Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SchulG M-V
  • Alles
  • SchulG M-V
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Schulrecht
  5. Gesetze zum Schulrecht
  6. SchulG M-V

§ 019 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 7. August 2023 um 15:39
  • 11. Juni 2026 um 21:19
  • 1.223 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Gymnasium

    (1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen, individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die die Schülerinnen und Schüler befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse, ihren Bildungsweg sowohl an einer Hochschule als auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Gymnasien können Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten führen. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums sollen an dieser Schule zu einem Abschluss geführt werden. § 66 Abs. 2 SchulG M-V bleibt unberührt.

    (2) Gymnasien können als anerkannte Sport- oder Musikgymnasien mit überregionalen Förderklassen gestaltet sein. An Sport- und Musikgymnasien können sich die Unterrichtseinheiten in den Jahrgangsstufen 11 und 12 über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Diese Spezialgymnasien können ihrem Profil entsprechende Jahrgangsstufen 5 und 6 als schulartunabhängige Orientierungsstufe und ab der Jahrgangsstufe 7 auf die Berufsreife und die Mittlere Reife bezogene Klassen führen. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Sie bedürfen der Anerkennung und Zustimmung der obersten Schulbehörde.

    (3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden für ein in jedem Schulamtsbereich eingerichtetes Gymnasium mit überregionalen Förderklassen für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten.

    (4) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler einen Abschluss, der der Berufsreife gleichwertig ist. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler, deren Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt über alle Fächer von bis zu 3,9 oder besser aufweist, einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Schülerinnen und Schüler, die diesen Notendurchschnitt nicht erreichen oder nicht versetzt wurden, sowie Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen wollen und die Mittlere Reife durch die Teilnahme an einem Prüfungsverfahren anstreben, können sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung unterziehen.“ Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    ___________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) - (3) ...

    (4) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler einen Abschluss, der der Berufsreife gleichwertig ist. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler, deren Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt über alle Fächer von bis zu 3,9 oder besser aufweist, einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife anstreben, können sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung unterziehen. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife.

    • § 19 SchulG M-V
    • Gymnasium

Das Gymnasium

(1) Das Gymnasium geht von der 7. bis zur 12. Klasse. Hier bekommen die Schüler je nach ihren Leistungen, Fähigkeiten und Talenten eine umfassende und tiefgehende Allgemeinbildung. Das hilft ihnen, nach ihrem Abschluss entweder an einer Uni weiterzumachen oder eine berufliche Ausbildung zu starten. Außerdem können Gymnasien spezielle Klassen für besonders talentierte Schüler anbieten. Ziel ist es, dass alle Schüler am Ende einen Abschluss machen. § 66 Abs. 2 SchulG M-V bleibt dabei außen vor.

(2) Es gibt auch Sport- oder Musikgymnasien, die überregionale Förderklassen haben. An diesen Schulen können die Unterrichtszeiten in den Klassen 11 und 12 länger als sechs Monate dauern. Diese speziellen Gymnasien dürfen auch Klassen 5 und 6 als Orientierungsklassen anbieten und ab der 7. Klasse Klassen führen, die auf die Berufsreife und die Mittlere Reife vorbereiten. Die Entscheidungen dazu trifft die Schulkonferenz zusammen mit dem Schulträger, und die müssen von der obersten Schulbehörde anerkannt werden.

(3) Absatz 2 gilt auch für Gymnasien in jedem Schulamtsbereich, die spezielle Klassen für hochbegabte Schüler haben.

(4) Wenn die Schüler in die 10. Klasse versetzt werden, haben sie einen Abschluss, der der Berufsreife entspricht. Wenn sie in die 11. Klasse versetzt werden und einen Notendurchschnitt von 3,9 oder besser in der 10. Klasse haben, bekommen sie einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Schüler, die diesen Notendurchschnitt nicht erreichen oder nicht versetzt werden, sowie diejenigen, die das Gymnasium vor dem Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife durch eine Prüfung anstreben, können sich an ihrer bisherigen Schule einer zentralen Prüfung unterziehen. Diese Prüfung orientiert sich an den Mittlere-Reife-Prüfungen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 018 SchulG M-V
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 020 SchulG M-V
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S