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  6. SchulG M-V

§ 076 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 13. August 2023 um 16:36
  • 2. August 2026 um 17:21
  • 775 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schulkonferenz

    (1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz eingerichtet. Mitglieder der Schulkonferenz sind

    1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
    2. mit jeweils einem Drittel der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräftekonferenz gemäß § 77 Abs. 5 SchulG M-V einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Personengruppen der Erziehungsberechtigten gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V und der Schülerinnen und Schüler gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V sowie
    3. ein Vertreter des Schulträgers.

    An Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 sowie an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besteht die Schulkonferenz zur Hälfte aus Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer und der Erziehungsberechtigten. Stehen an beruflichen Schulen Vertreter der Erziehungsberechtigten nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung, so kann anstelle der fehlenden Vertreter der Erziehungsberechtigten eine zusätzliche Zahl von Vertretern der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Am Abendgymnasium besteht die Schulkonferenz je zur Hälfte aus Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer und Vertretern der Studierenden. Die Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 5 erreicht haben. Kommt es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit, führt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Entscheidung.

    (2) Die Schulkonferenz wählt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeweils ein volljähriges Mitglied zu ihrem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

    (3) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen

    bis zu300 Schülerinnen und Schülern7 Personen,
    bis zu500 Schülerinnen und Schülern13 Personen,
    bis zu1 000 Schülerinnen und Schülern19 Personen,
    über1 000 Schülerinnen und Schülern25 Personen an.

    Sind an der Schule weniger als vier stimmberechtigte Lehrerinnen und Lehrer tätig, so besteht die Schulkonferenz aus ihnen sowie einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    (4) An der Schulkonferenz nimmt auch eine Schülervertreterin oder ein Schülervertreter der Jahrgangsstufe 3 sowie eine Schülervertreterin oder ein Schülervertreter der Jahrgangsstufe 4 mit beratender Stimme teil, sofern diese Klassenstufen in der Schule vertreten sind.

    (5) Ein Vertreter des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Vertreter der freien Träger der Jugendhilfe, mit denen die Schule zusammenarbeitet, sowie an beruflichen Schulen Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden zu den Sitzungen eingeladen und sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Die Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden von den Berufsbildungsausschüssen der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen benannt, deren Auszubildende der jeweiligen Mitgliedsbetriebe die Schule besuchen.

    (6) Die Schulkonferenz berät und beschließt über alle wichtigen Fragen der Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und deren Vertretungen sowie an beruflichen Schulen mit den Ausbildungsbetrieben. Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden. Die Schulkonferenz soll bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln und für einen sachgerechten Interessenausgleich sorgen.

    (7) Die Schulkonferenz ist für die Entscheidungen nach

    1. § 4 Abs. 6 SchulG M-V (Koedukation),
    2. § 10 Abs. 2 SchulG M-V (schulinterne Stundentafel, jahrgangsübergreifender Unterricht),
    3. § 13 Abs. 6 SchulG M-V (jahrgangsübergreifende Lerngruppen),
    4. § 17 Abs. 2 und 3 SchulG M-V (bildungsgangübergreifende Gliederung der Kooperativen Gesamtschule und Dauer des gymnasialen Bildungsganges bei Schulen ohne Qualifikationsphase),
    5. § 18 Abs. 2 und 3 SchulG M-V (äußere Fachleistungsdifferenzierung durch eine Verkursung oder durch klasseninterne Lerngruppen, Dauer des gymnasialen Bildungsganges bei Schulen ohne Qualifikationsphase sowie bildungsgangbezogener oder integrierter Unterricht in der Jahrgangsstufe 10),
    6. § 19 Abs. 2 und 3 SchulG M-V (Einrichtung besonderer Angebote an Gymnasien),
    7. § 38 Abs. 3 SchulG M-V (Durchführung eines Schulversuchs, Einrichtung einer Versuchsschule),
    8. § 39 Abs. 1 und 4 SchulG M-V (ganztägiges Lernen),
    9. § 39a SchulG M-V (Schulprogramm),
    10. § 59a SchulG M-V (kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote sowie Kooperations- oder Leistungsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der Jugendhilfe zur Schulsozialarbeit im Einvernehmen mit dem Schulträger),
    11. § 60a Abs. 2 SchulG M-V (Ordnungsmaßnahmen)
    12. § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V (Aufgabenwahrnehmung)

    zuständig und entscheidet nach Maßgabe dieser Vorschriften.

    (8) Die Schulkonferenz entscheidet ferner über

    1. Einrichtung und Umfang von freiwilligen Schulveranstaltungen,
    2. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
    3. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
    4. Grundsätze für die Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten,
    5. eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über
      • a) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Schulträger und
      • b) die Pausen- und Mittagsverpflegung, welche sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren soll, sowie das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten,
      • c) die Namensgebung nach Maßgabe von § 106 Abs. 2 SchulG M-V,
      • d) Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule,
      • e) Regeln zur Nutzung mobiler digitaler Endgeräte durch Schülerinnen und Schüler.

