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  6. SchulG M-V

§ 017 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „17 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 7. August 2023 um 15:29
  • 2. September 2025 um 14:56
  • 528 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Kooperative Gesamtschule

    (1) Die Kooperative Gesamtschule umfasst neben der schulartunabhängigen Orientierungsstufe die Jahrgangsstufen 7 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 7 bis 10.

    (2) In der Kooperativen Gesamtschule sind nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Sekundarbereich I die zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führenden Bildungsgänge“ der Regionalen Schule mit den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sowie der gymnasiale Bildungsgang mit den Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 10 pädagogisch und organisatorisch verbunden. Diese Bildungsgänge werden aufeinander bezogen geführt. § 16 SchulG M-V gilt für die Bildungsgänge der Regionalen Schule und § 19 Abs. 1 und 4 SchulG M-V sowie § 21 SchulG M-V für die Bildungsgänge des Gymnasiums entsprechend. An einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase legt die Schulkonferenz in ihrem Schulprogramm fest, ob der gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I die Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst.

    (3) Der Unterricht wird überwiegend in bildungsgangbezogenen Jahrgangsstufen erteilt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die Kooperative Gesamtschule bildungsgangübergreifend nach Jahrgangsstufen gegliedert sein. Der Unterricht wird in diesem Fall in bildungsgangbezogenen und bildungsgangübergreifenden Lerngruppen erteilt; dabei muss der bildungsgangbezogene Unterricht mindestens in den abschlussbezogenen Fächern gesichert sein.

    (4) Umfasst der gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I an einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase auch die Jahrgangsstufe 10, ist die Anschlussfähigkeit an die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe durch besondere, im Schulprogramm festzulegende pädagogische Konzepte und Maßnahmen sowie durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit einer Schule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe abzusichern.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    ______________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) Die Kooperative Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 10.

    (2) In der Kooperativen Gesamtschule sind nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Sekundarbereich I der zur Berufsreife und der zur Mittleren Reife führende Bildungsgang der Regionalen Schule mit den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sowie der gymnasiale Bildungsgang mit den Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 10 pädagogisch und organisatorisch verbunden. Diese Bildungsgänge werden aufeinander bezogen geführt. § 16 SchulG M-V gilt für den Bildungsgang der Regionalen Schule und § 19 Abs. 1 und 4 SchulG M-V sowie § 21 SchulG M-V für den Bildungsgang des Gymnasiums entsprechend. An einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase legt die Schulkonferenz in ihrem Schulprogramm fest, ob der gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I die Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst.

    (3) ...

    (4) ...

    • Orientierungsstufe
    • § 17 SchulG M-V
    • Kooperative Gesamtschule
    • Berufsreife
    • Mittlere Reife
    • Abitur
    • gymnasiale Oberstufe
    • Sekundarbereich II
    • Sekundarbereich I

Die Kooperative Gesamtschule

Hier mal ein kurzer Überblick über die Kooperative Gesamtschule:

(1) Die Kooperative Gesamtschule hat nicht nur die Orientierungsstufe für alle Schularten, sondern auch die Klassen 7 bis 12. Wenn es keine gymnasiale Oberstufe gibt, dann geht's nur bis Klasse 10.

(2) Nach der Orientierungsstufe sind in der Kooperativen Gesamtschule die Bildungsgänge, die zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führen, für die Klassen 7 bis 10 der Regionalen Schule und der gymnasiale Bildungsgang für die Klassen 7 bis 9 oder 10 miteinander verbunden. Das heißt, die Klassen arbeiten zusammen. Die Regelungen aus dem Schulgesetz gelten hier für die jeweiligen Bildungsgänge. Wenn es an einer Kooperativen Gesamtschule keine Qualifikationsphase gibt, entscheidet die Schulkonferenz im Schulprogramm, ob der gymnasiale Bildungsgang die Klassen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst.

(3) Der Unterricht findet meistens in den verschiedenen Jahrgangsstufen statt. Wenn die Schulkonferenz es beschließt, kann die Kooperative Gesamtschule auch jahrgangsübergreifend arbeiten. In diesem Fall gibt es sowohl gruppenbezogenen Unterricht als auch gemischte Lerngruppen; wichtig ist, dass der Unterricht in den prüfungsrelevanten Fächern auf jeden Fall gesichert ist.

(4) Wenn der gymnasiale Bildungsgang in einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase auch die Klasse 10 umfasst, muss sichergestellt werden, dass die Schüler gut in die gymnasiale Oberstufe übergehen können. Dafür braucht es besondere Konzepte und Maßnahmen, die im Schulprogramm festgelegt werden, sowie eine Vereinbarung mit einer Schule, die eine voll ausgebaute gymnasiale Oberstufe hat.

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