Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Urheberrecht
    3. Arbeitsrecht
    4. Steuerrecht
    5. Öffentliches Recht
    6. Strafrecht
    7. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  5. Radio
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SchulG M-V
  • Alles
  • SchulG M-V
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Schulrecht
  5. Gesetze zum Schulrecht
  6. SchulG M-V

§ 039a SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 8. August 2023 um 19:20
  • 3. September 2025 um 20:59
  • 510 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an der Selbstständigen Schule, Verordnungsermächtigung

    (1) Jede Schule gestaltet auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen. Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden.

    (2) Jede Schule erstellt zur Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ein Schulprogramm. Das Schulprogramm dient der Qualitätssicherung. In ihm legt die einzelne Schule dar, wie sie unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie der Merkmale der Schule und ihres regionalen und sozialen Umfelds den Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm umfasst auch geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit der Schülervertretungen, des demokratischen Engagements, der politischen Bildung an der Schule und der Beruflichen Orientierung sowie den Schutz gegen sexualisierte Gewalt und Mobbing. Bestandteil des Schulprogramms ist ein Medienbildungskonzept. Die vom Land definierten Qualitätsbereiche werden ebenso umgesetzt wie die Ziele und das Leitbild der Schule. Die Erarbeitung des Schulprogramms erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schulträger. Das Schulprogramm wird von der Schulkonferenz beschlossen. Die Schule berichtet gegenüber der zuständigen Schulbehörde und dem Schulträger über den Fortschritt der Umsetzung und die Weiterentwicklung des Schulprogramms. Zielvereinbarungen, die die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere mit der zuständigen Schulbehörde und dem an der Schule tätigen Personal abschließt, gestalten den Prozess transparent und verbindlich.

    (3) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Schulprogramm

    1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
    2. nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist oder
    3. die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet, insbesondere wenn die nach den Anforderungen der Bildungsgänge notwendigen Standards nicht sichergestellt werden können.

    Das Schulprogramm ist dem Träger der Schulentwicklungsplanung durch die zuständige Schulbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde und der Träger der Schulentwicklungsplanung haben sich hinsichtlich der Belange des § 107 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V vor Erteilung der Genehmigung ins Benehmen zu setzen. Äußert sich die Schulbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Schulprogramms, so gilt die Genehmigung als erteilt.

    (4) Der Prozess der Schul- und Unterrichtsentwicklung und die damit einhergehende Umsetzung des Schulprogramms wird regelmäßig durch interne und externe Evaluation an den Schulen überprüft. Die Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule, die externe Evaluation erfolgt im Auftrag der Schulbehörden. Dabei sind grundsätzlich alle personenbezogenen Daten geschlechtsspezifisch zu erfassen und auszuwerten. Die Schulen und die Schulbehörden sind in allen Qualitätsbereichen zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung und -sicherung und zu Maßnahmen der Evaluation verpflichtet. Zur Evaluation gehören neben der internen und externen Evaluation die Auswertung von Prüfungen und Vergleichsarbeiten sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen. Der Gesamtprozess wird durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 99 SchulG M-V gesteuert. Die Ergebnisse der Evaluationen stehen der einzelnen Schule und den Schulbehörden zur Verfügung. Weist eine Schule Qualitätsprobleme auf, unterbreitet die zuständige Schulbehörde geeignete Unterstützungsangebote.

    (5) Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie die schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen.

    (6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Folgendes zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zum Schulprogramm und zur Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln:

    1. inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren des Schulprogramms,
    2. Verfahren und Zuständigkeit, Konzeption, Frequenz, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung
      • a) der internen Evaluation,
      • b) der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche,
      • c) der zentralen Schulleistungsuntersuchungen.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    § 39a SchulG M-V Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an der Selbstständigen Schule

    (1) ...

    (2) Jede Schule erstellt zur Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ein Schulprogramm. Das Schulprogramm dient der Qualitätssicherung. In ihm legt die einzelne Schule dar, wie sie unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie der Merkmale der Schule und ihres regionalen und sozialen Umfelds den Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm umfasst auch geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit der Schülervertretungen, des demokratischen Engagements, der politischen Bildung an der Schule und der beruflichen Orientierung sowie den Schutz gegen sexualisierte Gewalt und Mobbing. Die vom Land definierten Qualitätsbereiche werden ebenso umgesetzt wie die Ziele und das Leitbild der Schule. Die Erarbeitung des Schulprogramms erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schulträger. Das Schulprogramm wird von der Schulkonferenz beschlossen. Die Schule berichtet gegenüber der zuständigen Schulbehörde und dem Schulträger über den Fortschritt der Umsetzung und die Weiterentwicklung des Schulprogramms. Zielvereinbarungen, die die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere mit der zuständigen Schulbehörde und dem an der Schule tätigen Personal abschließt, gestalten den Prozess transparent und verbindlich.

    (3) - (6) ...

    • Bildungsauftrag
    • Erziehungsauftrag
    • Qualitätsentwicklung
    • Qualitätssicherung
    • selbstständige Schule
    • § 39a SchulG M-V
    • Schulkonferenz
    • Schulprogramm

Qualität an der Selbstständigen Schule – Was das bedeutet

(1) Jede Schule hat die Freiheit, ihren Unterricht, die Erziehung und das Schulleben selbst zu organisieren und trägt die Verantwortung dafür. Die Schulbehörden müssen die Schulen dabei unterstützen, selbstständig zu arbeiten. Wenn es um Geldfragen geht, müssen die Schulen und der Schulträger zusammenarbeiten, und die Entscheidungen werden nur wirksam, wenn der Schulträger zustimmt.

