Eine Hochschule ist eine Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs, die Forschung, Lehre und Studium verbindet. Sie vermittelt wissenschaftliche oder künstlerische Kenntnisse, qualifiziert für akademische Berufe und verleiht akademische Grade. In Mecklenburg-Vorpommern sind ihre Rechtsstellung und Aufgaben im Landeshochschulgesetz (LHG M-V) geregelt.
Nach § 2 Abs. 1 LHG M-V sind Hochschulen
Zitat„rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.“
1 Aufgaben der Hochschule
Die Aufgaben der Hochschulen ergeben sich aus § 3 LHG M-V. Danach dienen Hochschulen
Zitat„der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre und Studium sowie Weiterbildung.“ Sie bereiten durch eine umfassende akademische Bildung auf Berufe vor, die wissenschaftliche Erkenntnisse, wissenschaftliche Methoden oder künstlerische Gestaltung erfordern. Fachhochschulen erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung, Universitäten tragen darüber hinaus eine besondere Verantwortung für die Grundlagenforschung.
2 Arten von Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern
Nach § 1 LHG M-V gehören zu den staatlichen Hochschulen:
- Universitäten
- Universität Rostock
- Universität Greifswald
- Hochschule für Musik und Theater Rostock
- Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ehemals Fachhochschulen)
- Hochschule Neubrandenburg
- Hochschule Stralsund
- Hochschule Wismar
- Verwaltungsfachhochschule Mecklenburg-Vorpommern
3 Abschlüsse
An Hochschulen können je nach Studiengang insbesondere folgende akademische Grade erworben werden:
- Bachelor
- Master
- Promotion (Doktorgrad) – an Universitäten sowie in bestimmten wissenschaftlichen Bereichen der Hochschule für Musik und Theater
- Habilitation (Professur) – an Universitäten und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.