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Wettbewerbsrecht I ZR 97/21 - Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen Internetportals

  • sophme
  • 22. Juli 2022 um 18:45
  • 1. Juli 2026 um 18:36
  • 337 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Internetangebot einer Kommune in Form eines Stadtportals, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt abrufbar sind, das Gebot der "Staatsferne der Presse" nicht verletzt, wenn der Gesamtcharakter des Internetangebots nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist ein Verlag, der neben Tageszeitungen in Form von Printmedien auch digitale Medien anbietet, darunter ein Nachrichtenportal. Die beklagte Stadt betreibt ein Internetportal, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden. Nach der über das Internetportal abrufbaren Eigenwerbung soll es umfassend und aktuell über das Geschehen in der Stadt informieren.

    Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, das Internetportal überschreite die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit und sei deshalb nach § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nach einer Gesamtschau der Beiträge in dem Internetportal überschritten die vorgehaltenen Inhalte die Grenzen einer zulässigen kommunalen Berichterstattung. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht feststellen lasse, dass der Gesamtcharakter des Portals geeignet sei, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

    Das Internetportal der beklagten Stadt verstößt in der von der Klägerin beanstandeten Fassung nicht gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse.

    Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen.

    Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, welche die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt garantiert. Diese ist unabhängig davon einschlägig, dass die Klägerin nicht ein Druckerzeugnis der Beklagten, sondern deren Internetauftritt und damit ein Telemedienangebot beanstandet. Das Gebot der Staatsferne der Presse schützt auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann.

    Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Dabei ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen.

    Die vom Berufungsgericht nach diesen Maßstäben vorgenommene Beurteilung des Internetportals der beklagten Stadt hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.

    BGH-Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21; PM 108/2022

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    LG Dortmund - Urteil vom 8. November 2019 - 3 O 262/17

    OLG Hamm - Urteil vom 10. Juni 2021 - I-4 U 1/20

    • BGH
    • Internetportal
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    • Kommune
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Internetauftritt
    • PR

Kommunales Stadtportal verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse

Worum ging es?

Ein Zeitungsverlag wandte sich gegen das Internetportal einer Stadt.

Das Portal veröffentlichte nicht nur amtliche Bekanntmachungen, sondern auch redaktionell aufbereitete Informationen über das Geschehen in der Stadt und warb damit, umfassend und aktuell über das Stadtleben zu informieren.

Der Verlag sah darin einen Verstoß gegen das aus dem Grundgesetz folgende Gebot der Staatsferne der Presse und verlangte Unterlassung.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Verlags zurück.

Das Internetportal der Stadt verletzte das Gebot der Staatsferne der Presse nicht.

Begründung

Kommunen dürfen die Öffentlichkeit über Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft informieren. Diese Befugnis folgt aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

Gleichzeitig setzt das Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit Grenzen. Staatliche Stellen dürfen nicht in Konkurrenz zur freien Presse treten und diese verdrängen.

Ob diese Grenze überschritten wird, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung des Internetangebots zu beurteilen. Entscheidend ist, ob dessen Gesamtcharakter geeignet ist, die freie Presse in ihrer Funktion zu gefährden.

Bei Online-Portalen kommt es dabei weniger auf den Umfang einzelner Beiträge als darauf an, ob unzulässige presseähnliche Inhalte das Gesamtangebot prägen.

Im Streitfall war dies nicht der Fall. Das Stadtportal überschritt deshalb die Grenzen zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit nicht.

Kernaussage

Ein kommunales Internetportal verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, wenn sein Gesamtcharakter trotz redaktioneller Inhalte nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse zu gefährden.

Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)
→ Staatliche Stellen dürfen die freie Presse nicht durch presseähnliche Angebote verdrängen.

Kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG)
→ Gemeinden dürfen Bürger über Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft informieren.

Gesamtbetrachtung kommunaler Publikationen
→ Maßgeblich sind Art, Inhalt und Gesamtcharakter des Informationsangebots.

Online-Informationsangebote
→ Bei Telemedien ist nicht allein der Umfang einzelner Beiträge entscheidend, sondern ob presseähnliche Inhalte das Gesamtangebot prägen.

Wettbewerbsrecht (§ 3a UWG)
→ Ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse kann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

BGH, Urteil vom 14.07.2022 – I ZR 97/21 – BGH PM 108/2022

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