Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SchulG M-V
  • Alles
  • SchulG M-V
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Schulrecht
  5. Gesetze zum Schulrecht
  6. SchulG M-V

§ 060a SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „60a Abs. 2 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 9. August 2023 um 18:15
  • 2. August 2026 um 15:23
  • 1.285 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ordnungsmaßnahmen

    (1) Soweit Maßnahmen nach § 60 SchulG M-V nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder um einer Gefahr für andere Schülerinnen und Schüler zu begegnen, können in den Sekundarbereichen I und II unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Von Ordnungsmaßnahmen nach Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b kann abgesehen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler geeignete Maßnahmen zur Konfliktlösung wahrnimmt. Ordnungsmaßnahmen sind

    1. die Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung durch die Teilkonferenz nach den Sätzen 4 und 5,
    2. der Ausschluss vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen
      • a) bis zu drei Tagen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
      • b) bis zu drei Monaten durch die Teilkonferenz nach den Sätzen 4 und 5,
    3. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss durch die zuständige Schulbehörde,
    4. die Verweisung von allen Schulen durch die zuständige Schulbehörde. Die Verweisung von allen Schulen darf im Sekundarbereich I lediglich nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und im Sekundarbereich II nicht bei nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern angeordnet werden.

    Zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe b ist eine von der Lehrkräftekonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates an. Ausnahmsweise können auch im Primarbereich die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 3 Nummer 1 und Satz 3 Nummer 3 getroffen werden. Für eine Ordnungsmaßnahme nach Satz 3 Nummer 1 ist für die Jahrgangsstufen 1 und 2 die Zustimmung der unteren Schulbehörde notwendig. Eine Ordnungsmaßnahme nach Satz 3 Nummer 3 gilt bis zum Ende des Primarbereichs.

    (2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass für Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe b die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig ist.

    (3) Zur pädagogischen Begleitung und Aufarbeitung des Fehlverhaltens kann die Schülerin oder der Schüler verpflichtet werden, ein Beratungs- und Unterstützungsangebot wahrzunehmen. Das Beratungs- und Unterstützungsangebot muss geeignet sein, dass die Schülerin oder der Schüler das Fehlverhalten reflektieren kann und eine Verhaltensänderung gefördert wird.

    (4) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 sind anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Tadel (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 SchulG M-V) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verbundene Zweck nicht erreicht werden kann.

    (5) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 dürfen nur bei erheblichen Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Verursachung von Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und Mitschüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 dürfen nur ergriffen werden, wenn die vorgenannten Störungen, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Schadensverursachungen besonders schwerwiegen. Ordnungsmaßnahmen sind nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Schülerin oder des Schülers zulässig. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgeblich, außerschulisches Verhalten nur dann, wenn es den Unterrichts- oder Schulbetrieb unmittelbar stört.

    (6) Vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme ist die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten können eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens als Beistand beteiligen.

    (7) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b bis Nummer 4 in Betracht, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Die Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 sowie der Beschluss der Teilkonferenz oder der zuständigen Schulbehörde sind unverzüglich nachzuholen. Die maximale Dauer des Unterrichtsausschlusses nach Satz 1 soll eine Woche nicht übersteigen.

    (8) Die Erziehungsberechtigten sind über eine Ordnungsmaßnahme einschließlich der Gründe unverzüglich zu informieren. Auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 hinzuweisen.

    (9) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während der Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.

    Fassung ab 01. Aug 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2026

    (1) Soweit Maßnahmen nach § 60 SchulG M-V nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder um einer Gefahr für andere Schülerinnen und Schüler zu begegnen, können in den Sekundarbereichen I und II unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Ordnungsmaßnahmen sind

    1. die Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung durch die Teilkonferenz nach den Sätzen 3 und 4,
    2. der Ausschluss vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen
      • a) bis zu drei Tagen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
      • b) bis zu drei Monaten durch die Teilkonferenz nach den Sätzen 3 und 4,
    3. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss durch die zuständige Schulbehörde,
    4. die Verweisung von allen Schulen durch die zuständige Schulbehörde. Die Verweisung von allen Schulen darf im Sekundarbereich I lediglich nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und im Sekundarbereich II nicht bei nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern angeordnet werden.

    Zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b ist eine von der Lehrkräftekonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates an. Ausnahmsweise kann auch im Primarbereich die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 getroffen werden. Für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ist die Zustimmung der unteren Schulbehörde notwendig.

    (2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass für Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig ist.

    (3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 sind anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Tadel (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 SchulG M-V) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verbundene Zweck nicht erreicht werden kann.

    (4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 dürfen nur bei erheblichen Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Verursachung von Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und Mitschüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 dürfen nur ergriffen werden, wenn die vorgenannten Störungen, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Schadensverursachungen besonders schwerwiegen. Ordnungsmaßnahmen sind nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Schülerin oder des Schülers zulässig. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgeblich, außerschulisches Verhalten nur dann, wenn es den Unterrichts- oder Schulbetrieb unmittelbar stört.

    (5) Vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme ist die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten können eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens als Beistand beteiligen.

    (6) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis Nummer 4 in Betracht, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Die Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 sowie der Beschluss der Teilkonferenz oder der zuständigen Schulbehörde sind unverzüglich nachzuholen. Die maximale Dauer des Unterrichtsausschlusses nach Satz 1 soll eine Woche nicht übersteigen.

