§ 012 SchulG M-V

  • Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge

    (1) Schulbereiche sind:

    1. der Primarbereich; er umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4,
    2. der Sekundarbereich I; er umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10,
    3. der Sekundarbereich II; er umfasst
      • a) die gymnasiale Oberstufe,
      • b) die beruflichen Schulen.

    (2) Schularten sind:

    1. als allgemein bildende Schulen
      • a) die Grundschule,
      • b) die Regionale Schule,
      • c) das Gymnasium,
      • d) die Kooperative Gesamtschule,
      • e) die Integrierte Gesamtschule,
      • f) die Förderschule,
    2. als berufliche Schulen
      • a) die Berufsschule,
      • b) die Berufsfachschule,
      • c) die Höhere Berufsfachschule,
      • d) das Fachgymnasium,
      • e) die Fachoberschule,
      • f) die Fachschule,
    3. als Schulen für Erwachsene
      • das Abendgymnasium.

    (3) Ein Bildungsgang ist ein schulisches Lehrangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses bezwecken. Grundschulen und Schulen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, d und e sollen pädagogisch aufeinander abgestimmt sein.


    (4) Schulen gleicher oder unterschiedlicher Schularten können zu einem Schulzentrum verbunden werden. Diese kooperieren organisatorisch und pädagogisch.

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