(2) Jede Schule erstellt ein Schulprogramm, um ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. In diesem Programm zeigt die Schule, wie sie die speziellen Bedürfnisse ihrer Schüler und die Besonderheiten ihrer Umgebung berücksichtigt. Das Schulprogramm enthält auch Maßnahmen zur Unterstützung der Schülervertretungen, zur politischen Bildung und zum Schutz vor Mobbing und sexualisierter Gewalt. Außerdem gehört ein Konzept zur Medienbildung dazu. Die Schule arbeitet zusammen mit dem Schulträger an diesem Programm, das von der Schulkonferenz beschlossen wird. Die Schule informiert die zuständige Schulbehörde und den Schulträger regelmäßig über den Fortschritt. Vereinbarungen zwischen der Schulleitung und der Schulbehörde sorgen dafür, dass alles transparent und verbindlich abläuft.

(3) Bevor das Schulprogramm in Kraft treten kann, muss es von der zuständigen Schulbehörde genehmigt werden. Eine Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn das Programm gegen Gesetze oder Vorschriften verstößt, nicht zum Bildungsauftrag passt oder die Qualität des Unterrichts und der Betreuung nicht sichergestellt ist.

Die Schulbehörde muss das Schulprogramm schnellstmöglich dem Träger der Schulentwicklungsplanung zur Kenntnis geben. Bevor die Genehmigung erteilt wird, müssen sich die Schulbehörde und der Träger über bestimmte Belange austauschen. Wenn die Schulbehörde sich innerhalb von drei Monaten nicht äußert, gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Der Fortschritt bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie die Umsetzung des Schulprogramms werden regelmäßig durch interne und externe Bewertungen überprüft. Die Schule ist für die interne Evaluation verantwortlich, während die externe Evaluation von den Schulbehörden in Auftrag gegeben wird. Dabei müssen geschlechtsspezifische Daten erfasst und ausgewertet werden. Schulen und Schulbehörden müssen sich kontinuierlich um die Qualität kümmern und evaluieren. Zur Evaluation gehören auch Prüfungen, Vergleichsarbeiten und zentrale Schulleistungsuntersuchungen. Das Institut für Qualitätsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern koordiniert den gesamten Prozess. Die Ergebnisse stehen der Schule und den Schulbehörden zur Verfügung. Wenn eine Schule Qualitätsprobleme hat, bietet die Schulbehörde Unterstützung an.

(5) Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie das gesamte Schulpersonal müssen an Tests, Umfragen und Unterrichtsbeobachtungen teilnehmen.

(6) Die oberste Schulbehörde hat das Recht, Regeln zur Qualitätssicherung, zum Schulprogramm und zur Evaluation durch Rechtsverordnung festzulegen. Dazu gehören:

  • Wie das Schulprogramm gestaltet wird und wie der Prozess abläuft,
  • Die Verfahren und Zuständigkeiten für die interne und externe Evaluation, einschließlich Vergleiche zwischen Schulen und zentralen Schulleistungsuntersuchungen.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 039 SchulG M-V
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 040 SchulG M-V
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert

  • EU stärkt Opferrechte: Mehr digitale Unterstützung für Betroffene – Straftaten sollen künftig leichter online gemeldet werden können, zudem wird die europaweite Opferhilfe über die Rufnummer 116 006 ausgebaut. Mehr erfahren ...
  • Migration in der EU: Neue Rückführungsregelungen sorgen für politische und rechtliche Diskussionen. Die Reform soll Verfahren beschleunigen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten stärken. Mehr erfahren ...
  • Künstliche Intelligenz in Mecklenburg-Vorpommern: Beim Ostsee-Parlamentsforum in Schwerin stand die rechtliche und politische Gestaltung von KI im Mittelpunkt der Beratungen. Mehr erfahren ...
  • Landtag beschließt Klimaverträglichkeitsgesetz
    Mecklenburg-Vorpommern will bis 2045 weitgehend treibhausgasneutral werden. Der Landtag hat das Klimaverträglichkeitsgesetz nach längerer Debatte verabschiedet. Mehr erfahren ...
  • EU-Haushalt ab 2028: Die Diskussion um die künftige Finanzierung von Verteidigung, Digitalisierung und regionaler Förderung nimmt Fahrt auf und wird erhebliche Auswirkungen auf nationale Gesetzgebung und Förderprogramme haben. Mehr erfahren ...
  • Neues Hochschulgesetz für Mecklenburg-Vorpommern
    Forschungsstarke Hochschulen für Angewandte Wissenschaften erhalten künftig die Möglichkeit zum Promotionsrecht. Zudem werden studentische Mitbestimmung und Hochschulautonomie gestärkt. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Juni 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 1

    2. 2

    3. 3

    4. 4

    5. 5

    6. 6

    7. 7

    1. 8

    2. 9

    3. 10

    4. 11

    5. 12

    6. 13

    7. 14

    1. 15

    2. 16

    3. 17

    4. 18

    5. 19

    6. 20

    7. 21

    1. 22

    2. 23

    3. 24

    4. 25

    5. 26

    6. 27

    7. 28

    1. 29

    2. 30

    3. 1

    4. 2

    5. 3

    6. 4

    7. 5

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S