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  6. SchulG M-V

§ 039 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „39 Abs. 1 und 4 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 8. August 2023 um 19:02
  • 3. September 2025 um 12:10
  • 534 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ganztägiges Lernen

    (1) Ganztägiges Lernen kann als ganztägig arbeitende Grundschule und als Ganztagsschule, in der Regel in einer gebundenen Form, organisiert werden.

    (2) Alle ganztägig arbeitenden Schulen unterbreiten den Schülerinnen und Schülern zusätzlich zum Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel an mindestens drei Tagen der Woche Unterricht ergänzende Angebote. Diese zusätzlichen Bildungs-, Freizeit- und Betreuungsangebote sollen auf der Grundlage des Schulprogramms eine pädagogische Einheit mit dem Unterricht bilden.

    (3) Bestehende Ganztagsschulen in offener Form sollen zu Ganztagsschulen in einer gebundenen Form weiterentwickelt werden. In Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen der Ganzheitlichkeit und Anschaulichkeit in der Regel ganztägig gefördert.

    (4) Für die Errichtung einer ganztägig arbeitenden Grundschule oder Ganztagsschule beziehungsweise für die Weiterentwicklung des bestehenden ganztägigen Konzeptes stellt die Schule gemäß der Entscheidung der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit dem Schulträger einen entsprechenden Antrag. Die Entscheidung über den Antrag trifft die oberste Schulbehörde auf der Grundlage und nach Maßgabe des Haushaltes.

    (5) Den Schülerinnen und Schülern soll ein Mittagessen und Schulmilch angeboten werden. Die Schulträger entscheiden in eigener Verantwortung, in welcher Höhe sie die Erziehungsberechtigten an den Kosten der Ganztagsbetreuung und Schulspeisung beteiligen.

    (6) Im Primarbereich sind durch den Schulträger selbst oder im Einvernehmen mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen Betreuungsangebote zu gewährleisten, die zu einer für die Erziehungsberechtigten zeitlich verlässlichen Betreuung vor und nach dem Unterricht, einschließlich der Unterricht ergänzenden Angebote an ganztägig arbeitenden Schulen, führen.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    _____________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) - (2) ...

    (3) Bestehende Ganztagsschulen in offener Form sollen zu Ganztagsschulen in einer gebundenen Form weiterentwickelt werden. Schulen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen zu Ganztagsschulen entwickelt werden.

    (4) - (6) ...

    • Ganztagsschule
    • § 39 SchulG M-V
    • ganztägiges Lernen

Ganztägiges Lernen

Also, ganztägiges Lernen bedeutet, dass es Schulen gibt, die den ganzen Tag geöffnet sind, wie zum Beispiel Grundschulen und Ganztagsschulen, meistens in einer festen Form.

Das Coole ist, dass alle Schulen, die ganztägig arbeiten, mindestens an drei Tagen in der Woche neben dem regulären Unterricht auch noch zusätzliche Angebote machen. Diese Extras sind eine Mischung aus Bildung, Freizeit und Betreuung und sollen gut mit dem Unterricht zusammenpassen.

Wenn es schon Ganztagsschulen in offener Form gibt, sollen die weiterentwickelt werden, damit sie auch in einer festen Form arbeiten. In Schulen, die sich um Kinder mit geistiger Behinderung kümmern, wird darauf geachtet, dass die Förderung ganzheitlich und anschaulich ist – das heißt, die Kids werden in der Regel den ganzen Tag unterstützt.

Wenn eine neue ganztägige Grundschule oder Ganztagsschule gegründet werden soll oder ein bestehendes Konzept verbessert werden soll, muss die Schule einen Antrag stellen. Das geht dann zur Schulkonferenz und muss auch mit dem Schulträger abgesprochen werden. Die oberste Schulbehörde entscheidet dann, ob das klappt – natürlich auch abhängig vom Budget.

Außerdem sollen die Kids ein Mittagessen und Schulmilch bekommen. Die Schulträger entscheiden selbst, wie viel die Eltern für die Ganztagsbetreuung und das Essen zahlen müssen.

Im Grundschulbereich sorgt der Schulträger dafür oder arbeitet mit Kitas zusammen, dass es Betreuungsangebote gibt, die den Eltern eine zuverlässige Betreuung vor und nach dem Unterricht ermöglichen – und das schließt auch die zusätzlichen Angebote an den ganztägig arbeitenden Schulen ein.

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