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Wettbewerbsrecht I ZR 98/23 - Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"

  • juristi.Red
  • 10. August 2024 um 19:11
  • 1. Juli 2026 um 18:35
  • 190 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: "klimaneutral") regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Die Produkte sind im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen erhältlich. Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: "Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den "ClimatePartner" Klimaschutzprojekte.

    Die Klägerin hält die Werbeaussage für irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese so, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "klimaneutral" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 1 und 3 UWG wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die "Klimaneutralität" des beworbenen Produkts erreicht werde. Zwar sei diese Information wesentlich. Die erforderliche Aufklärung über Art und Umfang etwaiger Kompensationen lasse sich aber über die Internetseite des Kooperationspartners erlangen, die in der Werbeanzeige angegeben sei und mittels eines in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code aufgerufen werden könne. Dies sei Lesern der Zeitung auch zumutbar.

    Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Die beanstandete Werbung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff "klimaneutral" nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von den Lesern der Fachzeitung - nicht anders als von Verbrauchern - sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung - ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung - eine Irreführungsgefahr besonders groß ist und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen besteht. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend. Eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

    BGH-Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - BGH PM 138/2024

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Kleve - Urteil vom 22. Juni 2022 - 8 O 44/21

    OLG Düsseldorf - Urteil vom 6. Juli 2023 - I-20 U 152/22

    • Werbung
    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • klimaneutral

Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ erfordert klare Erläuterung

Worum ging es?

Ein Süßwarenhersteller warb in einer Fachzeitschrift mit der Aussage, seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ zu produzieren.

Tatsächlich verlief der Herstellungsprozess nicht CO₂-neutral. Die Klimaneutralität sollte vielmehr durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten erreicht werden. Weitere Informationen waren lediglich über einen QR-Code beziehungsweise einen Link auf die Internetseite eines Kooperationspartners abrufbar.

Ein Wettbewerbsverband hielt die Werbung für irreführend und verlangte Unterlassung.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt und untersagte die Werbung.

Die Werbeaussage „klimaneutral“ war irreführend.

Begründung

Der Begriff „klimaneutral“ ist mehrdeutig. Verbraucher und Fachkreise können ihn sowohl dahin verstehen, dass CO₂-Emissionen im Herstellungsprozess vermieden oder reduziert werden, als auch dahin, dass Emissionen lediglich durch Klimaschutzprojekte kompensiert werden.

Gerade bei umweltbezogener Werbung besteht ein besonders hohes Irreführungspotenzial und damit ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis.

Deshalb muss die Werbung selbst klar erläutern, welche Bedeutung der Begriff „klimaneutral“ im konkreten Fall hat. Es genügt nicht, auf weiterführende Informationen über einen QR-Code oder eine externe Internetseite zu verweisen.

Hinzu kommt, dass Emissionsvermeidung und bloße Kompensation aus Sicht des Klimaschutzes nicht gleichwertig sind. Die Reduktion von Emissionen hat Vorrang vor ihrer Kompensation.

Kernaussage

Wer mit dem Begriff „klimaneutral“ wirbt, muss bereits in der Werbung selbst erläutern, wodurch die behauptete Klimaneutralität erreicht wird. Ein bloßer Verweis auf externe Informationen genügt regelmäßig nicht.

Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG)
→ Mehrdeutige umweltbezogene Werbeaussagen sind irreführend, wenn ihre Bedeutung nicht ausreichend erläutert wird.

Umweltbezogene Werbung
→ An Green Claims sind wegen des hohen Irreführungspotenzials besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Aufklärungspflicht
→ Wesentliche Informationen müssen grundsätzlich bereits in der Werbung selbst enthalten sein; Hinweise auf externe Internetseiten oder QR-Codes reichen regelmäßig nicht aus.

Klimaneutralität
→ Zwischen Emissionsreduktion und bloßer CO₂-Kompensation besteht ein wesentlicher Unterschied; beide Maßnahmen sind nicht gleichwertig.

BGH, Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23 – BGH PM 138/2024

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