    (9) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben, die diese auf der nächsten Sitzung der Konferenz zu behandeln haben.

    (10) Die Schulkonferenz ist anzuhören

    1. vor der Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters,
    2. vor vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs,
    3. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule,
    4. vor der Verlegung von Schulbereichen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder in andere Gebäude außerhalb des Schulgeländes,
    5. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über die Schülerbeförderung und Schulwegsicherung und über größere bauliche Maßnahmen.

    (11) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende der Schulkonferenz gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Kann in besonders dringenden Angelegenheiten ein Beschluss gemäß Satz 1 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter allein die Entscheidung. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht durch deren Ausführung Rechte anderer entstanden sind.

    (12) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben ein Recht auf Information durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung von Bildung und Erziehung an der Schule sowie alle die Schule betreffenden und der Mitwirkung der Schulkonferenz unterliegenden Tatsachen rechtzeitig und vollständig.

    Fassung ab 01. Aug 2026

    _______________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2026

    (1) - (7) ...

    (8) Die Schulkonferenz entscheidet ferner über

    1. Einrichtung und Umfang von freiwilligen Schulveranstaltungen,
    2. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
    3. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
    4. Grundsätze für die Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten,
    5. eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über
      • a) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Schulträger und
      • b) die Pausen- und Mittagsverpflegung, welche sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren soll, sowie das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten,
      • c) die Namensgebung nach Maßgabe von § 106 Abs. 2 SchulG M-V,
      • d) Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule.

    (9) - (12) ...

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz eingerichtet. Mitglieder der Schulkonferenz sind

    1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
    2. mit jeweils einem Drittel der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerkonferenz gemäß § 77 Abs. 5 SchulG M-V einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Personengruppen der Erziehungsberechtigten gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V und der Schülerinnen und Schüler gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V sowie
    3. ein Vertreter des Schulträgers.

    An Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 sowie an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besteht die Schulkonferenz zur Hälfte aus Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer und der Erziehungsberechtigten. Stehen an beruflichen Schulen Vertreter der Erziehungsberechtigten nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung, so kann anstelle der fehlenden Vertreter der Erziehungsberechtigten eine zusätzliche Zahl von Vertretern der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Am Abendgymnasium besteht die Schulkonferenz je zur Hälfte aus Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer und Vertretern der Studierenden. Die Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 7 erreicht haben. Kommt es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit, führt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Entscheidung.

    (2) - (3) ...

    (4) Ein Vertreter des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Vertreter der freien Träger der Jugendhilfe, mit denen die Schule zusammenarbeitet, sowie an beruflichen Schulen Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden zu den Sitzungen eingeladen und sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Die Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden von den Berufsbildungsausschüssen der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen benannt, deren Auszubildende der jeweiligen Mitgliedsbetriebe die Schule besuchen.

    (5) Die Schulkonferenz berät und beschließt über alle wichtigen Fragen der Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und deren Vertretungen sowie an beruflichen Schulen mit den Ausbildungsbetrieben. Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden. Die Schulkonferenz soll bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln und für einen sachgerechten Interessenausgleich sorgen.

    (6) Die Schulkonferenz ist für die Entscheidungen nach

    1. § 4 Abs. 6 SchulG M-V (Koedukation),
    2. § 10 Abs. 2 SchulG M-V (schulinterne Stundentafel, jahrgangsübergreifender Unterricht),
    3. § 13 Abs. 6 SchulG M-V (jahrgangsübergreifende Lerngruppen),
    4. § 17 Abs. 2 und 3 SchulG M-V (bildungsgangübergreifende Gliederung der Kooperativen Gesamtschule und Dauer des gymnasialen Bildungsganges bei Schulen ohne Qualifikationsphase),
    5. § 18 Abs. 2 und 3 SchulG M-V (äußere Fachleistungsdifferenzierung durch eine Verkursung oder durch klasseninterne Lerngruppen, Dauer des gymnasialen Bildungsganges bei Schulen ohne Qualifikationsphase sowie bildungsgangbezogener oder integrierter Unterricht in der Jahrgangsstufe 10),
    6. § 19 Abs. 2 und 3 SchulG M-V (Einrichtung besonderer Angebote an Gymnasien),
    7. § 38 Abs. 3 SchulG M-V (Durchführung eines Schulversuchs, Einrichtung einer Versuchsschule),
    8. § 39 Abs. 1 und 4 SchulG M-V (ganztägiges Lernen),
    9. § 39a SchulG M-V (Schulprogramm),
    10. § 59a SchulG M-V (kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote sowie Kooperations- oder Leistungsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der Jugendhilfe zur Schulsozialarbeit im Einvernehmen mit dem Schulträger),
    11. § 60a Abs. 2 SchulG M-V (Ordnungsmaßnahmen)
    12. § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V (Aufgabenwahrnehmung)

    zuständig und entscheidet nach Maßgabe dieser Vorschriften.

