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  6. SchulG M-V

§ 018 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „18 Abs. 2 und 3 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 7. August 2023 um 15:34
  • 2. September 2025 um 15:01
  • 901 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Integrierte Gesamtschule

    (1) Die Integrierte Gesamtschule umfasst neben der schulartunabhängigen Orientierungsstufe die Jahrgangsstufen 7 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 7 bis 10.

    (2) In der Integrierten Gesamtschule werden nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Sekundarbereich I die Bildungsgänge der Regionalen Schule, die zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führen, sowie der gymnasiale Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt, vereinigt. Der Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler wird individuell gestaltet. Durch eine Unterrichtsorganisation nach Leistungsansprüchen, insbesondere in differenzierten Kursen oder klasseninternen Lerngruppen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen ermöglicht. Hierüber entscheidet die Schulkonferenz.

    (3) Die Schülerinnen und Schüler steigen von der Jahrgangsstufe 5 bis in die Jahrgangsstufe 9 jeweils ohne Versetzung auf. Sie werden entsprechend ihren Leistungen in Anspruchsebenen eingestuft. Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzung. Damit erwirbt die Schülerin oder der Schüler die Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges der Regionalen Schule oder bei hinreichenden Leistungen zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. An einer Integrierten Gesamtschule ohne Qualifikationsphase legt die Schulkonferenz in ihrem Schulprogramm fest, ob der integrierte gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I die Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst und ob in der Jahrgangsstufe 10 bildungsgangbezogen oder integriert unterrichtet wird.

    (4) In der Jahrgangsstufe 10 muss mindestens in den abschlussbezogenen Fächern bildungsgangbezogen unterrichtet werden. § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 SchulG M-V gelten für die integrierten Bildungsgänge der Regionalen Schule, § 19 Abs. 4 SchulG M-V und § 21 SchulG M-V für die gymnasiale Oberstufe.

    (5) Umfasst der gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I an einer Integrierten Gesamtschule ohne Qualifikationsphase auch die Jahrgangsstufe 10, ist die Anschlussfähigkeit an die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe durch besondere, im Schulprogramm festzulegende pädagogische Konzepte und Maßnahmen sowie durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit einer Schule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe abzusichern.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) Die Integrierte Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 10.

    (2) - (5) ...

    • § 18 SchulG M-V
    • Integrierte Gesamtschule

Die Integrierte Gesamtschule

(1) Die Integrierte Gesamtschule hat neben der Orientierungsstufe, die für alle Schüler offen ist, die Klassen 7 bis 12. Wenn es keine gymnasiale Oberstufe gibt, geht's nur bis zur 10. Klasse.

(2) In der Integrierten Gesamtschule können die Schüler nach der Orientierungsstufe in der Sekundarstufe I verschiedene Bildungsgänge wählen: Da gibt's die Regionalen Schule, die zur Berufsreife und Mittleren Reife führt, und den gymnasialen Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt. Jeder Schüler hat seinen eigenen Weg und die Lehrer passen den Unterricht an die Stärken und Schwächen der Schüler an. Das wird alles in der Schulkonferenz entschieden.

(3) Die Schüler gehen von der 5. bis zur 9. Klasse ohne Versetzung weiter. Je nach ihren Leistungen werden sie in verschiedene Gruppen eingeteilt. Um in die 10. Klasse zu kommen, braucht man eine Versetzung. Wenn das klappt, darf man die 10. Klasse der Regionalen Schule besuchen oder, wenn die Leistungen gut sind, die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. In einer Integrierten Gesamtschule ohne Qualifikationsphase entscheidet die Schulkonferenz im Programm, ob der gymnasiale Bildungsgang die Klassen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst und ob in der 10. Klasse nach Bildungsgang oder integriert unterrichtet wird.

(4) In der 10. Klasse muss mindestens in den Fächern, die für den Abschluss wichtig sind, nach Bildungsgang unterrichtet werden. Die Regelungen aus § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 SchulG M-V gelten für die Regionalen Schulen, während § 19 Abs. 4 SchulG M-V und § 21 SchulG M-V für die gymnasiale Oberstufe gelten.

(5) Wenn der gymnasiale Bildungsgang in der 10. Klasse an einer Integrierten Gesamtschule ohne Qualifikationsphase angeboten wird, muss es spezielle Konzepte und Maßnahmen geben, die im Schulprogramm festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Schüler gut in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe übergehen können. Außerdem sollte es eine Vereinbarung mit einer Schule geben, die eine voll ausgebaute gymnasiale Oberstufe hat.

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