(1) Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule werden für die allgemein bildenden Schulen durch das in der obersten Schulbehörde errichtete Institut für Qualitätsentwicklung wahrgenommen. Für die beruflichen Schulen werden die Aufgaben durch das Kompetenzzentrum für berufliche Schulen wahrgenommen. Die Angebote und Leistungen stehen den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft zur Verfügung.
(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung sowie das Kompetenzzentrum für berufliche Schulen nehmen im Rahmen ihres Auftrages insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Organisation und Durchführung der Ausbildung in der Zweiten Phase der Lehrkräftebildung, die Qualifizierung von Lehrerinnen und Lehrern ohne Lehrbefähigung der Lehrkräftebildung sowie der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Entwicklung grundsätzlicher und phasenübergreifender Konzepte zur Lehrkräftebildung und die länderübergreifende und internationale Kooperation in Fragen der Lehrerbildung,
- die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und der unterstützenden pädagogischen Fachkräfte,
- die Planung, Organisation und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Unterrichtsforschung sowie die wissenschaftliche Begleitung von Schulversuchen,
- die Beratung aller an der Schule Beteiligten in Fragen des Unterrichts und der schulischen Erziehung sowie die Entwicklung entsprechender Informations- und Fortbildungsangebote,
- die Unterstützung der Schulen beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik,
- die Durchführung und Unterstützung der Evaluation von Schulen.
(3) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Aufgaben eines Lehrerprüfungsamtes wahr und kooperiert auf vertraglicher Grundlage intensiv mit den an Lehrkräftebildung beteiligten Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern sowie zum Kompetenzzentrum berufliche Schulen Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere zu deren Aufgaben, durch Rechtsverordnung zu regeln.
Fassung ab 01. Aug 2025
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Fassung bis einschl 31. Jul 2025
§ 99 SchulG M-V Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
(1) Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule werden durch ein in der obersten Schulbehörde errichtetes Institut für Qualitätsentwicklung wahrgenommen. Die Angebote und Leistungen des Instituts stehen den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft zur Verfügung.
(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung nimmt im Rahmen seines Auftrages insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Organisation und Durchführung der Ausbildung in der zweiten Phase sowie der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Entwicklung grundsätzlicher und phasenübergreifender Konzepte zur Lehrerbildung und die länderübergreifende und internationale Kooperation in Fragen der Lehrerbildung,
- die Fortbildung des Personals nach § 109 Abs. 1 SchulG M-V,
- die Planung, Organisation und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Unterrichtsforschung sowie die wissenschaftliche Begleitung von Schulversuchen,
- die Beratung aller an der Schule Beteiligten in Fragen des Unterrichts und der schulischen Erziehung,
- die Unterstützung der Schulen beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik,
- die Durchführung und Unterstützung der Evaluation von Schulen.
(3) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Aufgaben eines Lehrerprüfungsamtes wahr und kooperiert auf vertraglicher Grundlage intensiv mit den an Lehrerbildung beteiligten Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zum Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere zu dessen Aufgaben, durch Rechtsverordnung zu regeln.