    (7) Die Erziehungsberechtigten sind über eine Ordnungsmaßnahme einschließlich der Gründe unverzüglich zu informieren. Auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 hinzuweisen.

    (8) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während der Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    _________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) Soweit Maßnahmen nach § 60 SchulG M-V nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder um einer Gefahr für andere Schülerinnen und Schüler zu begegnen, können in den Sekundarbereichen I und II unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Ordnungsmaßnahmen sind

    1. die Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung durch die Teilkonferenz nach den Sätzen 3 und 4,
    2. der Ausschluss vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen
      • a) bis zu drei Tagen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
      • b) bis zu drei Monaten durch die Teilkonferenz nach den Sätzen 3 und 4,
    3. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss durch die zuständige Schulbehörde,
    4. die Verweisung von allen Schulen durch die zuständige Schulbehörde. Die Verweisung von allen Schulen darf im Sekundarbereich I lediglich nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und im Sekundarbereich II nicht bei nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern angeordnet werden.

    Zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b ist eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates an. Ausnahmsweise kann auch im Primarbereich ab Jahrgangsstufe 3 die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 mit Zustimmung der unteren Schulbehörde getroffen werden.

    (2) - (8) ...

    • Anhörung
    • Verweis
    • § 60a SchulG M-V
    • Ordnungsmaßnahmen
    • Schulverweis
    • Unterrichtsausschluss
    • Vollzeitschulpflicht

Ordnungsmaßnahmen

(1) Reichen Erziehungsmaßnahmen nicht aus oder besteht eine Gefahr für andere Schülerinnen und Schüler, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Dabei muss die Maßnahme angemessen sein. Mögliche Ordnungsmaßnahmen sind:

  • die Versetzung in eine Parallelklasse,
  • der Ausschluss vom Unterricht oder von schulischen Veranstaltungen für bis zu drei Tage durch die Schulleitung,
  • der Ausschluss vom Unterricht oder von schulischen Veranstaltungen für bis zu drei Monate durch eine Teilkonferenz,
  • die Versetzung an eine andere Schule mit demselben Bildungsabschluss,
  • die Verweisung von allen Schulen.

In bestimmten Fällen kann auf eine Ordnungsmaßnahme verzichtet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler an geeigneten Maßnahmen zur Konfliktlösung teilnimmt. Über schwerwiegendere Ordnungsmaßnahmen entscheidet in der Regel eine Teilkonferenz. In Ausnahmefällen können einzelne Maßnahmen auch an Grundschulen angeordnet werden.

(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Schulleitung anstelle der Teilkonferenz über bestimmte Ordnungsmaßnahmen entscheidet.

(3) Zusätzlich kann die Schule die Schülerin oder den Schüler verpflichten, an einem Beratungs- oder Unterstützungsangebot teilzunehmen. Ziel ist es, das Fehlverhalten aufzuarbeiten und zukünftige Konflikte zu vermeiden.

(4) Vor besonders schweren Ordnungsmaßnahmen, wie einer Versetzung an eine andere Schule oder einer Schulverweisung, muss die Maßnahme grundsätzlich vorher angedroht werden. Nur wenn dies keinen Sinn hätte, kann darauf verzichtet werden.

(5) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur bei erheblichen Verstößen eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • schwere Störungen des Unterrichts oder des Schullebens,
  • Gefährdungen anderer Personen,
  • erhebliche Sachschäden.

Besonders schwere Maßnahmen sind nur bei besonders schwerwiegenden Vorfällen zulässig. Voraussetzung ist außerdem, dass die Schülerin oder der Schüler vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Außerschulisches Verhalten darf nur berücksichtigt werden, wenn es sich unmittelbar auf den Schulbetrieb auswirkt.

(6) Vor einer Ordnungsmaßnahme müssen die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und – bei Minderjährigen – auch die Eltern angehört werden. Sie können eine Person ihres Vertrauens zur Unterstützung hinzuziehen.

(7) Ist eine schwerwiegende Ordnungsmaßnahme zu erwarten, kann die Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von schulischen Veranstaltungen ausschließen. Dies ist nur zulässig, wenn es zum Schutz des Schulbetriebs oder anderer Personen notwendig ist. Der vorläufige Ausschluss soll in der Regel nicht länger als eine Woche dauern.

(8) Die Eltern werden über jede Ordnungsmaßnahme und deren Gründe unverzüglich informiert. Bei schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen muss außerdem auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Rechtsmittel einzulegen.

(9) Einträge über Ordnungsmaßnahmen werden spätestens nach zwei Schuljahren gelöscht, sofern in dieser Zeit keine weitere Ordnungsmaßnahme erfolgt.

______________________

Praxis-Beispiel: Ein Schüler bedroht wiederholt Mitschüler und greift sie körperlich an. Zunächst versucht die Schule den Konflikt mit Erziehungsmaßnahmen und Gesprächen zu lösen. Da sich das Verhalten nicht bessert und andere Schülerinnen und Schüler gefährdet werden, beschließt die Teilkonferenz einen Ausschluss vom Unterricht für zwei Wochen. Gleichzeitig nimmt der Schüler an einem Anti-Gewalt-Training teil. Vor der Entscheidung werden der Schüler und seine Eltern angehört und anschließend schriftlich über die Ordnungsmaßnahme informiert.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 060 SchulG M-V
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 060b SchulG M-V
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S