    (7) Die Schulkonferenz entscheidet ferner über

    1. Einrichtung und Umfang von freiwilligen Schulveranstaltungen,
    2. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
    3. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
    4. Grundsätze für die Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten,
    5. eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über
      • a) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Schulträger und
      • b) die Pausen- und Mittagsverpflegung, welche sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren soll, sowie das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten,
      • c) die Namensgebung nach Maßgabe von § 106 Abs. 2 SchulG M-V,
      • d) Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule.

    (8) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben, die diese auf der nächsten Sitzung der Konferenz zu behandeln haben.

    (9) Die Schulkonferenz ist anzuhören

    1. vor der Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters,
    2. vor vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs,
    3. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule,
    4. vor der Verlegung von Schulbereichen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder in andere Gebäude außerhalb des Schulgeländes,
    5. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über die Schülerbeförderung und Schulwegsicherung und über größere bauliche Maßnahmen.

    (10) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende der Schulkonferenz gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Kann in besonders dringenden Angelegenheiten ein Beschluss gemäß Satz 1 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter allein die Entscheidung. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht durch deren Ausführung Rechte anderer entstanden sind.

    (11) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben ein Recht auf Information durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung von Bildung und Erziehung an der Schule sowie alle die Schule betreffenden und der Mitwirkung der Schulkonferenz unterliegenden Tatsachen rechtzeitig und vollständig.

    • Schulkonferenz
    • Schulmitwirkung
    • § 76 SchulG M-V

Schulkonferenz

(1) An jeder Schule gibt es eine Schulkonferenz. In ihr arbeiten Vertreterinnen und Vertreter der Schulleitung, der Lehrkräfte, der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulträgers zusammen. Die Zusammensetzung richtet sich nach der Schulart. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleitung.

(2) Die Schulkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.

(3) Die Größe der Schulkonferenz richtet sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule.

(4) An Grundschulen nehmen auch je eine Schülervertreterin oder ein Schülervertreter der Klassen 3 und 4 mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(5) An den Sitzungen können außerdem Vertreter der Jugendhilfe sowie – an beruflichen Schulen – Vertreter der Ausbildungsbetriebe beratend teilnehmen.

(6) Die Schulkonferenz berät und entscheidet über wichtige Angelegenheiten des Schullebens. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, Eltern und – an beruflichen Schulen – den Ausbildungsbetrieben. Bei finanziellen Entscheidungen ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich.

(7) Die Schulkonferenz entscheidet in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über grundlegende schulische Angelegenheiten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • das Schulprogramm,
  • Ganztagsangebote,
  • Schulversuche,
  • bestimmte Unterrichts- und Organisationsformen,
  • Maßnahmen der Schulsozialarbeit,
  • bestimmte Ordnungsmaßnahmen.

(8) Außerdem entscheidet die Schulkonferenz unter anderem über:

  • freiwillige Schulveranstaltungen,
  • Grundsätze zu Hausaufgaben und Leistungskontrollen,
  • Schulpartnerschaften,
  • Schulwanderungen und Klassenfahrten,
  • die Schulordnung, einschließlich Regelungen zur Pausenverpflegung, zur Nutzung mobiler digitaler Endgeräte und zu Verhaltensregeln.

(9) Die Schulkonferenz kann anderen schulischen Gremien Empfehlungen geben. Diese müssen sich mit den Empfehlungen befassen.

(10) Vor wichtigen Entscheidungen muss die Schulkonferenz angehört werden. Das gilt zum Beispiel:

  • vor der Bestellung einer Schulleitung,
  • vor der Schließung oder Zusammenlegung einer Schule,
  • vor größeren Änderungen der Schulorganisation,
  • vor wichtigen Baumaßnahmen oder Änderungen bei der Schülerbeförderung.

(11) In besonders dringenden Fällen können der Vorsitz der Schulkonferenz und Vertreter der beteiligten Gruppen oder – wenn keine rechtzeitige Entscheidung möglich ist – die Schulleitung vorläufig entscheiden. Die Schulkonferenz wird anschließend informiert und entscheidet in ihrer nächsten Sitzung über die Genehmigung.

(12) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben Anspruch auf umfassende Informationen durch die Schulleitung. Diese muss die Schulkonferenz rechtzeitig über wichtige Angelegenheiten der Schule informieren.

_____________________

Praxis-Beispiel: Eine Schule möchte die Nutzung von Smartphones im Unterricht und in den Pausen neu regeln. Die Schulkonferenz berät den Vorschlag gemeinsam mit Vertretungen der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie dem Schulträger. Nach der Beratung beschließt sie eine neue Regelung, die anschließend in die Schulordnung aufgenommen wird.

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