.)
→ Unternehmen müssen erläutern, ob Klimaneutralität durch Emissionsvermeidung oder Kompensation erreicht wird.

Green Claims
→ Umweltbezogene Werbeaussagen unterliegen besonderen Transparenzanforderungen, weil sie die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen können.

Informationspflicht
→ Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kann ein QR-Code mit weiterführenden Informationen grundsätzlich genügen.

OLG Düsseldorf, Urteile vom 06.07.2023 – I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22 – OLG Düsseldorf PM 24/2023

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