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  6. SchulG M-V

§ 042 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „42 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 8. August 2023 um 20:25
  • 3. September 2025 um 12:24
  • 683 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schulpflicht im Sekundarbereich II

    (1) Im Sekundarbereich II ist die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst c bis e oder Nr. 2 Buchst a bis e SchulG M-V zu erfüllen.

    (2) Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a bis e SchulG M-V beginnt nach Verlassen einer Schule des Sekundarbereichs I und dauert

    1. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit,
    2. ohne Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.

    Tritt ein Volljähriger in ein erstes Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein, so hat er Anspruch auf Aufnahme in die Berufsschule.

    (3) Ausbildende und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen zur Berufsschule anzumelden und sie oder ihn zum Berufsschulbesuch anzuhalten.

    (4) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten kann der Verbleib an einer beruflichen Schule um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch ihre oder seine berufliche Förderung ermöglicht wird.

    • Schulpflicht
    • § 42 SchulG M-V
    • Sekundarbereich II

Schulpflicht im Sekundarbereich II

Infos zur Schulpflicht im Sekundarbereich II:

(1) Im Sekundarbereich II müsst ihr eine Schule besuchen, um die Schulpflicht zu erfüllen. Das regelt das Schulgesetz.

(2) Wenn ihr eine berufliche Schule besuchen wollt, beginnt die Pflicht dazu, nachdem ihr die Schule im Sekundarbereich I verlassen habt. Die Dauer hängt davon ab:

  • Wenn ihr eine Ausbildung beginnt, müsst ihr bis zum Ende der Ausbildung zur Schule gehen.
  • Wenn ihr keine Ausbildung macht, müsst ihr drei Jahre zur Schule gehen, aber maximal bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem ihr 18 werdet.

Wenn ihr volljährig seid und ein erstes Ausbildungsverhältnis beginnt, habt ihr das Recht, in die Berufsschule aufgenommen zu werden.

(3) Eure Ausbilder und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass ihr zur Berufsschule angemeldet werdet und auch wirklich hingeht.

(4) Falls ihr oder eure Eltern es beantragen, kann der Aufenthalt an einer beruflichen Schule um ein Jahr verlängert werden, wenn das eure berufliche Entwicklung unterstützen könnte.

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