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Gesamtschule

  • sophme
  • 6. Juli 2026 um 12:34
  • 6. Juli 2026 um 12:35
  • 71 mal gelesen
  • Rechtgebiet: Öffentliches Recht - Schulrecht - §§ 17 SchulG M-V, 18 SchulG M-V

    In Mecklenburg-Vorpommern gibt es zwei Formen der Gesamtschule:

    • Kooperative Gesamtschule (KGS) – geregelt in § 17 SchulG M-V
    • Integrierte Gesamtschule (IGS) – geregelt in § 18 SchulG M-V

    1 Kooperative Gesamtschule (§ 17 SchulG M-V)

    Die Kooperative Gesamtschule (KGS) vereint die Bildungsgänge der Regionalen Schule und des Gymnasiums unter einem Dach.

    Nach § 17 Abs. 2 SchulG M-V gilt:

    Zitat

    In der Kooperativen Gesamtschule sind nach der Orientierungsstufe die zur Berufsreife und Mittleren Reife führenden Bildungsgänge der Regionalen Schule sowie der gymnasiale Bildungsgang pädagogisch und organisatorisch miteinander verbunden. Die Bildungsgänge werden aufeinander bezogen geführt.

    Merkmale:

    • umfasst grundsätzlich die Jahrgangsstufen 5 bis 12, ohne gymnasiale Oberstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10,
    • die Schülerinnen und Schüler werden überwiegend bildungsgangbezogen unterrichtet,
    • Wechsel zwischen den Bildungsgängen sind grundsätzlich möglich.

    2 Integrierte Gesamtschule (§ 18 SchulG M-V)

    Die Integrierte Gesamtschule (IGS) führt die verschiedenen Bildungsgänge in einer gemeinsamen Schulform zusammen.

    Nach § 18 Abs. 2 SchulG M-V gilt:

    Zitat

    In der Integrierten Gesamtschule werden nach der Orientierungsstufe die Bildungsgänge der Regionalen Schule sowie der gymnasiale Bildungsgang vereinigt. Der Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler wird individuell gestaltet. Durch eine Unterrichtsorganisation nach unterschiedlichen Leistungsansprüchen wird eine Schwerpunktbildung entsprechend der Leistungsfähigkeit sowie den individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen ermöglicht.

    Merkmale:

    • umfasst grundsätzlich die Jahrgangsstufen 5 bis 12, ohne gymnasiale Oberstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10,
    • die Schülerinnen und Schüler lernen zunächst gemeinsam,
    • eine Differenzierung erfolgt über Kurse oder Lerngruppen mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen,
    • von Klasse 5 bis 9 steigen die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich ohne Versetzung auf; erst der Übergang in Klasse 10 erfolgt durch Versetzung.

    3 Unterschied zwischen KGS und IGS

    Kooperative Gesamtschule (KGS)Integrierte Gesamtschule (IGS)
    Getrennte Bildungsgänge (Regionale Schule und Gymnasium) innerhalb einer SchuleGemeinsamer Unterricht mit Differenzierung nach Leistungsniveau
    Unterricht überwiegend bildungsgangbezogenUnterricht überwiegend gemeinsam, Differenzierung durch Kurse
    Wechsel zwischen Bildungsgängen möglichIndividuelle Förderung innerhalb einer gemeinsamen Lerngruppe

    Beide Schulformen ermöglichen – je nach Leistungen – den Erwerb der Berufsreife, der Mittleren Reife oder der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur).

    • Kooperative Gesamtschule
    • Integrierte Gesamtschule
    • Gesamtschule
    • Schulrecht
    • KGS
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