§ 011 SchulG M-V

  • Einführung von Schulbüchern und Unterrichtsmedien

    (1) Schulbücher müssen wie alle Unterrichtsmedien zur Erreichung der pädagogischen Ziele der Schule und des Bildungsganges (§§ 2 SchulG M-V bis 4 SchulG M-V) geeignet sein. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht widersprechen und müssen die Anforderungen der Rahmenpläne erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wählen die Schulen ihre Schulbücher selbst aus.


    (2) Schulbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen. Das für Bildung zuständige Ministerium macht den entsprechenden Schulbuchkatalog für Evangelische und Katholische Religion einmal jährlich zum Stichtag 31. Mai im Mitteilungsblatt bekannt.

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