Nach § 5a Abs. 2 UWG hat ein Händler dem Verbraucher die wesentlichen Informationen bereit zu stellen, die der Verbraucher für eine informierte Entscheidung benötigt und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Informationen sind wesentlich, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH AZ I ZR 26/15 v. 21.07.2016 LGA Tested). Welche Informationen das sind, ergibt sich aus dem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände.