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  6. SchulG M-V

§ 013 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „13 Abs. 6 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 7. August 2023 um 15:18
  • 5. September 2026 um 18:25
  • 821 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Grundschule, Verordnungsermächtigung

    (1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Sie vermittelt die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten für alle Schülerinnen und Schüler und legt die Grundlage für einen späteren Bildungserfolg. Sie fördert das selbstständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie soziale Kompetenzen. Die Grundschule bereitet auf die Fortsetzung des Bildungsweges in der Orientierungsstufe vor.

    (2) Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KiföG M-V (des Kindertagesförderungsgesetzes) und Kindertagespflegepersonen einen bestmöglichen Übergang in die Schule und anschließend eine ganztägige Bildungsbegleitung. Zur Begleitung des Übergangs werden der Grundschule die Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation des Kindergartens oder der Kindertagespflegeperson zur Verfügung gestellt, sofern die Erziehungsberechtigten schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Grundschulen kooperieren mit den Horten und den Kindertagespflegepersonen als ganztägige Bildungsgemeinschaften. Die Grundsätze für eine Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen werden in Kooperationsvereinbarungen festgelegt. Jede Grundschule soll mit mindestens einem Kindergarten und einem Hort zusammenarbeiten.

    (3) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Die Schuleingangsphase kann von Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von einem Schuljahr bis zu drei Schuljahren besucht werden.

    (4) Die Schülerinnen und Schüler steigen am Ende der Schuleingangsphase ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 3 auf.

    (5) Für Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen können an ausgewählten Grundschulstandorten im Rahmen der Schuleingangsphase Diagnoseförderlerngruppen eingerichtet werden.

    (6) Der Unterricht an Grundschulen kann in allen Jahrgangsstufen in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.

    (7) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 3 findet Unterricht in einer Fremdsprache statt.

    (8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch der Diagnoseförderlerngruppe durch Rechtsverordnung zu regeln.

    Fassung ab 01. Sept 2026

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Aug 2026

    (1) ...

    (2) Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KiföG M-V (des Kindertagesförderungsgesetzes) und Kindertagespflegepersonen einen bestmöglichen Übergang in die Schule und anschließend eine ganztägige Bildungsbegleitung. Zur Begleitung des Übergangs werden der Grundschule mit der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten die Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation des Kindergartens oder der Kindertagespflegeperson zur Verfügung gestellt. Die Grundschulen kooperieren mit den Horten und den Kindertagespflegepersonen als ganztägige Bildungsgemeinschaften. Die Grundsätze für eine Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen werden in Kooperationsvereinbarungen festgelegt. Jede Grundschule soll mit mindestens einem Kindergarten und einem Hort zusammenarbeiten.

    (3) - (8) ...

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2026

    (1) ...

    (2) Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen einen bestmöglichen Übergang in die Schule. Hierzu werden der Grundschule mit der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten die Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellt. Die Grundsätze für eine Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sollen in Vereinbarungen festgelegt werden. Jede Grundschule soll mit mindestens einer Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten.

    (3) - (8) ...

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    § 13 SchulG M-V Die Grundschule

    (1) ...

    (2) Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen einen bestmöglichen Übergang in die Schule. Hierzu werden der Grundschule mit der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten die Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellt. Die Grundsätze für eine Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sollen in Vereinbarungen festgelegt werden. Jede Grundschule soll mit mindestens einer Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten.

    (3) - (8) ...

    • Kita
    • Versetzung
    • Grundschule
    • § 13 SchulG M-V
    • Orientierungsstufe
    • Fremdsprache
    • Bildungsreife
    • Schuleingangsphase

Die Grundschule, Verordnungsermächtigung

(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, fördert selbstständiges Lernen und soziale Kompetenzen und bereitet auf die Orientierungsstufe vor.

(2) Grundschulen arbeiten eng mit Kindergärten, Kindertagespflegepersonen und Horten zusammen. Dadurch soll der Übergang in die Schule erleichtert und eine ganztägige Bildungsbegleitung ermöglicht werden. Mit Zustimmung der Eltern können Informationen über die Entwicklung des Kindes an die Grundschule weitergegeben werden. Die Zustimmung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Jede Grundschule soll mit mindestens einem Kindergarten und einem Hort zusammenarbeiten.

(3) Die Klassen 1 und 2 bilden die Schuleingangsphase. Je nach Entwicklung und Lernfortschritt kann ein Kind diese in einem bis drei Schuljahren durchlaufen.

(4) Nach der Schuleingangsphase wechseln die Schülerinnen und Schüler ohne besondere Versetzungsentscheidung in die 3. Klasse.

(5) An ausgewählten Grundschulen können besondere Diagnoseförderlerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen eingerichtet werden.

(6) Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassenstufen können gemeinsam in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet werden. Darüber entscheidet die Schulkonferenz gemeinsam mit dem Schulträger.

(7) Spätestens ab der 3. Klasse wird eine Fremdsprache unterrichtet.

(8) Das Bildungsministerium kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Aufnahme und zum Besuch einer Diagnoseförderlerngruppe regeln.

______________________

Praxis-Beispiel: Ein Kind benötigt für die Schuleingangsphase mehr Zeit als andere Kinder. Es kann die Klassen 1 und 2 deshalb über drei Schuljahre durchlaufen. Bei besonders starken Entwicklungsverzögerungen kann an einem entsprechenden Schulstandort auch der Besuch einer Diagnoseförderlerngruppe infrage kommen.

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